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Neulich vor dem FG Berlin-Brandenburg:

Er sagt mehr als nur hello again

Der Chef hört auf, bekommt seine Einmalzahlung, heuert danach wieder neu an, aber eben nicht als Chef. Die Betriebsprüferin erkennt prompt auf vGA, die Firma protestiert, zieht vor den Kadi – und obsiegt. Im Zuge der Entscheidung musste sich die Finanzverwaltung belehren lassen, sie unterstelle ein Szenario, das man bei Abschluss der Pensionszusage noch gar nicht im Blick haben konnte. Claudia Veh berichtet von Treu, Glauben und dem Fehlen der Veranlassung.

Dass ein GGF mit Vollendung des Pensionsalters nicht zwingend seine Tätigkeit für das Unternehmen vollumfänglich einstellt, lässt sich in der Praxis vielfach beobachten. Dass hierbei regelmäßig Fragen auftauchen, was die weitere Tätigkeit für die Pensionszusage bedeutet, verwundert nicht.

Claudia Veh, Deloitte.

Die Frage, unter welchen Umständen aus Sicht der Finanzverwaltung ein gleichzeitiger Bezug von Gehalt und Pensionsleistung möglich ist, wurde im BMF-Schreiben vom 30. August 2024 geregelt, wenngleich hier einige Fragen offenblieben.

Die Frage des Überhaupt und die grundsätzliche Bedeutung …

In einem aktuellen Fall musste sich das FG Berlin-Brandenburg in diesem Kontext mit der Frage beschäftigen, ob die Pensionsleistung überhaupt fällig wird, wenn der Versorgungsberechtigte weiter für die Firma aktiv tätig ist und die Pensionsleistung an das Ausscheiden aus der Firma gekoppelt ist. Die Entscheidung dürfte für viele ähnlich gelagerte Fälle von Interesse sein.

des Falles

In dem Fall ging es um die Ausübung des Kapitalwahlrechts bei Vollendung des Pensionsalters und die Fortsetzung der Tätigkeit für das Unternehmen mit neuer vertraglicher Grundlage.

Für den alleinigen GGF in einer GmbH bestand eine Pensionszusage aus dem Jahr 1992. In dieser war eine Altersrente bei Ausscheiden aus der Firma ab Alter 65 geregelt, die sich zuletzt auf 1.000 Euro monatlich belief. In der Zusage war geregelt, dass der GGF an Stelle der laufenden Rente eine Abfindung durch die Zahlung eines wertgleichen Kapitals fordern kann.

Von dieser Möglichkeit machte der GGF mit Vereinbarung vom 30. Juni 2016 Gebrauch. Im Januar 2017 vollendete er das 65. Lebensjahr, und einen Monat später, im Februar 2017, wurde gemäß der Gehaltsbescheinigung eine Einmalkapitalzahlung in Höhe von 147.664 Euro der Lohnsteuer unterworfen.

Der GGF legte seine Tätigkeit als Geschäftsführer Ende Februar 2017 nieder. Die Anteile an der GmbH wurden veräußert. Ab März 2017 übernahm er die technische Leitung der Gesellschaft auf Basis einer Arbeitszeit von 35 Wochenstunden und mit einem Gehalt von 2.600 Euro monatlich.

Im November 2017 zahlte die GmbH schließlich die (bereits versteuerte) Kapitalabfindung auf Basis der Ablaufleistungen aus zwei fällig gewordenen Rückdeckungsversicherungen an den Versorgungsberechtigten aus.

Zu Dezember 2017 wurde die Pensionsrückstellung gewinnerhöhend ausgebucht.

Betriebsprüfung: Ausscheideerfordernis aus Pensionszusage nicht erfüllt – Kapitalleistung führt zu vGA

Im Jahr 2020 erfolgte eine Außenprüfung für die Jahre 2015 bis 2017. Die Prüferin war der Meinung, die Kapitalleistung stelle eine vGA dar, d.h., sie erhöhte also den Gewinn der Gesellschaft im Jahr 2017 außerbilanziell um 147.664 Euro. Ihres Erachtens lag kein Ausscheiden aus dem Unternehmen vor, das jedoch für die Fälligkeit des Pensionsanspruchs gemäß Wortlaut der Pensionszusage erforderlich ist. Das Ausscheiden als GGF könne man nicht als Ausscheiden im Sinne der Pensionszusage werten, schließlich war der Versorgungsberechtigte nahtlos weiterbeschäftigt worden – zwar in anderer Funktion, aber weiterhin mit vollen Wochenstunden, und letztlich habe sich seine Tätigkeit nur dadurch von der vorherigen unterschieden, dass er den kaufmännischen Bereich abgegeben habe.

