Die über vier Millionen Beschäftigten in Mini- und Midijobs in Deutschland sind eine seit jeher zu oft und zu Unrecht unterschätzte Zielgruppe – die über ganz eigene bAV-Gestaltungsoptionen erreicht werden kann. Nun ändern sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen. Fabian von Löbbecke erläutert Grundlagen und rechnet die Details durch.
Sogenannte Mini- und Midijobs sind in der heutigen Arbeitslandschaft von wachsender Bedeutung. Aber auch im Niedriglohnsektor macht sich der Arbeitskräftemangel deutlich bemerkbar. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit sind in Deutschland rund 4,2 Mio. Menschen ausschließlich geringfügig entlohnt beschäftigt – Tendenz steigend (Stand 6/2023). Durch das „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ ergeben sich auch in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) neue Wirkungsmechanismen. Und das mit teils gegenläufigen Effekten für Unternehmen und Beschäftigte gleichermaßen.
Mini- und Midijobs: Gesetzliche Rahmenbedingungen
Beschäftigte im Mini- oder Midijob sind arbeitsrechtlich Vollzeitbeschäftigten gleichgestellt und dürfen nicht schlechter behandelt werden. Im Weiteren werden ausschließlich dauerhaft gewerblich Beschäftigte im Mini- und Midijob betrachtet, keine Minijobber im Privathaushalt bzw. kurzfristig Beschäftigte (z.B. Ferienjobber).
Minijob
Die Entgeltgrenze für Minijobber gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV orientiert sich seit 1. Oktober 2022 am gesetzlichen Mindestlohn. Sie beträgt aktuell 520 Euro monatlich und ist nunmehr dynamisch ausgestaltet.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne weitere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen sind als geringfügig entlohnte Beschäftigte versicherungsfrei in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht. Eine Befreiung ist zwar möglich, doch nur wer in der GRV pflichtversichert ist, hat z.B. Anspruch auf Entgeltumwandlung und unmittelbare Riesterförderung.
Arbeitgeber zahlen für Minijobber pauschal 28% Sozialversicherungsbeiträge (15% GRV- und 13% Krankenversicherungsbeitrag) zuzüglich 2% Pauschalsteuer sowie die üblichen Umlagen. Wird die Minijob-Grenze regelmäßig überschritten, geht der Minijob-Status verloren und geht in die Midi-Zone über.
Midijob
Seit 1. Januar 2023 gilt für sog. Midijob-Arbeitsverhältnisse eine monatliche Entgeltobergrenze von 2.000 Euro (Untergrenze 520,01 Euro). Im Übergangsbereich (ehemals Gleitzone) unterliegen die Arbeitsentgelte sowohl für Unternehmen als auch für Beschäftigte der Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung (SV).
Um Beschäftigte in Midijobs zu entlasten, wurde die Beitragsaufteilung im Übergangsbereich zum 1. Oktober 2022 neu geregelt. Beschäftigte werden im Übergangsbereich sukzessive steigend, zwischen 1,5% und 20,4%, mit Sozialabgaben belastet, erwerben aber dennoch volle SV-Leistungsansprüche. „Spiegelbildlich“ schmilzt der Arbeitgeberanteil mit steigendem Einkommen im Übergangsbereich von 28% (Einkommen 520,01 Euro) bis zum regulären Arbeitgeberbeitrag auf 20,4% (Einkommen ab 2.000 Euro monatlich) ab. Die Grafik veranschaulicht die Beitragsaufteilung auf das monatliche Einkommen über alle Zweige der Sozialversicherung (HDI, eigene Berechnung).
Quelle: HDI. Grafik zur Volldarstellung anklicken.
Auswirkungen für Unternehmen und Beschäftigte in der bAV
Beschäftigte in Mini- wie auch Midijobs fallen arbeitsrechtlich unter den Schutzbereich des Betriebsrentengesetzes und haben einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung und gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss. Steuer- und sozialversicherungsrechtlich ist eine Entgeltumwandlung, je nach Beschäftigungsstatus, differenziert zu betrachten.
Minijob-Anwartschaftsphase
Aus einer steuerfreien Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG (Achtung: gilt nur im ersten Dienstverhältnis) ergeben sich für Beschäftigte aufgrund der Pauschalsteuerzahlung des Arbeitgebenden keine Steuervorteile. Die Ersparnis einer Entgeltumwandlung auf die Rentenversicherungsbeiträge beträgt 3,6%. Dem gegenüber steht jedoch eine Minderung der GRV-Ansprüche.
