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Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen


Vergangenen Juni in Erfurt:

No Automatic for the People

Das BAG hat in der Causa des 15er-Zuschusses schon seit längerem eine pragmatische Rechtsprechung etabliert. Im Sommer gab es ein einen weiteren Fall, welcher zu der Auffassung verleiten konnte, der Dritte Senat habe Arbeitgeberbeiträge noch grundsätzlicher als 15er-Zuschüsse klassifiziert. Doch zwischenzeitlich liegen die Entscheidungsgründe vor, und trotz des Erfolgs des Arbeitgebers in dem Fall kann von einer Grundsatzentscheidung keine Rede sein. Der konkrete Einzelfall könnte gar eine unerwartete Wendung nehmen. Roland Horbrügger und Florian Große-Allermann haben sich der Sache angenommen.

Das BAG hat die mit Spannung erwarteten Gründe für seine Entscheidung vom 24. Juni 2025 (3 AZR 158/24) in Bezug auf die Erfüllung des Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG durch einen Arbeitgeberbeitrag veröffentlicht. Wer sich Hoffnung auf eine kleine Sensation aus Erfurt gemacht hatte, wird jedoch enttäuscht.

Arbeitgeberzuschuss mit Tarifvertrag …

Bereits in den Entscheidungen 3 AZR 285/23 und 3 AZR 286/23 (beide vom 20. August 2024) und 3 AZR 53/24 (vom 11. März 2025) hatte das BAG die Gelegenheit, über den Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG zu urteilen – und pragmatisch geurteilt. In die gleiche Richtung gingen die beiden BAG-Urteile vom 26. August 2025 – 3 AZR 298/24 und 3 AZR 31/25 – mit denen der Dritte Senat mit Blick auf die TV-Entgeltumwandlung in der Versicherungswirtschaft sowie den Tarifvertrag der DAK-Gesundheit diese Rechtsprechung fortgeführt hat.

und ohne

Ging es in den vorgenannten Urteilen noch um die Wirksamkeit eigenständiger, von § 1a BetrAVG abweichender Regelungen zur Entgeltumwandlung in Tarifverträgen, hatte das höchste deutsche Arbeitsgericht am 24. Juni 2025 in einem weiteren Verfahren zu § 1a Abs. 1a BetrAVG über die Frage der Erfüllung des Arbeitgeberzuschusses zu entscheiden – diesmal bei einer tarifvertragsunabhängigen bAV.

Der Fall: 100 Euro Arbeitgeberleistung

Die Klägerin als Arbeitnehmerin der Beklagten wandelte seit 2016 zunächst Entgelt in Höhe von 50 Euro im Durchführungsweg der Direktversicherung um. Die Arbeitgeberin und ihr Betriebsrat hatten daneben in einer Betriebsvereinbarung, einer sog. „BV Option“, vereinbart, dass Mitarbeiter eine monatliche Arbeitgeberleistung in Höhe von 100 Euro brutto erhalten, die sie nach Wahl der Mitarbeiter für verschiedene, in der BV Option genau bezeichnete Zwecke einsetzen konnten.

Das BAG auf der Erfurter Zitadelle. Foto: Bazzazi.

Auf Wunsch der Klägerin zahlte die Beklagte 40 Euro dieser sog. „100-Euro-Option“ ab dem 1. Juli 2019 als zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten Beitrag (also nicht als Entgeltumwandlung) in die Direktversicherung der Klägerin ein (den Rest ließ sie sich auszahlen).

Im März 2023 vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien in einer Individualvereinbarung, dass rückwirkend zum 1. Januar 2022 der Gesamtbeitrag der monatlichen Einzahlungen in die Direktversicherung auf 110 Euro angehoben werde: 70 Euro davon entfielen auf Entgeltumwandlung. Und die weiteren 40 Euro (über-)deckten damit einen „Arbeitgeberzuschuss“? Der Terminus „Arbeitgeberzuschuss“ stand jedenfalls wörtlich in dieser Individualvereinbarung. Dennoch ergab sich ein Dissens betreffend die Frage, ob diese 70 Euro der Entgeltumwandlung mit 15% zu bezuschussen seien – ungeachtet der vereinbarten 40 Euro „Arbeitgeberzuschuss“.

