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bAV-Prax Advertorial – Unternehmerversorgung:

Keine Lösungen von der Stange!

Selbstständig heißt selbst und ständig: Der Satz ist so alt wie wahr – auch für die eigene Altersversorgung. Das heißt: persönliche Erwartungen definieren, schichtenübergreifend denken. Denn es dominiert auf allen Ebenen typisch deutsche Vielfalt: Gewerbetreibende, Freiberufler oder GGF vs. gesetzliche, betriebliche, private oder Basisrenten vs. Rente oder Kapital vs. aus dem Brutto oder aus dem Netto etc. etc. … : Fabian von Löbbecke dekliniert die Varianten systematisch durch.

Die Altersvorsorge ist für berufstätige Menschen unbestritten von entscheidender Bedeutung. Arbeitnehmer sind grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) pflichtversichert und haben somit Anspruch auf Rentenleistungen im Alter und damit eine solide Basis für die Altersvorsorge.

Anders sieht es für die meisten Unternehmer aus. Sie müssen ihre Altersversorgung, deren Aufbau idR freiwillig ist, selbst organisieren. Hier ist Eigeninitiative gefragt und stellt viele Unternehmer vor große Herausforderungen, weil sie Vorsorgemaßnahmen oftmals zugunsten betrieblicher Investitionsentscheidungen hintenanstellen. Dabei ist der Bedarf groß: Laut Statistischem Bundesamt sind rund 3,9 Mio. Menschen in Deutschland selbstständig tätig. Sie sollten rechtzeitig über eine bedarfsgerechte Altersversorgung nachdenken.

Unternehmer ist nicht gleich Unternehmer

Grundsätzlich gibt es für Selbstständige verschiedene Optionen, für das Alter vorzusorgen und dabei auch von steuerlichen Förderungen zu profitieren.

Entscheidend dabei: der steuerliche Status, die Höhe des Versorgungsbedarfs und die persönlichen Ziele des Selbstständigen.

So ergeben sich für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ganz andere Handlungsspielräume als für die Freiberuflerin oder den selbstständigen Handwerker.

Auch die individuellen Anforderungen an die Versorgungslösung können divergieren. Während für manche Unternehmer die Kapitalisierungsmöglichkeit der Rentenanwartschaft wichtig ist, legen andere Selbstständige das Augenmerk auf Aspekte wie flexible Zuzahlungsoptionen, Vererbbarkeit oder Arbeitskraftabsicherung.

 

Vorsorge sollte nicht mit Versorgung gleichgesetzt werden.“

 

Damit die Absicherung effizient und tragfähig ist, sollte sich der Bauplan für eine auskömmliche Altersversorgung an den individuellen Bedürfnissen orientieren. Wichtig dabei: Vorsorge sollte nicht mit Versorgung gleichgesetzt werden. Denn:

Sicherheit bieten letztlich nur Maßnahmen, die ein lebenslanges Einkommen garantieren und sich nicht aus dem Verzehr eines angesparten Kapitals speisen und dabei das Risiko der sog. Langlebigkeit auf den Versorgungsberechtigten abwälzen. Einer Forsa-Umfrage zufolge unterschätzen die Bundesbürger ihre Lebenserwartung um durchschnittlich acht Jahre. Eine solche Fehlannahme kann fatale finanzielle Folgen nach sich ziehen.

Fabian von Löbbecke, HDI.

Im Folgenden werden die verschiedenen Unternehmergruppen und deren allgemeiner Versorgungsstatus betrachtet:

Selbstständig(r) Gewerbetreibe(r)

Selbstständige Gewerbetreibende sind weisungsfrei und in eigener Verantwortung für das Unternehmen tätig. Üblicherweise ist ein Gewerbetreibender als Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft tätig. Der Betrieb ist gewerbesteuerpflichtig, der Gewerbetreibende erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15-17 EStG).

Selbstständige unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht, sodass sie idR auch keine Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben. Dies gilt für Anwartschaften auf Altersrente wie auch Versorgungsleistungen bei Verlust der Arbeitskraft.

Ausnahme: Selbstständig tätige Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben sind für 216 Monate in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) versicherungspflichtig.

Freiberufler(in)

Freiberufler sind Selbstständige mit einem bestimmten Tätigkeitsschwerpunkt oder im EkStG explizit gelistete Berufsgruppen wie z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ärzte, Physiotherapeuten, Designer (vgl. § 18 Abs.1 Nr. 1 EStG).

Meist sind Freiberufler als natürliche Personen oder Einzelunternehmer selbstständig tätig. Es erfolgt keine Gewerbeanmeldung. Freiberufler erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) und unterliegen der Einkommens- und Umsatzsteuerpflicht. Auch Freiberufler sind als selbstständige Unternehmer nicht sozialversicherungspflichtig, und somit obliegt ihnen die Verantwortung für ihre Altersvorsorge und Arbeitskraftabsicherung.

Ausnahme: Für bestimme Berufsgruppen (u. a. Rechtsanwälte, Ärzte) besteht die Pflichtmitgliedschaft in berufsständischen Versorgungswerken oder für künstlerisch Tätige die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse.