Im Ergebnis reduziert eine Entgeltumwandlung von 50 Euro monatlich den Aufwand der Beschäftigten lediglich um 1,80 Euro (3,6% GRV-Beitrag), geht – bei statischen Rechengrößen – nach 30 Jahren aber mit einer Minderung der Rente aus der GRV um 15,68 Euro monatlich einher (0,417 Entgeltpunkte). Auf Arbeitgeberseite mindern 50 Euro Entgeltumwandlung den Aufwand inklusive Pauschalsteuer um 15 Euro (30%). Diese Ersparnis könnte über den Pflichtzuschuss (15%) hinaus liquiditätsneutral als Arbeitgeberzuschuss zur bAV weitergereicht werden.
Zwischenfazit: Eine Entgeltumwandlung im Minijob lohnt sich nach eigenen Berechnungen dann, wenn der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG (15%) auf 30% erhöht wird, damit bei allen Vertragslaufzeiten, Pricingstufen etc. der Verlust von Anwartschaften in der GRV durch eine bAV-Rente mindestens kompensiert wird.
Midijob-Anwartschaftsphase
Die Sozialversicherungs- und Steuerersparnisse aus einer Entgeltumwandlung auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite sind abhängig von der Höhe des jeweiligen Bruttoentgelts. Hierbei ergeben sich für beide Seiten gegenläufige Effekte (s. Abb. 2 – HDI, eigene Berechnung).
Quelle: HDI. Grafik zur Volldarstellung anklicken.
Die variable Verteilung der Beitragslast im Übergangsbereich führt dazu, dass durch eine Entgeltumwandlung das verbleibende Gehalt in eine geringere „Beitragsstufe“ einzuordnen ist. Somit realisieren Beschäftigte nicht nur eine Steuer- und SV-Ersparnis aus der Entgeltumwandlung, sondern reduzieren auch ihren Beitragsanteil für das verbleibende Einkommen.
So erzielen Beschäftigte im Midijob eine höhere SV-Ersparnis als „normale“ Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Je nach Einkommen und Steuerklasse ergeben sich im Übergangsbereich für die Beschäftigten durch eine Entgeltumwandlung ähnliche Effizienzvorteile wie für diejenigen oberhalb der Midijob-Zone.
Auch im Midijob mindert die Entgeltumwandlung die GRV-Anwartschaft. In der Regel führt der Arbeitgeberzuschuss von 15% zuzüglich der SV- und etwaiger Steuerersparnisse aus der Entgeltumwandlung trotz Rentenminderung zu einer höheren Leistung als eine private Altersversorgung bei gleichem Nettoaufwand (vgl. LEITERbAV „In der Spitze 7 Prozent Rendite“, Prof. Thomas Dommermuth und Fabian von Löbbecke).
Achtung: Eine Entgeltumwandlung kann Auswirkungen auf den Grundrentenanspruch haben! Der Anspruch auf Zuschlag zur Grundrente setzt neben den erforderlichen Versicherungszeiten (33 bis 35 Jahre) voraus, dass sich das im Durchschnitt verdiente Entgelt in einem Korridor von mindestens 30% und maximal 80% des Durchschnittsentgelts aller Versicherten bewegt.
2023 liegt die monatliche Untergrenze bei rund 1.079 Euro, und die Obergrenze bei rund 2.876 Euro. Eine Entgeltumwandlung kann zum Verlust des Anspruchs auf Grundrentenzuschlag führen, wenn die Untergrenze unterschritten wird. Umgekehrt kann das Einkommen durch Entgeltumwandlung so reduziert werden, dass es die Obergrenze unterschreitet und somit die Voraussetzung für grundrentenfähige Zeiten erfüllt.
Noch ein Blick auf die Arbeitgeberseite: Die SV-Ersparnis des Unternehmens aus einer Entgeltumwandlung beträgt durch die fallende SV-Belastung rund 17,6%. Bei einem Gehalt von 1.000 Euro monatlich beträgt der SV-Aufwand des Unternehmens circa 232 Euro. Nach Entgeltumwandlung (50 Euro monatlich) sinkt der SV-Aufwand auf circa 223 Euro. Im Ergebnis spart das Unternehmen durch die Entgeltumwandlung lediglich rund neun Euro monatlich. Im Gegenzug ist der obligatorische Arbeitgeberzuschuss zu entrichten.