Der Einigkeit in den Vorinstanzen …

Wie zuvor schon das ArbG hatte auch das Hessische LAG der Klägerin mit Urteil vom 17. April 2024 (6 Sa 808/23) Recht gegeben und die Beklagte dazu verurteilt, die Entgeltumwandlung in Höhe von 70 Euro seit dem 1. Januar 2022 gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG zu bezuschussen.

Nach dieser Vorschrift muss der Arbeitgeber „15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart“.

folgt die Wende in Erfurt …

Am 24. Juni 2025 hob der Dritte Senat des BAG mit dem Urteil 3 AZR 158/24 das Urteil des LAG auf, weil der Anspruch der Klägerin auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG bereits erfüllt ist.

[Die Entscheidung hatte im Sommer auf dem Parkett Anlass zu vielen Diskussionen gegeben. Ohne die Urteilsgründe zu kennen, begannen Fachleute darüber zu mutmaßen, inwieweit Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern eine von der Entgeltumwandlung unabhängige arbeitgeberfinanzierte bAV zugesagt haben, mittels Zahlung dieser Arbeitgeberbeiträge ihre Verpflichtung zur Bezuschussung der Entgeltumwandlung erfüllen könnten.

Die Hoffnung zahlreicher Arbeitgeber auf eine solch arbeitgeberfreundliche Entscheidung des BAG erhöhte die Spannung, mit der die Urteilsgründe erwartet wurden.

doch kommt es auf die Details an

Nun hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht, und es wird sofort klar, dass niemals ein echter Grund zu der Hoffnung darauf bestanden haben konnte, dass eine arbeitgeberfinanzierte bAV die Zuschussverpflichtung nach § 1a Abs. 1a BetrAVG grundsätzlich erfüllen könnte. Vielmehr stellt das BAG noch einmal ausdrücklich klar, dass die Entgeltumwandlung der Mitarbeiter immer dann bezuschusst werden muss, wenn sie zu einer Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber führt. Dies war im zu entscheidenden Fall gegeben.

Jedoch: Im vorliegenden Fall war das LAG noch davon ausgegangen, dass keine Bezuschussung der Entgeltumwandlung in Höhe von 15% des Entgeltumwandlungsbetrags stattgefunden habe, weil die 40 Euro monatlich, die die Arbeitgeberin als arbeitgeberfinanzierten Beitrag in die Direktversicherung abführte, der Beitrag zu einer von der Entgeltumwandlung unabhängigen, gesonderten arbeitgeberfinanzierten bAV aufgrund der unternehmensinternen Betriebsvereinbarung „BV Option“ sei.

Das BAG hingegen legt in seinen Urteilsgründen nun effizient und stringent dar, dass im vorliegenden Fall der Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 40 Euro monatlich allein der Bezuschussung der Entgeltumwandlung diente und der Anspruch der Klägerin aus § 1a Abs. 1a BetrAVG damit erfüllt war.

Rechtsgrundlage für den Zuschuss ist die Individualvereinbarung aus März 2023, in der die Arbeitgeberin den Arbeitgeberbeitrag von 40 Euro an die Direktversicherung selbst als „Arbeitgeberzuschuss“ bezeichnet hat. Für das BAG ließ diese Zahlung keine andere Leistungsbestimmung als die des Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG zu.

Entgegen der Annahme des LAG wurden die 40 Euro monatlich ab dem 1. Januar 2022 also gerade nicht mehr aufgrund der „BV Option“ an die Direktversicherung abgeführt. Anders als in dem Individualvertrag zwischen den Parteien finde sich in der Betriebsvereinbarung schlicht keine Rechtsgrundlage zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung der Mitarbeiter, so das BAG weiter.