Gesellschafter-Geschäftsführer(in)

GGF von Kapitalgesellschaften genießen einen Sonderstatus, weil sie sowohl Mitinhaber des Unternehmens und Angestellte zugleich sind. Das Unternehmen hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist als Gewerbebetrieb körperschafts- und gewerbesteuerpflichtig. Die Ausschüttungen auf Gesellschaftsebene sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig, während der Unternehmer in seiner Funktion des Geschäftsführers Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit bezieht (§ 19 EStG).

Das steuerlich anerkannte Dienstverhältnis ermöglicht es, auch eine betriebliche Altersversorgung aufzubauen. In Abhängigkeit der Beteiligungskonstellationen kann es in der steuerlichen, arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des Unternehmers zu unterschiedlichen Statusfeststellungen kommen:

Beträgt die Unternehmensbeteiligung mindestens 50%, ist der GGF grundsätzlich sozialversicherungsfrei und als beherrschender Unternehmer einzustufen. In der steuer- und arbeitsrechtlichen Betrachtung kann auch dann ein beherrschender Status unterstellt werden, wenn mehrere GGF mit geringerer Beteiligung, aber gleich gerichteter Interessenslage eine Beschlussfassung herbeiführen können. Entsprechend werden für die steuerliche Anerkennung einer bAV für beherrschende GGF und deren Angehörige besondere Anforderungen gestellt (Erfüllung von Probe- und Wartezeiten, Erdienbarkeitsfristen, Angemessenheit der Versorgungszusage etc.).

Versorgungsoptionen im Überblick

Gewerbetreibende, Freiberufler oder GGF tragen nicht nur unternehmerische Verantwortung, sondern sind auch für ihre Alters- und Arbeitskraftabsicherung eigenverantwortlich. Dem regelmäßig erhöhten Erwerbseinkommen stehen meist nur geringe oder keine Ansprüche aus der GRV gegenüber. Folgende Optionen stehen den verschiedenen Unternehmerarten grundsätzlich offen, um eine lebenslange Versorgung aufzubauen:

Quelle: HDI. Grafik zur Volldarstellung anklicken.

An die Versorgungswege sind unterschiedliche steuerliche Rahmenbedingungen und rechtliche Gestaltungsvorschriften geknüpft, die es aus Unternehmersicht im Einzelnen zu bewerten gilt:

Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)

Selbstständige können sich in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag pflichtversichern oder freiwillige Beiträge in die GRV einzahlen. Der Mindestbeitrag für das Jahr 2023 beträgt 96,72 Euro p.M.; der Höchstbeitrag liegt aktuell bei 1.357,80 Euro monatlich. Die Beiträge sind im Rahmen der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben steuerlich absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG).

Insbesondere Unternehmer, die bereits in Zeiten vor der Unternehmensgründung GRV-Beiträge entrichtet haben, sollten über die Einzahlung von freiwilligen Beiträgen nachdenken, denn so können einerseits erforderliche Wartezeiten erfüllt und andererseits Rentenansprüche in der GRV erworben werden. Hierzu zählen z.B. die Wartezeiten für Altersrenten (60 Monate Mindestwartezeit, 35 Jahre für langjährig Versicherte) oder die Erfüllung der Voraussetzung für Leistungen der Teilhabe (z.B. Reha-Leistungen).

Achtung: Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente können durch freiwillige Beiträge nicht aufrechterhalten werden. Zudem sind die gesetzlichen Leistungen im Fall der Erwerbsminderung ohne Berufsbezug, d.h. sie stellen auf das Restleistungsvermögen am allgemeinen Arbeitsmarkt ab und entsprechen qualitativ somit nicht einer „echten“ BU-Absicherung.

Basisrente

Die Basisrente (auch als „Rürup“-Rente bezeichnet) kommt für jeden in Deutschland Steuerpflichtigen in Betracht und bietet besonders Selbstständigen eine flexible, steuerlich geförderte Option zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge.

Der große Vorteil: Die Beiträge sind gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 b aa) EStG in der Anwartschaftsphase zu 100% steuerlich absetzbar. Neben laufenden Beiträgen sind auch variable Zuzahlungen oder Einmalbeiträge möglich. Ledige können 2023 bis zu 26.528 Euro p.a. steuerlich gefördert aufwenden (gemeinsam Veranlagte 53.056 Euro p.a.). Das hohe Dotierungsvolumen bietet die Möglichkeit, auch höheren Versorgungsbedarf zu decken.

Bis zu 50% der Beiträge können auch zur Absicherung des BU-Risikos eingesetzt werden. Achtung: Bei beherrschenden sozialversicherungsfreien GGFs kommt es zu einer pauschalen Kürzung des Höchstbetrages für Vorsorgeaufwendungen, wenn im aktuellen Arbeitsverhältnis gleichzeitig eine Zusage auf eine bAV besteht.

In der Rentenphase unterliegt die Versorgungsleistung grundsätzlich der Einkommensteuerpflicht. Der steuerpflichtige Anteil der Rente wächst – vorbehaltlich der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes – sukzessive von 83%t im Jahr 2023 auf 100%t im Jahr 2058 kontinuierlich an.

