Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen


Die Änderung im § 6 BetrAVG:

They want it all …

… und zwar Arbeit, Rente und bAV gleichzeitig? Der Gesetzgeber hat mit dem BRSG 2.0 große und kleine Änderungen umgesetzt. Während das Sozialpartnermodell im (fach-)öffentlichen Fokus stand, gibt es daneben auch weniger auffällige Anpassungen im BetrAVG, die nicht übersehen werden sollten. Der Wegfall eines einzigen Wortes im Gesetz löst für Arbeitgeber vielfältigen Handlungsbedarf aus, und das äußerst zeitnah, wie Andrea Bahr, Claudia Barth und Mirko Buchwald in sechs Punkten darlegen.

Um den Übergang der MA in den Ruhestand flexibel zu gestalten, wurden in der Vergangenheit auf gesetzgeberischer Seite bereits verschiedene Instrumente eingeführt. Zu nennen sind dabei insb.:

• der Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen zum 1. Januar 2026 im Rahmen des Aktivrentengesetzes und

• die Lockerung der Befristungsmöglichkeiten bei weiterarbeitenden Rentnerinnen und Rentnern.

Ein weiterer Schritt war die jüngst erfolgte Anpassung von § 6 BetrAVG durch Streichung des Begriffes „Vollrente“ im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes 2.0 (BRSG 2.0).

Bisher …

Häufig enthalten Versorgungszusagen zur bAV Regelungen zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersleistung. Voraussetzung ist idR die Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses oder die Zahlung einer Leistung aus der gRV.

Fehlt jedoch eine solche Regelung zum Bezug einer vorgezogenen Altersrente, gelangt § 6 BetrAVG zur Anwendung.

Andrea Bahr, betavo.

Danach haben schon jetzt MA die Möglichkeit, ihre bAV vor Erreichen der vereinbarten Altersgrenze und damit vorzeitig zu beanspruchen. Voraussetzung ist insoweit der Bezug einer Vollrente aus der gRV.

… und ab 2027

Ab 1. Januar 2027 kann der MA gemäß § 6 BetrAVG nun auch bei Inanspruchnahme einer Teilrente aus der gRV einen Anspruch auf Leistungen aus der bAV auslösen, soweit die übrigen Leistungsvoraussetzungen aus der Versorgungszusage erfüllt sind.

Arbeiten UND gRV-Teilrente UND Betriebsrente in einem?

Dies hat Auswirkungen auf das bestehende Arbeitsverhältnis. Der MA könnte mit Inkrafttreten der Änderungen in § 6 BetrAVG trotz eines bestehenden Arbeitsverhältnisses eine vorzeitige bAV parallel zu einer Teilrente aus der gRV beziehen.

Damit eröffnet sich insb. ein arbeitsrechtliches Thema: Arbeitgeber stehen vor der Aufgabe, ihre bestehenden Versorgungszusagen zu überprüfen und ggf. an die neuen Rahmenbedingungen anzupassen. Denn ab 2027 kann die Inanspruchnahme einer Teilrente unter Umständen dazu führen, dass auch ein Anspruch auf Zahlung einer Altersrente aus der bAV entsteht.

Claudia Barth, betavo.

Folgende Fragen, die nachfolgend kurz skizziert werden, gilt es vor Inkrafttreten der neuen Regelung im Hinblick auf die im Unternehmen bestehenden Regularien zu beantworten:

1. Ist ein Ausscheideerfordernis aus dem Arbeitsverhältnis bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente normiert?

Bislang war das Erfordernis des Ausscheidens aus dem Unternehmen nicht in jeder Versorgungsordnung explizit als Leistungsvoraussetzung für die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente geregelt. Soweit es an einer solchen Regelung fehlte, konnte dieses Erfordernis jedoch häufig durch Auslegung der Zusage – etwa beim Verweis auf die Regelaltersgrenze der gRV – abgeleitet werden.

Im Rahmen der Neuregelung zum 1. Januar 2027 sollten die Versorgungsordnungen hinsichtlich des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzung überprüft und an die Interessenlage des Arbeitgebers angepasst werden, soweit MA ihre Tätigkeit trotz Inanspruchnahme einer vorgezogenen gesetzlichen (Teil-)Rente fortsetzen oder eine neue Tätigkeit beim selben Arbeitgeber aufnehmen.

Fehlt eine Klausel, die das Erfordernis des Ausscheidens für den Bezug der bAV normiert, könnten MA künftig bei Bezug einer gesetzlichen Teilrente die vorgezogene bAV einfordern, auch wenn sie im Unternehmen weiterarbeiten.

Mirko Buchwald, BVV und betavo.

Für Arbeitgeber, die einen flexiblen Übergang in den Ruhestand fördern möchten, kann ein Ausscheideerfordernis hingegen blockierend wirken.

Zusätzlich wäre im Einzelfall zu prüfen, wie mit dem sogenannten Doppelstatus – MA und Leistungsempfänger – umzugehen ist.