Mehr geht immer

Unproblematisch ist für das BAG dabei, dass der in der Individualvereinbarung vereinbarte Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 40 Euro den Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG deutlich übersteigt. Das BAG erkennt darin eine die Klägerin begünstigende und damit zulässige einzelvertragliche Abweichung vom BetrAVG.

Genau hinsehen

Dass das BAG der Beklagten insgesamt Recht gibt und den gesetzlich verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss als erfüllt ansieht, sodass die Beklagte die Entgeltumwandlung der Klägerin nicht nochmal mit 15% des Umwandlungsbetrags bezuschussen muss, wirkt auf den ersten Blick sehr arbeitgeberfreundlich. Das Urteil ist jedoch den Spezifika dieses speziellen Falles geschuldet.

Am Rande: Bei genauerer Betrachtung könnte sich die Klägerin durch das Urteil des BAG in diesem Einzelfall übrigens sehr viel besserstellen als durch das ihre Klage stattgebende Urteil der Vorinstanz.

Denn die Frage, ob mögliche Rechte der Klägerin aus der Betriebsvereinbarung „BV Option“ fortbestehen (also ob die Beklagte aus der „BV Option“ verpflichtet war, seit dem 1. Januar 2022 monatlich weitere 40 Euro als zusätzlichen und vom individualvertraglichen Arbeitgeberzuschuss unabhängigen arbeitgeberfinanzierten Beitrag an die Direktversicherung abzuführen), war nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Aber: Wenn nun, wie das BAG festgestellt, die 40 Euro seit dem 1. Januar 2022 nicht mehr aus den 100 Euro aus der „BV Option“, stammen, sondern ein eigenständiger Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung sind, hat die Arbeitnehmerin dann wieder Anspruch auf die gesamten 100 Euro aus der BV Option?

Sollte dies in einem gesonderten Verfahren so ausgeurteilt werden, könnte das Urteil des BAG am Ende aber auch dazu führen, dass die Beklagte Beiträge in Höhe von 40 Euro monatlich als Zuschuss zur Entgeltumwandlung aus dem Individualvertrag aus März 2023 und zusätzlich nochmal 40 Euro monatlich als Arbeitgeberbeitrag aus der BV Option an die Direktversicherung abführen müsste.

Nach dem Urteil des LAG hätte die Beklagte lediglich 40 Euro monatlich aus der BV Option zuzüglich 15% Arbeitgeberzuschuss gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG auf den Entgeltumwandlungsbetrag an die Direktversicherung abführen müssen. Das jedoch wie erwähnt nur am Rande, denn das Grundsätzliche an dieser Entscheidung ist etwas anders:

Fazit: Arbeitgeberbeitrag und Arbeitgeberzuschuss sind nicht immer deckungsgleich

Das BAG arbeitet in dieser Entscheidung heraus, dass es nach seinem Dafürhalten einen relevanten Unterschied zwischen Arbeitgeberbeitrag und Arbeitgeberzuschuss gibt. Der individualvertraglich vereinbarte Zuschuss zur Entgeltumwandlung entspricht in seiner Höhe zwar dem ursprünglichen arbeitsrechtlichen Anspruch auf einen Arbeitgeberbeitrag aus der Betriebsvereinbarung. Qualitativ erkennt das BAG in dem vereinbarten Arbeitgeberzuschuss jedoch etwas anderes als in dem originären Arbeitgeberbeitrag. Hier gibt es also keinen Automatismus einer Deckungsgleichheit.

In der Konsequenz ist Arbeitgebern – wieder einmal – zu raten, bei der Gestaltung von arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gründlich zu sein und besondere Vorsicht walten zu lassen.

Das Urteil 3 AZR 158/24 des Dritten Senats findet sich hier.

 

Roland Horbrügger und Florian Große-Allermann, Aon.

Roland Horbrügger ist Head of Legal bei Aon in Mülheim an der Ruhr.

Florian Große-Allermann ist Senior Consultant bei Aon in Mülheim an der Ruhr.

