Heute Teil II der zweiteiligen Berichterstattung zur neulichen Zusammenkunft der deutschen Pensionsrechtler. Themen heute: Erläuterungen zu BAG-Urteil aus höchst berufenem Munde, der Weg zu mehr Durchdringung, wider die Bevormundung des Arbeitnehmers, der Dauerbrenner der BOLZ-Garantie, wie die Rechtsprechung die Gesetzesbegründung aufgewertet hat, die Dauerhaftigkeit von Daten unter DSGVO und Normativität versus Auslegung. Alexandra Steffens, Carsten Hölscher, Roland Horbrügger und Jan Andersen dokumentieren erneut die Kerninhalte.
19. März, Mannheim, diesjähriges aba-Forum Arbeitsrecht, wie erwähnt mit 150 Köpfen gut besucht wie nie. Und nach Teil I der diesbezüglichen Berichterstattung auf PENSIONS●INDUSTRIES heute der Aon-Experten zweiter Teil der Dokumentation des Forums (auch hier wieder alle Aussagen im Indikativ der Referenten):
BAG: Tarife, Ruhe, Mindestehedauer

Im Anschluss an die Diskussion zur Rentnergesellschaft (s. Teil I) gibt Stephanie Rachor als Vorsitzende des Dritten Senats des BAG einen Überblick zur aktuellen Rechtsprechung des BAG:
Im Kern ihres Vortrages steht ein aus Sicht der Autoren überzeugender Auftritt zu den Urteilen 3 AZR 285/23 und 3 AZR 286/23 vom 20. August 2024. In den vorgestellten Urteilen ging es um Tarifverträge mit eigenständigen, von § 1a BetrAVG abweichenden Regelungen zur Entgeltumwandlung. Das BAG entschied, dass hierdurch wirksam von § 1a BetrAVG in seiner Gesamtheit, also auch von den Regelungen zum Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG abgewichen wurde und der Arbeitgeber diesen Zuschuss infolgedessen nicht schuldet. Dies gilt nach dem BAG auch dann, wenn der vom § 1a BetrAVG abweichende Tarifvertrag bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung zum Arbeitgeberzuschuss am 1. Januar 2018 geschlossen wurde.
Darüber hinaus stellt die Bundesrichterin das Urteil 3 AZR 144/23 zur Vertragsfreiheit und der Tarif- und Betriebsautonomie bei der Festlegung des ruhegeldfähigen Entgelts, die Urteile 3 AZR 44/23 und 3 AZR 23/24 zu Fragen der Mindestehedauerklausel bei der Hinterbliebenenversorgung, das Urteil 3 AZR 1/23 zur Höhe der vorgezogenen Betriebsrente, das Urteil 3 AZR 247/23 zur Ablösung einer Konzernbetriebsvereinbarung sowie das Urteil 3 AZR 45/24 zur Verjährungsfrist für kapitalisierte Forderungen des PSV vor. Für den Inhalt dieser Rechtsprechung sei an dieser Stelle auf die Darstellung von Prof. Mathias Ulbrich auf PENSIONS●INDUSTRIES verwiesen.
Höfer: wenn schon, denn schon

Auch Prof. Reinhold Höfer spricht auf dem Forum. Der Mitverfasser des Standardkommentars zum Arbeits-, Steuer-, Sozialabgaben-, Bilanz- und IFRS-Recht der bAV trägt zur Durchdringung mittels Optionsmodellen vor:
Nach Jahrzehnten der den gesamten Bereich der Betriebsrenten prägenden Beschäftigung mit allen Facetten der bAV spricht sich Höfer unter dem Motto „Wenn, dann richtig!“ nachdrücklich für deren weitere Verbreitung aus.
Insbesondere für betriebliche Optionsmodelle auf Basis von Betriebsvereinbarungen und eine ebenfalls benötige Lösung für Betriebe ohne Betriebsrat, in denen es zwangsläufig kein Ausbreitungsfeld für Betriebsvereinbarungen gibt, macht sich Höfer stark und kritisiert, dass bislang überwiegend kein tarifvertragliches Interesse an betrieblichen Optionsmodellen besteht.
Insbesondere wendet er sich gegen die Behauptung, dass § 77 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz eine Betriebsvereinbarung zum Optionsmodell bei Tarifeinkommen verbiete, wenn die Tarifvertragsparteien nicht ausdrücklich zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung ermächtigt haben. Auch kritisiert er § 20 Abs. 1 BetrAVG, der Entgeltumwandlung bei Tarifeinkommen ebenfalls nur mit Ermächtigung durch die Tarifvertragsparteien gestattet. Höfers Ansicht sieht hier eine Bevormundung des Arbeitnehmers, die rechtspolitisch höchst bedenklich ist und dessen Erwartungen an das Engagement seiner Gewerkschaft zu seinen Gunsten konterkariert. Höfer stellt die Frage, warum dem Arbeitnehmer durch die häufig unterlassene Freigabe des Tarifeinkommens sein gesetzlicher Anspruch (§ 1a Abs. 1 BetrAVG) genommen wird, die Vorteile der bAV durch Entgeltumwandlung zu nutzen? Hierfür gibt es seiner Meinung nach keine rationalen Gründe.
Heubeck: garantiert welcher Wert?