Zwischenfazit: Eine Entgeltumwandlung im Midijob-Bereich ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich empfehlenswert, da sich ähnliche Spareffekte erzielen lassen wie bei denjenigen, die oberhalb des Übergangsbereichs verdienen. Aus Arbeitgebersicht zeigt sich eine Entgeltumwandlung unter Berücksichtigung der SV-Ersparnis einerseits und der Zuschusspflicht andererseits nahezu aufwandsneutral.
Praxis-Tipp: In der Vergangenheit wurde eine Entgeltumwandlung häufig genutzt, um bei steigendem Einkommen den Minijob-Status zu erhalten und eine hohe Belastung mit SV-Beiträgen zu vermeiden. Mit Neuordnung der Verbeitragung im Übergangsbereich führt die Überschreitung der Minijobgrenze für die Beschäftigten nicht mehr zu einem sprunghaften Anstieg der Sozialabgaben (vgl. Abb 1.). Eine Entgeltumwandlung ist somit nicht mehr notwendig, um die Beitragsbelastung zu mindern.
Mini- und Midijob – Leistungsphase
Für beide Gruppen gilt im Versorgungsfall grundsätzlich die volle nachgelagerte Steuer- und Beitragspflicht (Krankenversicherung / Pflegeversicherung) einer Betriebsrente. Da eher mit geringeren Entgeltumwandlungsbeiträgen und somit auch niedrigeren Versorgungsleistungen zu rechnen ist, ist für die bAV-Leistung nach Berücksichtigung der Freigrenze (§ 226 Abs. 2 S.1 SGB V) bzw. des Freibetrags (§ 226 Abs. 2 S.2 SGB V) in der Regel keine nennenswerte SV-Belastung zu erwarten. Auch die Steuerbelastung dürfte in diesen Zielgruppen im Rentenalter nicht all zu hoch sein.
Alternative Gestaltungsoptionen nutzen
Die klassische Entgeltumwandlung führt im Mini- bzw. Midijob zu ganz unterschiedlichen Effekten. Zudem sind die finanziellen Spielräume dieser Zielgruppen stark begrenzt. Andererseits besteht auch bei Beschäftigten mit geringem Einkommen ein hoher Versorgungsbedarf. In diesen Konstellationen ist es ggf. sinnvoll, über alternative Gestaltungsoptionen nachzudenken.
„Klein bedeutet nicht unwichtig.“
Variante 1: Für Gruppen mit geringerem Einkommen kann die Riester-Förderung in der Direktversicherung eine attraktive Alternative sein (§1a Abs. 3 BetrAVG i. V. mit §10a und Abschnitt XI EStG). Zum einen ergeben sich für den geringen Eigenbeitrag durch die Riester-Zulagen überzeugende Förderquoten. Zum anderen entsteht durch die Finanzierung der Beiträge aus dem Nettoeinkommen keine Minderung der GRV-Ansprüche, und künftige Renten sind SV-beitragsfrei. Flexible Tarife ermöglichen zu einem späteren Zeitpunkt einen Wechsel der Förderwege, so kann z.B. bei Wegfall der Kinderzulagen oder Wechsel von Teil- auf Vollzeit auf die 3.63-Förderung im selben Vertrag umgestellt werden.
Variante 2: In Matching-Modellen wird die Entgeltumwandlung mit attraktiven Arbeitgebr-Bausteinen gekoppelt. So können GRV-Minderungen kompensiert und bAV-Anreize geschaffen werden.
Variante 3: Höchsten Wirkungsgrad bietet die Einbindung der Geringverdienerförderung gemäß § 100 EStG für ergänzende arbeitgeberfinanzierte bAV-Bausteine. Das Modell ermöglicht für Beschäftigte von Einkommen bis 2.575 Euro monatlich mit 30% staatlicher Förderung für den Arbeitgebenden attraktive Handlungsoptionen zur Entlohnungsgestaltung.
Unternehmen sind gut beraten, auch kleine Jobs effizient zu fördern. Denn klein bedeutet nicht unwichtig. Ein Petitum an die Politik: Die Geringverdienerförderung sollte ausgebaut werden, um langfristig massentauglich zu werden. Hier sind vor allem dynamische Einkommensgrenzen und höhere Förderbeträge wünschenswert.
Der Autor, Diplom-Mathematiker und Betriebswirt bAV (FH), ist Vorstandsvorsitzender der HDI Pensionsmanagement AG und im Vorstand der HDI Lebensversicherung AG verantwortlich für den Bereich Neugeschäft Leben und betriebliche Altersversorgung.