Das zur heutigen Headline anregende Kulturstück findet sich hier:

Von ihnen bzw. anderen Autorinnen und Autoren von Aon erschienen zwischenzeitlich bereits auf PENSIONSINDUSTRIES:

Vergangenen Juni in Erfurt:
No Automatic for the People
von Roland Horbrügger und Florian Große-Allermann, 12. Januar 2026

aba-Pensionskassentagung in Bonn (II):
Von gallischen Dörfern...
Andreas Kopf und Rainer Goldbach, 11. November 2025

aba-Pensionskassentagung in Bonn (I):
Von Elefanten im bunten Zoo …
von Claudia Picker und Jan Watermann, 10. November 2025

Wie Aon mit Innovationen neue Maßstäbe setzt:
Digitale Transformation in der bAV ist ...
von Jochen Pölderl, 6. November 2025

Better start now:
Die Zukunft der Pension Governance
von Lukas Becker, Stephen Finley und Michael Jarczyk, 21. August 2025

Nachhaltige Benefits in der betrieblichen Vorsorge – bAV meets bKV:
With a little Help from my two Friends
von Tanja Löhrke und Angelika Brandl, 16. Juli 2025

aba-Forum Arbeitsrecht (II):
50:50 wertgleich?
von Roland Horbrügger, Jan Andersen, Alexandra Steffens und Carsten Hölscher, 2. Juni 2025

aba-Forum Arbeitsrecht (I):
1:1 in 100 Tagen?
von Jan Andersen, Alexandra Steffens, Carsten Hölscher und Roland Horbrügger, 26. Mai 2025

Entgelttransparenz-RL vor der nationalen Umsetzung (IV):
Wish you were clear
von Angelika Brandl und Dr. Jan-Carl Stegert, 23. Mai 2025

Kommende Regulierung zu Pay Transparency & Pay Equity:
He worked hard for the Money … but she did no less!
von Gregor Lötsch und Nele Becker, 26. Februar 2025

Boomer, ZWK, Flexirente und Hinzuverdienst:
Keep me workin’ on
von Jan Andersen, 4. Dezember 2024

aba-Pensionskassentagung 2024 (II):
aba et labora
von Dr. Rainer Goldbach und Andreas Kopf, 8. November 2024

Unternehmen und Menschen im Wandel:
(Wo)Men at Work
von Dr. Rafael Krönung 29. August 2024

86. aba-Jahrestagung 2024 (VII):
Von dünner werdendem Eis …
von Carsten Hölscher und Jochen Pölderl, 1. Juli 2024

aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (III):
Wieviel Rente ist wieviel Geld?
von Jan Andersen, Roland Horbrügger und Florian Große-Allermann, 8. Mai 2024

aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (II):
Einmal – und dann für immer?
von Roland Horbrügger, Jan Andersen und Florian Große-Allermann, 7. Mai 2024

aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (I):
50 Jahre Betriebsrentengesetz…“
von Jan Andersen, Florian Große-Allermann und Roland Horbrügger, 3. Mai 2024

Contractual Trust Arrangements:
Warum mehr Aufmerksamkeit gut täte
von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Pascal Stumpp, 10. April 2024

Erfurt bringt Licht ins Dunkel der Invaliditätsversorgung:
Die Ausnahme ist nicht die Regel
von Roland Horbrügger und Alexandra Steffens, 14. Februar 2024

Anpassungsprüfung und Rententrends:
Die Anpassung hat Methode
Jan Andersen und Dr. Christian Rasch, 5. Dezember 2023

aba-Pensionskassentagung (III):
Abwarten …
von Andreas Kopf, Dr. Rainer Goldbach und Bianca Ermer, 13. November 2023

aba-Pensionskassentagung (II):
Funding for nothing?
von Bianca Ermer, Dr. Rainer Goldbach und Andreas Kopf, 6. November 2023

aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (II):
Lieber beim Index bleiben
von Jan Andersen und Roland Horbrügger, 17. August 2023

aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (I):
Der Ruf nach dem Gesetzgeber ...
von Roland Horbrügger und Jan Andersen, 10. August 2023