Ob und ggf. wie bei Weiterbeschäftigung und gleichzeitigem Bezug einer Altersrente neue Rentenanwartschaften aufgebaut werden können, stellt ebenfalls ein zu klärendes Themenfeld dar.

2. Welche arbeitsrechtlichen Maßnahmen sind erforderlich, wenn das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze vertraglich enden soll?

Die meisten Arbeitsverträge sehen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch mit Erreichen der Regelaltersgrenze in der gRV vor. Bezieht der MA unter Berücksichtigung des neuen § 6 BetrAVG vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine gesetzliche Altersrente, ist zu prüfen, ob diese arbeitsvertragliche Regelung wirksam bleibt oder ob es ggf. einer neuen Vereinbarung bedarf, soweit der MA über die Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeiten möchte.

Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 41 Abs. 1 S. 3 SGB VI. Enthält ein Arbeitsvertrag eine Klausel, nach der das Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze automatisch endet, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt hinausschieben, ggf. auch mehrfach.

Soll die Erwerbstätigkeit über einen vertraglich vereinbarten Beendigungszeitpunkt fortgesetzt werden, ist zu prüfen, ob bzw. inwieweit der Arbeitsvertrag anzupassen ist.

3. Rentenbezug und Weiterbeschäftigung: Wie verändern sich die Ansprüche auf Leistungen aus der bAV, wenn nebenbei eine Teilrente bezogen wird?

In versicherungsförmigen Durchführungswegen schließt sich die gleichzeitige Inanspruchnahme von Rentenleistungen neben einer weiteren Beitragszahlung bedingungsgemäß häufig aus. Für den Aufbau weiterer Anwartschaften – der aufgrund der Weiterbeschäftigung gemäß der erteilten Versorgungszusage geschuldet sein könnte – wäre u.U. ein neuer Versicherungsvertrag abzuschließen.

Bei kurzen Restlaufzeiten der Versicherungsverträge ist zu klären, ob im Rahmen der Entgeltumwandlung die Wertgleichheit gewährleistet werden kann. Lehnt der Versorgungsträger eine Vertragsverlängerung über die Regelaltersgrenze hinaus ab, müsste die bAV je nach Ausgestaltung der Versorgungszusage ggf. als Direktzusage gewährt werden.

4. Wird bei der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber ein neuer Anspruch auf betriebliche Altersversorgung begründet?

Neben den bereits erörterten Gestaltungsalternativen bei gleichzeitigem bAV-Bezug und Weiterbeschäftigung kommt auch die rechtliche Beendigung und anschließende Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses in Betracht. Hierbei ist zu prüfen, ob der MA durch den neuen Arbeitsvertrag einen Anspruch auf Einrichtung einer neuen Versorgungszusage erwirbt.

Dies birgt erhebliche Risiken, falls die aktuelle Versorgungsordnung des Unternehmens eine Höchstaltersgrenze für die Aufnahme vorsieht oder für Neueintritte bereits geschlossen ist. Sofern ein Beitritt rechtlich möglich ist, muss geklärt werden, ob und in welchem Umfang Vordienstzeiten bei der neuen Zusage anzurechnen sind.

Unabhängig davon ist bei einer Wiedereinstellung zu klären, inwieweit dem MA bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltumwandlung zusteht.

5. Welche rechtlichen Besonderheiten und Anpassungspflichten gelten für Gesamtversorgungssysteme?

Bei einer Gesamtversorgungszusage garantiert der Arbeitgeber ein definiertes Versorgungsniveau, das sich üblicherweise aus der gesetzlichen Rente und der bAV zusammensetzt.

Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung ist die Berechnung des Versorgungsniveaus bei Bezug einer Teilrente ungeklärt. Maßgeblich ist die Frage, ob lediglich die tatsächlich bezogene Teilrente anzurechnen oder weiterhin eine fiktive Vollrente zugrunde zu legen ist. Als weitere regulatorische Alternative käme eine anteilige Erhöhung der bAV für die Dauer des Teilrentenbezugs in Betracht.

Da viele bestehende Versorgungsregelungen diese Konstellation nicht explizit abdecken, entstehen Auslegungsspielräume. Um rechtliche Konflikte zu vermeiden, sollten Unternehmen hier frühzeitig für Klarheit sorgen.

6. Welche Auswirkungen hat die Neuregelung auf Zusagen von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF)?

Bei Versorgungszusagen an beherrschende GGF war der parallele Bezug von Betriebsrente und Gehalt bereits in der Vergangenheit möglich. Die Finanzverwaltung knüpft die steuerliche Anerkennung jedoch an strikte Vorgaben: Ohne eine Anrechnung der Rente auf das laufende Gehalt wird regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) angenommen.

„Neuregelungen zum anrechnungsfreien Doppelbezug dürfen keinesfalls ungeprüft auf bGGF übertragen werden.“

Während Fremdgeschäftsführer, die unter den Anwendungsbereich des BetrAVG fallen, künftig Gehalt und Betriebsrente ohne gegenseitige Anrechnung gleichzeitig beziehen könnten, bleibt diese Option beherrschenden GGF aus steuerrechtlichen Gründen weiterhin verwehrt.

