Der Durchdringungsgrad wie auch der – weniger im öffentlichen Fokus stehende, aber nicht minder wichtige – Versorgungsgrad in der bAV ließen sich verhältnismäßig unkompliziert und rasch verbessern. Das gilt auch unter dem speziellen Blickwinkel der KMU. Klaus Friedrich und Christian Schareck haben einen kompakten Maßnahmenkatalog erstellt.
Derzeit findet eine intensive Diskussion über mögliche Maßnahmen zur Erhöhung des Durchdringungsgrads in der bAV statt. Gutachten des BMAS sowie des BMF (FN1) liegen vor, Hinweise und Vorschläge zur (betrieblichen) Altersversorgung (FN2) sind unterbreitet. In den KMU ist der Durchdringungsgrad der betrieblichen Altersversorgung gering, dies gilt insbesondere für die kleinen Unternehmen (FN3). Das gesetzliche Rentenniveau sinkt in den nächsten Jahren aufgrund gesetzgeberischer Maßnahmen (FN4), die Riesterrente ist in der öffentlichen Diskussion (FN5). Damit wird neben dem Durchdringungsgrad eine weitere Größe zur Vermeidung von Altersarmut bedeutsam, der Versorgungsgrad.
Ziel des Papiers
Ziel des vorliegenden Papiers ist es, ein schnell umsetzbares Bündel von Maßnahmen aufzuzeigen, mit dem sowohl der Durchdringungsgrad als auch der Versorgungsgrad in der betrieblichen Altersversorgung erhöht werden können. Nebenbedingungen sind, dass die Maßnahmen keinen besonderen (Verwaltungs-)Aufwand erzeugen und auch für KMU bzw. die Mitarbeiter von KMU wirken, sowie ein Vermeiden von Beeinträchtigungen bestehender betrieblicher oder privater Vorsorgemaßnahmen.
Vorweg: Die Maßnahmen im Überblick
Die nachfolgenden sieben Maßnahmen sind einer Studie von Deloitte und V.E.R.S. Leipzig zur Erreichung eines angemessenen Versorgungsniveaus entnommen (FN6):
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Einführung eines Opting-Out bzw. Auto-Enrolment
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Erhöhung der Freibeträge gemäß § 3 Nr. 63 EStG zur Komplexitätsreduzierung (Durchführung von bAV steuerlich in nur einem Durchführungsweg ermöglichen)
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Vermeidung der Anrechnung der bAV auf Grundsicherung
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Vermeidung der Doppelverbeitragung bei der Anwendung der Riester-Förderung in der bAV
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Geeignete Zuschusskonzeption für Arbeitnehmer
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Haftungsentlastung für die Arbeitgeber
- Transparente Information für Arbeitnehmer sowie speziell für KMU.
Maßnahme zur Erhöhung des Durchdringungsgrads: Die Vereinbarung von bAV mittels Auto-Enrolment bzw. Opting-Out
Das Auto-Enrolment oder Opting-Out sieht für Neueinstellungen vor, dass eine Maßnahme der betrieblichen Altersversorgung dem neu eingestellten Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag angeboten wird. Widerspricht der Arbeitnehmer innerhalb einer angemessenen Frist nicht (z.B. innerhalb von drei Monaten nach Arbeitsvertragsbeginn), so gilt dies als Zustimmung.
Sowohl die Installation als auch die Handhabung eines derartigen Mechanismus erscheinen nach entsprechenden juristischen Weichenstellungen auch jenseits eines Sozialpartnermodells (FN7) nicht besonders aufwändig und für Unternehmen jeglicher Größenordnung umsetzbar.
Bestehen im Unternehmen auch für Neueinstellungen Maßnahmen der betrieblichen Altersversorgung, so sollten diese bei der Gestaltung des Auto-Enrolment-Angebotes berücksichtigt bzw. angerechnet werden können. Besteht beispielsweise schon eine Rahmenvereinbarung mit einer Pensionskasse, so können die Beitragszahlungen des Arbeitgebers auf die des Auto-Enrolments angerechnet werden, wenn das Auto-Enrolment eine Arbeitgeberbeteiligung vorsieht. Ebenso können die Beitragszahlungen des Arbeitnehmers aus Entgeltumwandlung auf die des Auto-Enrolments angerechnet werden, falls eine Entgeltumwandlung durchgeführt wird.
Der Arbeitgeber sollte dabei den Versorgungsträger wählen können. Dies erscheint insbesondere für KMU aus Gründen der Komplexitätsreduktion sinnvoll. Circa 80 Prozent der bAV anbietenden KMU bedienen sich des Durchführungswegs Direktversicherung (FN8). Es wäre für die KMU hilfreich, wenn sie auch das Auto-Enrolment mittels desselben, schon bekannten Versorgungsträgers durchführen könnten.