Mittlerweile ein Dauerbrenner in der aktuellen Diskussion über die bAV ist die Frage der Beitragsgarantien in der BOLZ: In diesem Jahr stellt Alexander Bauer mit besonderem Fokus auf den Versorgungszweck der bAV dar, warum eine kapitalmarktorientiert gestaltete Versorgungszusage mit niedrigen Garantien und höheren Renditechancen dem Grunde nach eine zulässige Ausgestaltung der BOLZ sein sollte. Und: Wortlaut und Gesetzesbegründung zur BOLZ lassen nicht erkennen, dass zwingend ein voller Beitragserhalt erforderlich sei. Höhere Garantien bieten angesichts des Risikos inflationsbedingter Entwertung auch nicht automatisch mehr Sicherheit, daher stellt der Leiter der bAV-Rechtsberatung der Heubeck AG Fragen: Welchen Wert haben Garantien? Sollte bei der BOLZ rechtlich nicht gerade deshalb ein niedriges Garantieniveau zulässig sein, weil vor allem chancenorientierte Gestaltungen eine werthaltige bAV schaffen und so dem Versorgungszweck der bAV in besonderem Maße gerecht werden können?
Wie bereits Michael Karst von WTW auf dem aba-Forum Arbeitsrecht 2023, nähert er sich der Antwort nach dem erforderlichen Mindestgarantieniveau, indem er auf die Verteilung des Anlagerisikos zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abstellt:
Während Karst damals aus der seinerzeitigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung den Schluss gezogen hatte, dass das BAG eine Risikoaufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Verhältnis 75:25 für zulässig erachten könnte, vertritt Bauer die These, es könne bei der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung des Beitrags-Leistungs-Verhältnisses nicht darum gehen, um wieviel von einem vollen Beitragserhalt „nach unten“ abgewichen werden darf.
Aus seiner Sicht stellt sich vielmehr die Frage, welches Garantieniveau „von unten her kommend“ nach Treu und Glauben erforderlich ist, nicht zuletzt auch in Abgrenzung zur reinen Beitragszusage. Ein unangemessen hohes Anlagerisiko für Arbeitnehmer liegt für Bauer bereits dann nicht vor, wenn es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens hälftig geteilt wird oder der Arbeitgeber das überwiegende Anlagerisiko trägt. Wie es schon Tobias Britz bei der aba Jahrestagung 2020 vertreten hatte, stellt Bauer dar, warum diese Risikoaufteilung auch für durch Entgeltumwandlung finanzierte Versorgungszusagen gelten müsste. Eine Versorgungszusage mit einer Beitragsgarantie von 50% hält er dem Entgeltverzichtsbetrag aufgrund der Chancen auf eine hohe Rendite immer noch für wertgleich und damit zulässig, so Bauer in seinem Plädoyer für die Zulässigkeit chancenorientierter Gestaltungen.
Drei mal auf die Schnelle: Tarifdispositivität …

In drei abschließenden Kurzvorträgen greift zunächst Uwe Langohr-Plato das von Rachor zuvor bereits angesprochene BAG-Urteil 3 AZR 286/23 vom 20. August 2024 zum Abweichen vom BetrAVG durch eine tarifvertragliche Regelung auf und erläutert die Anforderungen, die Gesetzgeber und Rechtsprechung an eine tarifdispositive Regelung stellen.
In diesem Zuge arbeitet der Kölner Rechtsanwalt auch heraus, dass das BAG in diesem Urteil den Gesetzesmaterialien im Rahmen der Gesetzesauslegung eine wesentliche Bedeutung beigemessen hat. In dieser rechtssystematischen Bewertung einer Gesetzesbegründung sieht er die eigentliche Bedeutung dieser Rechtsprechung.
… eine Frage des Aufhebens …