Wichtig: Die Basisrente sieht ausschließlich lebenslange Rentenleistungen vor. Eine Kapitaloption ist nicht zulässig. Der eingeschränkte Hinterbliebenenbegriff lässt zudem im Todesfall lediglich Leistungen an Ehepartner oder kindergeldberechtigte Kinder zu.

Betriebliche Altersversorgung (bAV)

Der GGF einer Kapitalgesellschaft mit steuerlich anerkanntem Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich auch über das Unternehmen eine Altersversorgung betriebsausgabenwirksam aufbauen. Insbesondere eine Kombination aus Direktversicherung und rückgedeckter U-Kasse bietet sich an, bedarfsgerechte Versorgungsanwartschaften – ggf. inkl. BU-Schutz – abzubilden, ohne die Bilanz des Unternehmens zu belasten.

Für den GGF bleiben die Aufwendungen in der Anwartschaftsphase vollständig steuerfrei. In der Direktversicherung ist das Dotierungsvolumen gem. § 3 Nr. 63 EStG auf acht Prozent der Renten-BBG gedeckelt (584 Euro/monatlich in 2023). In der rückgedeckten U-Kasse sind die Beiträge nach § 4d EStG nahezu unbegrenzt abzugsfähig, sofern sie laufend in gleichbleibender oder steigender Höhe erbracht werden. Im Rentenalter sind die Leistungen in voller Höhe nachgelagert steuerpflichtig. Sofern der GGF gesetzlich krankenversichert ist, besteht auch eine Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner.

Wichtig: Anders als in der Basisrente kann im Rahmen der bAV auch eine Kapitaloption vorgesehen werden. Zudem ist die Absicherung in häuslicher Gemeinschaft lebender Partner möglich.

Private Altersvorsorge (pAV)

Unternehmer können auch über private Renten- und BU-Versicherungen bedarfsgerecht vorsorgen. Zwar sind die Beiträge ohne steuerliche Förderung aus dem Netto-Einkommen zu erbringen, dafür profitieren die Versicherten von nahezu völliger Gestaltungsfreiheit.

Die Leistungen sind frei vererbbar, können vollständig kapitalisiert und idR flexibel dotiert werden. Sie können auch beliehen, abgetreten oder verpfändet werden. Im Versorgungsbezug werden private Renten nur mit dem sog. Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG) besteuert.

Erwirtschaftete Erträge aus der Anwartschaftszeit bleiben somit steuerfrei. Der Ertragsanteil richtet sich nach dem Alter des Versorgungsberechtigten bei erstmaligem Rentenbezug. Dieser beträgt bspw. bei Renteneintritt im Alter von 67 Jahren 17% der laufenden Leistung.

Entscheidet sich der Versorgungsberechtigte für eine Kapitalzahlung, ist bei mindestens 12-jähriger Laufzeit des Vertrags und Inanspruchnahme der Leistung frühestens ab Alter 62 nur die Hälfte der angesammelten Erträge zu versteuern (Halbeinkünfteverfahren).

Individuelle Bewertung

Das folgende Schaubild visualisiert die steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen im Rahmen der verschiedenen Versorgungsschichten. Es wird deutlich, dass im Rahmen der staatlich geförderten Optionen eine Vorsorge deutlich kostengünstiger aufgebaut werden kann als im Rahmen der privaten Altersvorsorge. Unter Berücksichtigung der persönlichen Versorgungsziele des Unternehmers gilt es in einem zweiten Schritt abzuwägen, ob qualitative Kriterien wie eine Kapitaloption, Vererbbarkeit, Zuzahlungsrechte, Garantiefaktoren o. Ä. die Auswahl der Versorgungsschicht nach einer rein steuerlichen Bewertung ausstechen.

Quelle: HDI. Grafik zur Volldarstellung anklicken.

Insgesamt ist eine frühzeitige und sorgfältige Planung der Altersvorsorge für Unternehmer entscheidend, um die individuellen Bedürfnisse sowie steuerlichen Aspekte zu berücksichtigen und um von einer hinreichend langen Ansparphase zu profitieren.

Bei der Konzeption ist es wichtig, schichtenübergreifend zu denken und alle Vorsorgeoptionen objektiv gegeneinander abzuwägen. Eine professionelle Beratung hilft dabei, maßgeschneiderte Lösungen zu finden, die langfristige finanzielle Sicherheit im Alter gewährleisten und ggf. auf die Bedürfnisse des Unternehmers angepasst sind.

Der Autor, Diplom-Mathematiker und Betriebswirt bAV (FH), ist Vorstandsvorsitzender der HDI Pensionsmanagement AG und im Vorstand der HDI Lebensversicherung AG verantwortlich für den Bereich Neugeschäft Leben und betriebliche Altersversorgung.

Von Autoren des HDI sind zwischenzeitlich auf LEITERbAV erschienen:

Altersversorgung:
Die Kraft der Kapitalmärkte nutzen!
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Unternehmerversorgung:
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bAV-Prax Advertorial – „HDI bAVberater“:
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von Dr. Peter Doetsch und Fabian von Löbbecke, 18. Juni 2020

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