Dies gilt insbesondere auch bei denjenigen Mitarbeitern, die schon im Unternehmen beschäftigt sind und nun ein Auto-Enrolment-Angebot erhalten. Auch für diese Mitarbeiter sollte die oben skizzierte Anrechnung erfolgen können.
Negative Auswirkungen auf bestehende Versorgungskonstruktionen oder die Aktivitäten der privaten Altersversorgung werden der Studie von Deloitte / V.E.R.S. Leipzig zufolge beim Auto-Enrolment als nicht stark eingeschätzt (FN9).
In Deloitte / V.E.R.S. Leipzig wurde das Auto-Enrolment im Vergleich zu anderen betrachteten Maßnahmen als die geeignete Maßnahme von den Interviewteilnehmern erachtet, insbesondere auch als geeignet für die KMU (FN10).
Steuerliche Flankierung der Maßnahme zur Erhöhung des Durchdringungsgrads: Die Vereinbarung von bAV mittels Auto-Enrolment bzw. Opting-Out unter Nutzung eines erweiterten § 3 Nr. 63 EStG
Gerade in mittleren und größeren Unternehmen kann es sein, dass mit eventuell bestehenden, versicherungsförmigen Maßnahmen der bAV und einer Maßnahme des Auto-Enrolment die Fördergrenzen des § 3 Nr. 63 EStG für einige Arbeitnehmer überschritten werden.
Zur Reduktion der Verwaltungskomplexität scheint es daher hilfreich, den Freibetrag des § 3 Nr. 63 EStG dafür entsprechend auszuweiten. Dies würde helfen, bei den bestehenden Versorgungsmaßnahmen einen komplexen Wechsel des Durchführungswegs aus steuerlichen Gründen zu vermeiden. Speziell in mittleren Unternehmen kann ein Wechsel gerade nur für wenige Mitarbeiter erforderlich sein.
Auch dies ist eine der sehr häufigen Anregungen, die der vorgenannten Studie von Deloitte / V.E.R.S. Leipzig zu entnehmen ist (FN11).
Maßnahmen sozialversicherungsrechtlicher Natur zur Erhöhung des Durchdringungs- und auch des Versorgungsgrads
Als starke Hemmnisse werden gesehen:
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Anrechnung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf die Grundsicherung
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Doppelverbeitragung bei Nutzung der Riester-Förderung in der betrieblichen Altersversorgung (FN12).
Umgekehrt sind die Abschaffung der Anrechnung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf die Grundsicherung und die Abschaffung der Doppelverbeitragung als starke förderliche Maßnahmen zur Erhöhung des Durchdringungsgrads (FN13) und des Versorgungsgrades auch bei KMU zu sehen (FN14).
In diesen Zusammenhang sollte auch die unterproportionale steuerliche Förderung von Geringverdienern gesehen werden (FN15).
Bei Geringverdienern, die nicht ausschließlich in KMU anzutreffen sind, verfehlen erhöhte steuerliche Förderungen naturgemäß ihre Wirkung. Entlastungen im Sozialversicherungsbereich sind bei Geringverdienern förderlich für die Durchführung einer möglichen Entgeltumwandlung. Die Höhe des finanziellen Spielraums über die gesamte Bevölkerung wird eher als mittelmäßig eingeordnet (FN16). Die Bereitschaft, zur Einschränkung des aktuellen Lebensstandards zugunsten der Altersvorsorge wird eher als niedrig eingeschätzt (FN17). Auf die Ausführungen von Kiesewetter et al. zur Auswirkungen auf die Leistungen der Sozialversicherung verweisen wir (FN18) an dieser Stelle. Ebenso verweisen wir auf die förderliche Maßnahme, den vom Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung eingesparten Sozialversicherungsbeitrag (anteilig) als Zuschuss für den Arbeitnehmer in die Maßnahme der betrieblichen Altersversorgung zu zahlen (FN19). Es ist offensichtlich, dass Zuschüsse für die betriebliche Altersversorgung nicht nur den Durchdringungsgrad sondern auch den Versorgungsgrad erhöhen.
Ebenfalls als förderlich ist eine Entlastung der Sozialversicherungsverbeitragung in der Auszahlungsphase anzusehen (FN20).