In einem weiteren Vortrag beschäftigt sich Carsten Hölscher, Mitautor des vorliegende Beitrages, mit der Frage, wie lange bAV-relevante Personaldaten gespeichert werden dürfen. Der Partner der Aon Solutions Germany stellt das Spannungsfeld zwischen dem Interesse des die bAV schuldenden Arbeitgebers an der Aufbewahrung der Daten zur Erfüllung der Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Forderungen auf der einen Seite und dem datenschutzrechtlichen Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 Abs. 1 DSGVO) auf der anderen Seite dar:
Aufgrund des Vertrauens der Versorgungsberechtigten darauf, dass der Arbeitgeber in der Lage ist, die Versorgungsleistung zu ermitteln und der Möglichkeit, dass auch nach Eintritt eines Versorgungsfall noch Ansprüche von Hinterbliebenen geltend gemacht werden könnten, spricht sich Hölscher für eine grundsätzliche Zulässigkeit einer langen Speicherdauer bAV-relevanter Daten aus.
… und der Auslegung

An einem praktischen Fall erläutert Brigitte Huber von maat RAe zum Ende der Veranstaltung die Bedeutung nachträglicher gemeinsamer Erklärungen von Betriebs- oder Tarifvertragsparteien für die Auslegung von kollektiven Versorgungszusagen. Die Rechtsanwältin stellt dar, dass solche Erklärungen normative Wirkung haben können, sodass ihnen Eingriffscharakter zugemessen werden kann.
Sind sie dagegen „nur“ Auslegungshilfe der Betriebsvereinbarung oder des Tarifvertrags, kann mit ihnen lediglich ein Auslegungsergebnis, das sich aus dem Text der kollektiven Vereinbarung selbst ergeben muss, verstärkt werden. Entscheidend ist grundsätzlich allein die auszulegende Regelung selbst.
Fazit: Auch dieses Jahr war die Agenda des aba-Forums Arbeitsrecht gewohnt dicht – und es zeichnet sich schon jetzt ab, dass sie dies im kommenden Jahr nicht weniger sein wird; analoges gilt für das Steuerrecht. Umso wichtiger, dass die Expertinnen und Experten des Parketts solche Plattformen haben, um die komplexen Fragen des deutschen Pensionswesens en Detail diskutieren zu können.
Alexandra Steffens ist Senior Consultant bei Aon in München.
Jan Andersen ist Head of Legal bei Aon in München.
Roland Horbrügger ist Principal bei Aon in Mülheim an der Ruhr.
Carsten Hölscher ist Partner bei Aon in Wiesbaden.