Neulich in München – mit Blick nach Erfurt:
Leitplanken Made in Erfurt
von Florian Große-Allermann und Roland Horbrügger, 17. April 2023

aba-Pensionskassentagung (III):
Mucksmäuschenstill ...
von Tanja Grunert und Ingo Budinger, 18. November 2022

aba-Pensionskassentagung (II):
Von Staatsfonds und Stresstest ...
von Andreas Kopf und Dr. Rainer Goldbach, 14. November 2022

Entgeltumwandlung und Arbeitsvetrag:
Stay in statt Opting out
von Jan Andersen und Roland Horbrügger, 26. August 2022

aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (II):
Wie weit lässt sich die Tür öffnen …
von Roland Horbrügger und Carsten Hölscher, 4. April 2022

aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (I):
Gewisse Skepsis, weniger Strenge
von Carsten Hölscher und Roland Horbrügger, 21. März 2022

aba-Pensionskassentagung (II):
Von 3V, VAIT und Großer Koalition
von Matthias Lang, Andreas Kopf und Ingo Budinger, 11. November 2021.

aba-Pensionskassentagung (I):
Zwischen zweifelhaft, nicht durchdacht und Kannibalen
von Ingo Budinger, Andreas Kopf und Matthias Lang, 8. November 2021.

aba-Forum Arbeitsrecht 2021:
Die Operation am offenen Herzen …
von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Roland Horbrügger, 30. April 2021.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (III):
Bier ist bAV…
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 6. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (II):
How to do Insolvenzschutz?
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 3. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (I):
Das ist nicht hausgemacht“
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 2. November 2020.

Digitale Rentenübersicht:
Auf dem richtigen Weg
von Gundula Dietrich und Dr. André Geilenkothen, 14. September 2020

Die EbAV-Regulierung schreitet voran:
Von SIPP und EGA
von Wolfram Roddewig, 8. Juni 2020

Aon EbAV-Konferenz 2019:
Von MaGo, ORA, SIPP und mehr...
von Detlef Coßmann, München, 6. Januar 2020

Im September in Köln (III) – aba-Mathetagung 2019:
Weniger als Null wird es nicht
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 27. November 2019

Im September in Köln (II) – aba-Mathetagung 2019:
Ein flüchtiges Wesen namens Zins
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 20. November 2019

aba-Forum Arbeitsrecht:
Von klein-klein, Textform, Vernachlässigung und mehr…
von Thomas Obenberger, Christine Gessner und Sophia Alfen, München; Mannheim, 30. April 2019

aba-Mathetagung:
Mathe fast schon magisch
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 18. Dezember 2018

Auch das noch (II):
Informationsbedürfnis versus zumutbare Beratung
von Gregor Hellkamp und Aida Saip, Mülheim an der Ruhr und München, 11. Dezember 2018

aba-Fachforum Arbeitsrecht:
Auf den Punkt gebracht!
von Carsten Hölscher, Mannheim, 30. Mai 2018

EIOPA Stresstest 2017 (III):
Von Bären und Diensten
von Dr. Georg Thurnes, München, 21. Dezember 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II):
Von Chancen und Hybriden. Von HFA 30 und vier Vaus.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 27. Oktober 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I):
Von Rätseln und Mega-Themen.Von Püfferlis und Evergreens.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 26. Oktober 2017

aba-Forum Arbeitsrecht:
Teilentschärfung
von Carsten Hölscher, Mannheim, 5. Mai 2017

BGH zu VBL-Startgutschriften für Rentenferne:
Nicht pauschal abziehen!
von Andreas Kasper, München, 8. Juni 2016

Die Steuerbilanz nach den Anpassungen im 253 HGB:
Der Staub der Jahrzehnte
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 14. März 2016

Vorlage der EIOPA-Stresstest-Ergebnisse (III):
Von Löchern und Lücken
von Dr. Georg Thurnes, München, 11. Februar 2016

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

Alle Bilder von Kassandra ab Februar 2025 sind KI-generiert.

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.