Maßnahmen der Arbeitgeberhaftungsentlastung zur Erhöhung des Durchdringungs- und auch des Versorgungsgrads
Die Gesetzesänderung zur Verlängerung der Durchschnittsbildungsperiode für den handelsbilanziell anzusetzenden Zins für die Diskontierung der Pensionsverbindlichkeiten auf nunmehr zehn Jahre (FN21) ist Ausfluss der durch die langanhaltende Niedrigzinsphase stark gestiegenen Belastungen der Arbeitgeber durch die eingegangenen garantierten Verpflichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Dies gilt ebenso für die Diskussion um eine Anpassung des steuerlichen Diskontierungszinses nach § 6a EstG22.
Daher verwundert es nicht, dass eine reine Beitragszusage – ein pay and forget (FN23) – die Bereitschaft der Arbeitgeber zur Erteilung von Versorgungszusagen erhöhen würde (FN24).
Sollte der Weg einer kompletten Reduktion von Garantien des Arbeitgebers auf null beschritten werden, so ist die (nicht triviale) Frage nach der Insolvenzsicherung der Versorgungsträger zu lösen (FN25). Der Aspekt der Insolvenzsicherung von Versorgungsträgern wäre dann sogar von besonderer Bedeutung, wie man an Äußerungen der BaFin zu erwarteten Leistungsreduktion von Pensionskassen sowie jüngsten Vorschlägen des IVS (FN26) und auch Meldungen zu beschlossenen bzw. zu beschließenden Leistungsreduktion (FN27) erkennen kann. Der Versorgungsgrad wäre ohne eine derartige Insolvenzsicherung gefährdet.
Eine Anwendung des pay and forget auf schon erdiente Teile bestehender Versorgungen wäre rechtlich sicherlich sehr sorgfältig zu analysieren (FN28).
Bestehende Versorgungsträger ausreichend
Weiter oben wurde die gewünschte Erweiterung des § 3 Nr. 63 EStG zur Reduktion der Verwaltungskomplexität schon erwähnt. Mit einem neuen Versorgungsträger wird vielfach eine Erhöhung des Komplexitätsgrades verbunden (FN29). In der Studie von Deloitte und V.E.R.S. Leipzig wird die Etablierung eines neuen Versorgungsträgers mehrheitlich skeptisch und für die Erhöhung des Durchdringungsgrads als eher wenig geeignet beurteilt (FN30). Die Etablierung wird mehrheitlich nicht befürwortet (FN31).
Information als Voraussetzung für eine Erhöhung des Durchdringungsgrads und des Versorgungsgrads speziell in KMU
Der Kenntnisstand von Arbeitgebern und auch den Arbeitnehmern in KMU in Sachen der bAV wird als nicht stark ausgeprägt eingeschätzt (FN32). Die Fähigkeit der KMU, die eigenen Arbeitnehmer in Sachen bAV zu beraten wird als sehr niedrig eingeschätzt (FN33). Daher erscheint es unabhängig von der konkreten Ausgestaltung die bAV fördernder Maßnahmen sehr hilfreich, diese nicht nur transparent zu gestalten, sondern auch ebenso verständlich zu transportieren. So kann davon ausgegangen werden, dass viele KMU aus Unkenntnis über die Zusammenhänge in der und um die bAV keine Maßnahmen der bAV für ihre Mitarbeiter installieren (FN34).
Anhang: Hintergrund, Design und Teilnehmer der Studie Deloitte / V.E.R.S. Leipzig
Das sinkende Niveau der gesetzlichen Rentenversicherung, das langandauernde Niedrigzinsniveau, die wechselnden Erwerbsbiografien und das Vorsorgeverhalten in unserer Gesellschaft führen zu einer weiter wachsenden Bedeutung u.a. der betrieblichen Altersversorgung. Ein besonderer Bedarf zur Erhöhung des Durchdringungsgrads und auch des Versorgungsgrads wird insbesondere in den KMU gesehen.
Die Einschätzungen diverser Akteure im Bereich der bAV zu Möglichkeiten der Erhöhung des Durchdringungsgrads und es Versorgungsgrads wurden im Zeitraum von Juli 2015 bis Januar 2016 eingeholt und verdichtet.
Der Interviewbogen war mit insgesamt 40 Fragen wie folgt gegliedert:
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Allgemeine Rahmenbedingungen
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Status Quo und Stellenwert der bAV
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Hemmnisse und Förderer der bAV
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Gesetzgeberische Maßnahmen.
Für die meisten Fragen konnten Antworten in einer fünfteiligen Skala von „trifft voll und ganz zu“ bis „trifft überhaupt nicht zu“ gegeben werden. Es wurden auch offene Fragen gestellt.