Von ihnen bzw. anderen Autorinnen und Autoren von Aon sind zwischenzeitlich bereits auf PENSIONS●INDUSTRIES erschienen:
aba-Forum Arbeitsrecht (II): aba-Forum Arbeitsrecht (I): Entgelttransparenz-RL vor der nationalen Umsetzung (IV): Kommende Regulierung zu Pay Transparency & Pay Equity: Boomer, ZWK, Flexirente und Hinzuverdienst: aba-Pensionskassentagung 2024 (II): Unternehmen und Menschen im Wandel: 86. aba-Jahrestagung 2024 (VII): aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (III): aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (II): aba-Forum Arbeitsrecht 2024 (I): Contractual Trust Arrangements: Erfurt bringt Licht ins Dunkel der Invaliditätsversorgung: Anpassungsprüfung und Rententrends: aba-Pensionskassentagung (III): aba-Pensionskassentagung (II): aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (II): aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (I): Neulich in München – mit Blick nach Erfurt: aba-Pensionskassentagung (III): aba-Pensionskassentagung (II): Entgeltumwandlung und Arbeitsvetrag: aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (II): aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (I): aba-Pensionskassentagung (II): aba-Pensionskassentagung (I): aba-Forum Arbeitsrecht 2021: Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (III): Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (II): Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (I): Digitale Rentenübersicht: Die EbAV-Regulierung schreitet voran: Aon EbAV-Konferenz 2019: Im September in Köln (III) – aba-Mathetagung 2019: Im September in Köln (II) – aba-Mathetagung 2019: aba-Forum Arbeitsrecht: aba-Mathetagung: Auch das noch (II): aba-Fachforum Arbeitsrecht: EIOPA Stresstest 2017 (III): aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II): aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I): aba-Forum Arbeitsrecht: BGH zu VBL-Startgutschriften für Rentenferne: Die Steuerbilanz nach den Anpassungen im 253 HGB: Vorlage der EIOPA-Stresstest-Ergebnisse (III):
50:50 wertgleich?
von Roland Horbrügger, Jan Andersen, Alexandra Steffens und Carsten Hölscher, 2. Juni 2025
1:1 in 100 Tagen?
von Jan Andersen, Alexandra Steffens, Carsten Hölscher und Roland Horbrügger, 26. Mai 2025
Wish you were clear
von Angelika Brandl und Dr. Jan-Carl Stegert, 23. Mai 2025
He worked hard for the Money … but she did no less!
von Gregor Lötsch und Nele Becker, 26. Februar 2025
Keep me workin’ on
von Jan Andersen, 4. Dezember 2024
aba et labora
von Dr. Rainer Goldbach und Andreas Kopf, 8. November 2024
(Wo)Men at Work
von Dr. Rafael Krönung 29. August 2024
Von dünner werdendem Eis …
von Carsten Hölscher und Jochen Pölderl, 1. Juli 2024
Wieviel Rente ist wieviel Geld?
von Jan Andersen, Roland Horbrügger und Florian Große-Allermann, 8. Mai 2024
Einmal – und dann für immer?
von Roland Horbrügger, Jan Andersen und Florian Große-Allermann, 7. Mai 2024
„50 Jahre Betriebsrentengesetz…“
von Jan Andersen, Florian Große-Allermann und Roland Horbrügger, 3. Mai 2024
Warum mehr Aufmerksamkeit gut täte
von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Pascal Stumpp, 10. April 2024
Die Ausnahme ist nicht die Regel
von Roland Horbrügger und Alexandra Steffens, 14. Februar 2024
Die Anpassung hat Methode
Jan Andersen und Dr. Christian Rasch, 5. Dezember 2023
Abwarten …
von Andreas Kopf, Dr. Rainer Goldbach und Bianca Ermer, 13. November 2023
Funding for nothing?
von Bianca Ermer, Dr. Rainer Goldbach und Andreas Kopf, 6. November 2023
Lieber beim Index bleiben
von Jan Andersen und Roland Horbrügger, 17. August 2023
Der Ruf nach dem Gesetzgeber ...
von Roland Horbrügger und Jan Andersen, 10. August 2023
Leitplanken Made in Erfurt
von Florian Große-Allermann und Roland Horbrügger, 17. April 2023
Mucksmäuschenstill ...
von Tanja Grunert und Ingo Budinger, 18. November 2022
Von Staatsfonds und Stresstest ...
von Andreas Kopf und Dr. Rainer Goldbach, 14. November 2022
Stay in statt Opting out
von Jan Andersen und Roland Horbrügger, 26. August 2022
Wie weit lässt sich die Tür öffnen …
von Roland Horbrügger und Carsten Hölscher, 4. April 2022
Gewisse Skepsis, weniger Strenge
von Carsten Hölscher und Roland Horbrügger, 21. März 2022
Von 3V, VAIT und Großer Koalition
von Matthias Lang, Andreas Kopf und Ingo Budinger, 11. November 2021.
Zwischen zweifelhaft, nicht durchdacht und Kannibalen
von Ingo Budinger, Andreas Kopf und Matthias Lang, 8. November 2021.
Die Operation am offenen Herzen …
von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Roland Horbrügger, 30. April 2021.
Bier ist bAV…
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 6. November 2020.
How to do Insolvenzschutz?
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 3. November 2020.
„Das ist nicht hausgemacht“
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 2. November 2020.
Auf dem richtigen Weg
von Gundula Dietrich und Dr. André Geilenkothen, 14. September 2020
Von SIPP und EGA
von Wolfram Roddewig, 8. Juni 2020
Von MaGo, ORA, SIPP und mehr...
von Detlef Coßmann, München, 6. Januar 2020
Weniger als Null wird es nicht
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 27. November 2019
Ein flüchtiges Wesen namens Zins
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 20. November 2019
Von klein-klein, Textform, Vernachlässigung und mehr…
von Thomas Obenberger, Christine Gessner und Sophia Alfen, München; Mannheim, 30. April 2019
Mathe fast schon magisch
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 18. Dezember 2018
Informationsbedürfnis versus zumutbare Beratung
von Gregor Hellkamp und Aida Saip, Mülheim an der Ruhr und München, 11. Dezember 2018
Auf den Punkt gebracht!
von Carsten Hölscher, Mannheim, 30. Mai 2018
Von Bären und Diensten
von Dr. Georg Thurnes, München, 21. Dezember 2017
Von Chancen und Hybriden. Von HFA 30 und vier Vaus.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 27. Oktober 2017
Von Rätseln und Mega-Themen.Von Püfferlis und Evergreens.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 26. Oktober 2017
Teilentschärfung
von Carsten Hölscher, Mannheim, 5. Mai 2017
Nicht pauschal abziehen!
von Andreas Kasper, München, 8. Juni 2016
Der Staub der Jahrzehnte
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 14. März 2016
Von Löchern und Lücken
von Dr. Georg Thurnes, München, 11. Februar 2016