Gestern hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz seinen Gesetzesentwurf zur Änderung des Versorgungsausgleichs vorgelegt und zur Konsultation gestellt. Diese läuft noch knapp einen Monat. Allerdings geht es noch nur um Nachjustierungen.
Der Versorgungsausgleich wurde durch die Strukturreform im Jahr 2009 auf eine neue Grundlage gestellt. Ziel der Reform war es, mehr Teilungsgerechtigkeit herbeizuführen und den Ausgleich der Versorgungsanrechte für die Betroffenen verständlicher zu gestalten, ruft das BMJV in Erinnerung und hält nach den Rückmeldungen aus der Praxis diese Reform grundsätzlich für bewährt.
Jedoch, wie das Ministerium betont, soll das geltende Versorgungsausgleichsrecht umfassend evaluiert werden. Vor diesem Hintergrund werden zum jetzigen Zeitpunkt lediglich zu Teilaspekten gesetzgeberische Nachjustierungen vorgeschlagen.
Gesamtbetrachtung, Wahlrecht, Überzahlung, Vorverlegung
Der Referentenentwurf sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor, wie das BMJV erläutert:
Der Versorgungsträger kann nach den §§ 14, 17 des VersAusglG einseitig die externe Teilung eines Anrechts nur verlangen, wenn bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten werden. Für deren Einhaltung wird nach geltender Rechtslage jedes Anrecht gesondert betrachtet. Der Entwurf schlägt hier eine Gesamtbetrachtung vor, wenn der ausgleichspflichtigen Person bei einem Versorgungsträger der bAV mehrere Anrechte zustehen.
Bezieht die ausgleichspflichtige Person zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits eine laufende Versorgung, so kann dies bei Anrechten der betrieblichen und privaten Altersversorgung eine Verringerung des Ausgleichswerts zur Folge haben. Die ausgleichsberechtigte Person soll künftig ein Wahlrecht haben, ob das Anrecht in diesem Sonderfall dem schuldrechtlichen Ausgleich zwischen den Ehegatten vorbehalten bleibt.
Ein Versorgungsträger ist nach § 30 VersAusglG für eine Übergangszeit vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt, wenn er aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht mehr nur gegenüber der bisher berechtigten Person, sondern ebenfalls gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person zur Leistung verpflichtet ist. Hier soll klargestellt werden, dass die Leistungsbefreiung nur im Umfang einer tatsächlichen betragsmäßigen Überzahlung an die bisher berechtigte Person greift, da auch nur insoweit eine Doppelleistung gegenüber den Ehegatten droht.
Der frühestmögliche Zeitpunkt für einen Antrag auf Abänderung einer Entscheidung zum Wertausgleich bei der Scheidung soll vorverlegt werden, um auch in komplexeren Fällen mit längerer Verfahrensdauer eine Abänderung noch vor dem Leistungsbeginn zu ermöglichen.
Länder, Verbände und Fachkreise haben die Möglichkeit, bis zum 1. Oktober 2020 zu dem Referentenentwurf Stellung zu nehmen.
Der Entwurf des BMJV findet sich hier.