Folgende Cluster wurden in der Regel vor Ort befragt, eine Person wurde telefonisch befragt und eine Person hat den Fragebogen selbständig bearbeitet:
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Produktanbieter: Versicherungsunternehmen, Pensionskassen, Versorgungswerke; Anzahl insgesamt: 11
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Berater und Vertriebe: Beratungsgesellschaften, Vertriebe / Vermittlerverbände; Anzahl insgesamt: 4
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Arbeitgeber- / Unternehmerverbände: Arbeitgebervertreter, Unternehmerverbände; Anzahl insgesamt: 5
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Gewerkschaften: Arbeitnehmervertreter; Anzahl insgesamt: 4
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Politik: Parteien; Anzahl insgesamt: 4.
Klaus Friedrich ist Aktuar und Director bei Deloitte. Christian Schareck ist Partner und Sector Leader Insurance bei Deloitte.
Für weitere Informationen zur Studie steht Klaus Friedrich unter der u.a. E-Mail-Adresse zur Verfügung.
Von Deloitte-Autorinnen und Autoren sind zwischenzeitlich bereits auf PENSIONS●INDUSTRIES erschienen:
BMF vs. BFH zu GGF-bAV-vGA – Breaking the Case Law (II): BRSG 2.0-E (X) – Spot on SPM: Vergangenen Februar in München: Studie zur bAV:
Wer wie was vGA?
von Dr. Claudia Veh, 1. Oktober 2024
Die Frage der Einschlägigkeit
von Dr. Klaus Friedrich, Dr. Lars Hinrichs und Dr. Claudia Veh, XX. August 2024
vGA? Ja. Auflösung der Rückstellung? Nein!
von Dr. Claudia Veh, 31. Juli 2024
Schnelles Bündel
von Dr. Klaus Friedrich und Dr. Christian Schareck, 19. August 2018
Advertorial mit freundlicher Unterstützung von:
Kontakt:
Dr. Klaus Friedrich
Director / Aktuar DAV | Financial Advisory / Actuarial and Insurance Services
Deloitte
Magnusstraße 11
50672 Köln
Phone: +49 221 97324 58
Mobile: +49 151 5800 5819
Email: kfriedrich@deloitte.de
Fußnoten:
1 Rechtsgutachten zu dem „Sozialpartnermodell Betriebsrente“ des Bundeministeriums für Arbeit und Soziales, Prof. Dr. Dres. hc. Hanau, Dr. Arteaga (im Folgenden: Hanau/Arteaga); Forschungsgutachten „Optimierungsmöglichkeiten bei den bestehenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Förderregelungen der betrieblichen Altersversorgung“, Prof. Dr. Kiesewetter, Grom, Menzel, Tschinkl et al. (im Folgenden: Kiesewetter et al.)
2 z.B. Die Deutschland-Rente – Staat soll zentralen Rentenfonds organisieren, 22.12.2015, Vorschlag der hessischen Staatsminister Al-Wazir, Grüttner, Dr. Schäfer; 7-Punkte-Plan der Versicherungswirtschaft zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung, GDV, Dezember 2015; Nicht zu kurz springen! Für eine echte Reform zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung. aba Mai 2015; Wenn nicht jetzt, wann dann? Den richtigen Reformmix pro bAV schnell auf den richtigen Weg bringen, Pressestatement Heribert Karch, 22.04.2016; Sozialpartner, Ministerien und aba an einen Runden Tisch: zügig richtigen Reformmix gestalten! Presseinformation der aba vom 25.04.2016; Perspektive 2040: Fakten zur Rentendebatte Lebenserwartung, Lebensarbeitszeit und Renteneintritt, Präsentation Dr. Oliver Ehrentraut, Prognos AG, Berlin 13.06.2016
3 Forschungsbericht Sozialforschung 444 des BMAS, Machbarkeitsstudie für eine empirische Analyse von Hemmnissen zur Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung in kleinen und mittleren Betrieben (Machbarkeitsanalyse BAV in KMU), Endbericht Juni 2004, Fachhochschule Paderborn, Kienbaum Management Consultants (im Folgenden: Forschungsbericht Sozialforschung 444)
4 exemplarisch Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens, AVmG, BGBl I, 2001, S 3858, vom 20.12.2001
5 s. stellvertretend auch für andere: Wenn nicht jetzt, wann dann? Den richtigen Reformmix pro bAV schnell auf den richtigen Weg bringen, Pressestatement Heribert Karch, 22.04.2016; Mackenroths Theorem, Süddeutsche.de, 12. Mai 2016 (Aufruf 19.06.16), Nikolaus Piper
6 „Wege in der bAV zur Erreichung eines angemessenen Altersvorsorgeniveaus – unter besonderer Berücksichtigung der Situation in kleinen und mittleren Unternehmen“, Deloitte und V.E.R.S. Leipzig, 2016 (im Folgenden: Deloitte / V.E.R.S. Leipzig)