Die vE neutralisiert die vGA?

Mit der Einstufung als vGA war die GmbH nicht einverstanden. Nach erfolglosem Einspruch erhob sie schließlich Klage vor dem FG Berlin-Brandenburg.

Die GmbH trug vor, die Formulierung in der Pensionszusage: „Scheiden Sie nach Vollendung Ihres 65. Lebensjahres (…) aus der Firma aus, so erhalten Sie eine monatliche Rente (…)“ beziehe sich auf die Tätigkeit als GF. Die Regelung sei so zu verstehen, dass die Pensionsabfindung bei Aufgabe der Organstellung und der damit verbundenen Unternehmerfunktion zu zahlen sei. Die zivilrechtliche Voraussetzung für die Fälligkeit der Zahlung sei also zum Ablauf des 28. Februar 2017 erfüllt gewesen. Der neue Vertrag sei komplett entkoppelt vom bisherigen Vertrag.

Wenn man tatsächlich eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Abfindung mit der Folge einer vGA sehen wollte, müsste man konsequenterweise auch die Auflösung der Pensionsrückstellung als gesellschaftsrechtlich veranlasst sehen und mit einer vE, also einer verdeckten Einlage außerhalb der Bilanz korrigieren (die die vGA wieder „neutralisieren“ würde), so die Firma.

Im Einklang mit dem Ministerium

Ihr Vorgehen entspreche der Systematik des BMF-Schreibens vom 30. August 2024 zur gleichzeitigen Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension, trug das Unternehmen weiter vor: Selbst bei Übertragung der Systematik des inzwischen vorliegenden Schreibens zum gleichzeitigen Bezug von Pensionsleistung und Gehalt bei voller Weiterbeschäftigung als GF käme es nicht zu einer vGA. Denn das neue Gehalt in Höhe von 2.600 Euro zzgl. der der Kapitalleistung zugrundeliegenden Rente in Höhe von 1.000 Euro, in Summe also 3.600 Euro, war geringer als das bisherige GF-Gehalt, das 2016 bei 5.882 Euro monatlich gelegen hatte.

Dass die Versteuerung der Kapitalzahlung bereits im Januar 2017 erfolgt ist, also einen Monat vor der tatsächlichen Aufgabe der GF-Tätigkeit, habe rein technische Gründe gehabt, so die Klägerin weiter, denn es war bereits bekannt, dass im März ein neues Steuerbüro die Buchführung übernehmen würde; die Versteuerung der Pensionsabfindung sollte vor der Aktenübergabe an das neue Büro erfolgen.

Die GmbH begehrte vor Gericht die Korrektur des Steuerbescheids um die vGA, hilfsweise den Ansatz einer vE in Höhe von 147.664 Euro.

Standgehalten: Kapitalleistung ist keine vGA

Das FG Berlin-Brandenburg in Cottbus gab mit Urteil 10 K 10135/21 vom 10. Dezember 2025 der Klägerin Recht. Die Auszahlung der Pensionsleistung in Form einer Kapitalzahlung stellt keine vGA dar.

Die Prüfung einer vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG durch das Gericht ergab, dass zwar eine Vermögensminderung durch den Kapitalabfluss vorliegt (geschäftsvorfallbezogene Betrachtungsweise), die auch objektiv geeignet ist, beim GF einen Beteiligungsertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen. Allerdings fehlt es an einer Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis. Die Auszahlung hält vielmehr einem Drittvergleich stand.

Was heißt „Ausscheiden“?

Wie das FG klarstellt, muss die strittige Regelung gem. § 133 BGB i.V.m. § 157 BGB ausgelegt werden. So ist der wirkliche Wille zu erforschen.

Der Begriff ‚Ausscheiden‘ ist hier keineswegs eindeutig.“

Entscheidend ist, wie ein redlicher und verständiger Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Zu berücksichtigen sind dabei die systematische Stellung der Klausel, die Interessenlage der Parteien sowie Sinn und Zweck der Vereinbarung.

Diese Auslegung durch das FG ergab, dass der Begriff „Ausscheiden“ im vorliegenden Zusammenhang keineswegs eindeutig ist und die vollständige Beendigung jeglicher Tätigkeit für die Gesellschaft, aber auch das Ausscheiden aus einer bestimmten Funktion meinen kann. Ein gewissenhafter Geschäftsführer musste auf Basis der Pensionsregelung davon ausgehen können, dass nach Vollendung des Pensionsalters und Aufgabe der Stellung als GGF die Pensionsleistung fällig wird.