Daher dürfen die Neuregelungen zum anrechnungsfreien Doppelbezug von Gehalt und Rente keinesfalls ungeprüft auf beherrschende GGF übertragen werden.

Fazit

Die gesetzliche Neuregelung schafft deutlich mehr Flexibilität beim Übergang in den Ruhestand. Gleichzeitig steigt seit 2023 durch den Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen die Zahl der Beschäftigten, die neben ihrer Erwerbstätigkeit eine gesetzliche Teilrente beziehen und parallel bAV-Leistungen einfordern.

„Eine gesetzliche Neuregelung kann einen sachlich-proportionalen Grund liefern.“

Die Änderung des § 6 BetrAVG tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Für betroffene Unternehmen – insb. für jene, die ihre bAV im Zuge der Reform strategisch weiterentwickeln und flexibler gestalten wollen – besteht damit dringender Prüf- und Handlungsbedarf. Die Überprüfung der Versorgungszusagen und die Umsetzung notwendiger Maßnahmen sollte zeitnah eingeleitet werden, um rechtliche und finanzielle Risiken zu vermeiden.

Zugleich gilt: Eingriffe in bestehende Versorgungszusagen unterliegen rechtlich strengen Hürden. Eine gesetzliche Neuregelung wie das BRSG 2.0 kann jedoch einen sachlich-proportionalen Grund liefern, der notwendige Anpassungen überhaupt erst legitimiert.

Andrea Bahr und Claudia Barth sind Syndikusrechtsanwältinnen der betavo GmbH.

Mirko Buchwald ist Generalbevollmächtigter des BVV und Geschäftsführer der betavo GmbH.

Das zur heutigen Headline anregende Kulturstück findet sich hier.

Von Autorinnen und Autoren des BVV (bzw. der BVV-Tochter betavo) sind zwischenzeitlich bereits auf PENSIONS●INDUSTRIES erschienen:

Am 23. Oktober in Erfurt – und es muss nicht immer der Dritte sein:
Suffragette Kitty
von Judith May, Alexandra Ziegler und Marco Herrmann, 20. Oktober 2025

Nach der Wahl:
Mehr (Zumutungs-)Mut in der bAV!
von Helmut Aden, 17. März 2025

BRSG-E 2.0 (II):
Zwischen Stärkung, Wurf und Abwarten
von Carolin Selig-Kraft, Andrea Bahr und Mirko Buchwald, 28. Juni 2024

Talking Heads – BVV (II) – Frank Egermann im Gespräch:
„Wir nutzen das Marktumfeld konsequent“
Interview mit Frank Egermann und Marco Herrmann, 13. Juni 2024

Talking Heads – BVV (I)– Marco Herrmann im Gespräch:
Auf dem Sprung nach Osten …
Interview mit Frank Egermann und Marco Herrmann, 4. Juni 2024

BVV im Interview (II):
Von Herzen, Nieren und Teufeln
Interview mit Frank Egermann und Marco Herrmann, 25. September 2023

BVV im Interview (I):
Rosen, Dornen und Reserven
Interview mit Frank Egermann und Marco Herrmann, 19. September 2023

„Die Zeit ist reif…
für die reine Beitragszusage“
von Christoph Lotz, 10. November 2022

Inside Industry:
Bei den Banken eine Bank
von Mirko Buchwald und Branko Kovač, in der Tactical Advantage Vol 10, Oktober 2022

bAV bei Banken und Finanzdienstleistern – virtueller Branchentreff:
Chancen in Krisen
von Mirko Buchwald, 11. Juni 2021

Beitragspflicht von Renten in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR):
Doppelverbeitragung von Betriebsrenten und deren Umsetzung bei Versorgungsträgern
von Marco Herrmann und Branko Kovač, im Mai 2019 in der Tactical Advantage Vol 1

Der Arbeitgeberzuschuss ab 2019 (II):
Pauschal ist immer noch nicht immer pauschal. Und spitz noch immer nicht wirklich spitz.
von Marco Herrmann und Branko Kovač, 25. März 2019

Der Arbeitgeberzuschuss ab 2019:
Pauschal ist nicht immer pauschal. Und spitz nicht wirklich spitz.
von Marco Herrmann und Branko Kovač, 22. November 2018

Karlsruhe kassiert Kassel (II):
Nicht im institutionellen Rahmen
von Marco Herrmann, 12. September 2018

Bankenbranche diskutiert über Zukunft der bAV:
Zwischen DSGVO, Ausfinanzierung und rBZ
von Marco Herrmann, 23. Mai 2018

40b und Beitragsfreiheit:
Vereinfacht und verbessert?
von Marco Herrmann und Michael Ries 25. Oktober 2017

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

Alle Bilder von Kassandra ab Februar 2025 sind KI-generiert.

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.