7 Zum Auto-Enrolment im Rahmen eines Sozialpartnermodells s. Hanau/Arteaga, insb. B II. 6., S. 15
8 Kiesewetter et al., 4.1.2.2 S. 137f.
9 Deloitte / V.E.R.S. Leipzig, 4.4.2 S. 193, 195, 200
10 Deloitte / V.E.R.S. Leipzig, 5 S. 237
11 Deloitte / V.E.R.S. Leipzig, s. insbesondere 4.4.1 S. 173
12 u.a. ebenda
13 ebenda und Deloitte / V.E.R.S. Leipzig 4.3.4 S. 120f.
14 Deloitte / V.E.R.S. Leipzig, 4.4.4 S. 230f.
15 Deloitte / V.E.R.S. Leipzig, u.a. 4.3.3 S. 100, S. 108
16 Deloitte / V.E.R.S. Leipzig, 4.1 S. 16
17 Deloitte / V.E.R.S. Leipzig, 4.1 S. 17
18 Kiesewetter et al., 3.1.2.2, S. 64
19 Kiesewetter et al., 7.1.1, S. 219f.
20 Deloitte / V.E.R.S. Leipzig, 4.3.4 S. 113, S. 118; Forschungsbericht Sozialforschung 444, S. 95
21 Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, Artikel 7, BGBl I, Nr. 12, 16. März 2016
22 s. stellvertretend für viele: Stellungnahme der DStV vom 01.03.2016, Pensionsrückstellungen im Niedrigzinsumfeld – Aktuelle Entwicklungen, https://www.datev.de/web/de/aktuelles/nachrichten-steuern-und-recht/steuern/pensionsrueckstellungen-im-niedrigzinsumfeld-aktuelle-entwicklungen/, Aufruf 21.06.2016
23 Hanau / Arteaga, C. III. 3., S. 299
24 Deloitte / V.E.R.S. Leipzig, 4.3.5 S. 129
25 vgl. Hanau / Arteaga, insb. VII; hier bedarf es sicherlich umfangreicher Analysen
26 Tagesspiegel-Interview mit Felix Hufeld vom 12.06.2016, „Bei den Banken liegt noch einiges im Argen“, http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/bafin-chef-felix-hufeld-bei-den-banken-liegt-noch-einiges-im-argen/13723212.html, Aufruf 21.06.2016; Positionspapier des Instituts der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.V. (IVS) vom 27.04.2016 „Maßnahmen zur Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts bei Pensionskassen und anderen Einrichtungen der bAV“
27 Pressemitteilung der neue leben Pensionskasse AG vom 27.05.2016, Statement der neue leben Pensionskasse AG zu Maßnahmen im aktuellen Marktumfeld, http://www.neue-leben.de/files/20160527_neue-leben_Statement_Pensionskasse_final_.pdf, Aufruf 21.06.2016; Einladung des BVV Versicherungsverein des Bankengewerbes a.G. zur 103. ordentlichen Mitgliederversammlung, https://www.bvv.de/pdf-dokumente/ueber-den-bvv/mitgliederversammlungen/2016/bundesanzeiger_veroeffentl_mv2016_pk_web.pdf, Aufruf 21.06.2016
28 Drei-Stufen-Modell des BAG, Kommentar zum Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Höfer/Höfer, Band I, Kap. 5, Rn. 301ff.
29 Deloitte / V.E.R.S. Leipzig, 4.3.4 S. 224
30 Deloitte / V.E.R.S. Leipzig, 4.3.4 S. 216f.
31 Deloitte / V.E.R.S. Leipzig, 4.3.4 S. 222
32 Deloitte / V.E.R.S. Leipzig, 4.2 S. 26ff.
33 Deloitte / V.E.R.S. Leipzig, 4.2 S. 31
34 Deloitte/ V.E.R.S. Leipzig, 5., S. 236; Forschungsbericht Sozialforschung 444, Tabelle 8, dort die Hemmnisse im Zusammenhang mit Komplexität und unzureichenden Kenntnissen
Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited („DTTL“), eine „private company limited by guarantee“ (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht), ihr Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und ihre verbundenen Unternehmen. DTTL und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sind rechtlich selbstständig und unabhängig. DTTL (auch „Deloitte Global“ genannt) erbringt selbst keine Leistungen gegenüber Mandanten. Eine detailliertere Beschreibung von DTTL und ihren Mitgliedsunternehmen finden Sie auf www.deloitte.com/de/UeberUns.
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