Dass man bei Abschluss der Pensionszusage die Fälligkeit des Pensionsanspruchs erst nach Beendigung der Tätigkeit als Betriebsleiter intendiert hatte – ein Szenario, das man bei Abschluss der Pensionszusage noch gar nicht im Blick haben konnte – erscheint dem Gericht fernliegend.

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass bereits das Ausscheiden aus der Stellung als GGF für die Fälligkeit des Pensionsanspruchs ausreichen kann, auch wenn der GF danach auf Basis eines neuen Vertrags für das Unternehmen weiter tätig ist. Der Abschluss des neuen Vertrags konnte im Übrigen als konkludente Kündigung des vorherigen Geschäftsführervertrags gesehen werden.

Und zum Schluss: Wer A sagt, muss auch B buchen

Das Gericht bemerkt abschließend, dass, sofern man davon ausgehen wollte, die Kapitalleistung wäre ohne Rechtsgrund erfolgt und deswegen eine vGA, man in der Konsequenz auch die Pensionsrückstellung nicht (gewinnerhöhend) ausbuchen dürfte. Die Ausbuchung wäre dann ein zu berichtigender Bilanzierungsfehler.

Das zur heutigen Headline anregende Kulturstück findet sich hier.

Die Autorin ist Aktuarin und Partnerin der Deloitte B&W GmbH in München.

Von Deloitte-Autorinnen und -Autoren sind zwischenzeitlich bereits auf PENSIONSINDUSTRIESerschienen:

Neulich vor dem FG Berlin-Brandenburg:
Er sagt mehr als nur hello again
von Dr. Claudia Veh, 23. Februar 2026

Finanzverwaltung und vGA: Doppelte Niederlage statt doppelter Besteuerung:
Don’t you tax me one more time
von Dr. Claudia Veh, 27. Januar 2026

Neulich in Münster:
Split happens
von Dr. Claudia Veh, 29. September 2025

BRSG 2.0 back on Stage (II):
Aus der Wilhelmstraße nicht Neues
von Dr. Claudia Veh, Dr. Klaus Friedrich und Dr. Lars Hinrichs 31. Juli 2025

Neulich in Düsseldorf – GGF-Abfindung und Verzicht mal anders:
Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht?
von Dr. Claudia Veh, 18. Juni 2025

Vom Arbeitsrecht zum Steuerrecht:
Erfurt, Kiel, München
von Dr. Claudia Veh, 22. Mai 2025

Neulich in Köln – der sachliche Geltungsbereich des BetrAVG:
Dreimal Nein am Rhein
von Dr. Claudia Veh und Dr. Lars Hinrichs, 7. April 2025

Von Stuttgart nach München:
Direktzusage, RDV, Verzicht, Pensionsfonds, vGA?
von Dr. Claudia Veh, 17. Februar 2024

Erst Arbeitsgericht, dann Finanzgericht:
Erfurt, Düsseldorf, München
von Dr. Claudia Veh, 21. November 2024

BMF vs. BFH zu GGF-bAV-vGA – Breaking the Case Law (II):
Wer wie was vGA?
von Dr. Claudia Veh, 1. Oktober 2024

BRSG 2.0-E (X) – Spot on SPM:
Die Frage der Einschlägigkeit
von Dr. Klaus Friedrich, Dr. Lars Hinrichs und Dr. Claudia Veh, XX. August 2024

Vergangenen Februar in München:
vGA? Ja. Auflösung der Rückstellung? Nein!
von Dr. Claudia Veh, 31. Juli 2024

Studie zur bAV:
Schnelles Bündel
von Dr. Klaus Friedrich und Dr. Christian Schareck, 19. August 2018

Anm. d. Red.: Der Komplex GGF-bAV-Steuer, nicht selten in Kombination mit der Frage der vGA, ist Dauer-Gast vor deutschen Finanzgerichten und damit in der Folge auch auf PENSIONSINDUSTRIES, allein hier ist mittlerweile eine staatliche Liste an Veröffentlichungen entstanden. Da mit weiteren Entwicklungen zu rechnen ist und die Übersicht nicht verloren gehen soll, hier die wesentlichen Beiträge zu dem Thema; zu nennen sind insb.:

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

Alle Bilder von Kassandra ab Februar 2025 sind KI-generiert.

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