Advertorial mit freundlicher Unterstützung von:
Kontakt:
Email: fachcenter-bav@hdi.de
Tel.: +49 221 144-3615
Von Autoren des HDI sind zwischenzeitlich auf LEITERbAV erschienen:
Altersversorgung: Unternehmerversorgung: Kleine im Versorgungswerk: bAV-Prax Advertorial – „HDI bAVberater“: Arbeitskraftabsicherung im Rahmen der bAV: Auslagerung von Pensionsverpflichtungen: Soli-Wegfall als Chance für die bAV: Fair und transparent ist am Ende meist günstiger In der Spitze über 7 Prozent Rendite
Die Kraft der Kapitalmärkte nutzen!
Von Fabian v. Löbbecke, 21. März 2024
Keine Lösungen von der Stange!
von Fabian von Löbbecke, 13. Dezember 2023
Auch kleine Jobs tragen zum Unternehmenserfolg bei!
von Fabian von Löbbecke, 8. November 2023
Corona als Digitalisierungs-Booster
von Fabian von Löbbecke, 11. Mai 2021
Mit HDI den bAV-Nettojoker ziehen
von Fabian von Löbbecke, 19. November 2020
Bilanzieller Befreiungsschlag
von Fabian von Löbbecke, 1. Oktober 2020
Im Osten geht die Sonne auf
von Fabian von Löbbecke, 16. September 2020
von Dr. Peter Doetsch und Fabian von Löbbecke, 18. Juni 2020
von Prof. Thomas Dommermuth und Fabian von Löbbecke, 14. Mai 2020
LEITERbAV-Disclaimer:
Alle Inhalte auf LEITERbAV, und damit auch der vorliegende, einschließlich der über Links gelieferten Inhalte, richten sich an bAV-Verantwortliche in Industrie, Politik, Behörden und bei Verbänden sowie an bAV-Berater und bAV-Dienstleister und damit nur an institutionelle Marktteilnehmer. Die Inhalte und die Werbeinhalte einschließlich der von Gastautoren gelieferten Inhalte und einschließlich der über Links gelieferten Inhalte sind weder in Deutschland noch außerhalb Deutschlands als Kauf- oder Verkaufsangebot irgendeiner Art oder als Werbung für ein solches Angebot (bspw. von Fondsanteilen, Wertpapieren oder zur Inanspruchnahme von Finanzdienstleistungen) zu betrachten und stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung, oder ein Angebot hierzu dar. LEITERbAV (PB), Herausgeber und Redaktion sowie Gastautoren übernehmen keinerlei Garantie, Gewährleistung oder Haftung für Korrektheit, Richtigkeit, Aktualität oder Vollständigkeit der Inhalte gleich welcher Art. Dasselbe gilt für die Verwendung dieses Artikels oder dessen Inhalt. Auch jegliche Haftung für etwaige IT-Schäden, Vermögensschäden oder sonstige Schäden, die aus der Nutzung dieser Inhalte, beispielsweise zu Anlageentscheidungen (handeln oder nicht handeln), resultieren könnten, ist ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn LEITERbAV (PB) oder Gastautoren in diesem Werk auf Werke oder Webseiten Dritter verweisen. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder und sind subjektiver Natur. Es handelt sich dabei nur um aktuelle Einschätzungen, die sich ohne vorherige Ankündigung ändern können. Die Texte sind damit vor allem für jegliche Form des Vertriebs, der Beratung oder der Finanzdienstleistung nicht vorgesehen. Prognosen sind kein verlässlicher Indikator für die zukünftige Wertentwicklung. Prognosen basieren auf Annahmen, Schätzungen, Ansichten und hypothetischen Modellen oder Analysen, die sich als nicht zutreffend oder nicht korrekt herausstellen können. Wertentwicklungen der Vergangenheit sind kein verlässlicher Indikator für die künftige Wertentwicklung. LEITERbAV und seine gesamten Inhalte und Werbeinhalte und die in ihm enthaltenen Informationen dürfen nur in solchen Staaten verbreitet oder veröffentlicht werden, in denen dies nach den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften zulässig ist. Der direkte oder indirekte Vertrieb von LEITERbAV in den USA sowie dessen Übermittlung an oder für Rechnung von US-Personen oder an in den USA ansässige Personen sind untersagt. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Als Gerichtsstand wird Berlin vereinbart.
© 2023 Pascal Bazzazi – LEITERbAV. Die hier veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch nicht auszugsweise, auch nicht in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch Pascal Bazzazi.