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Vergangenen Februar in Erfurt:

Nicht immer was du willst …

Gewerkschaften sind nicht nur Gewerkschaften, sondern auch Arbeitgeber. Als solche führen sie die bAV durch – und die dabei auftretenden Konflikte sind die üblichen. So ging es jüngst vor dem Bundesarbeitsgericht mal wieder um Anpassungsprüfung und drei Stufen. Doch hier gelten für eine Gewerkschaft besondere Bedingungen.

 

Einzelheiten des Falles 3 AZR 15/20, der am 23. Februar in Erfurt verhandelt worden war und dessen Urteil zwischenzeitlich vorliegt:

 

Der Kläger war seit 1981 Rechtssekretär bei der Gewerkschaft ÖTV, später ver.di, und hatte eine Versorgungszusage gemäß Gesamtbetriebsvereinbarung erhalten. Die Durchführung erfolgte über die Unterstützungskasse des DGB e.V..

 

Zum Stichtag 1. Juli 2014 lehnte die Gewerkschaft die Anpassung der laufenden Betriebsrente ab und berief sich auf wirtschaftliche Gründe, belegt durch Prüfberichte von Wirtschaftsprüfern.

 

Die Gewerkschaft erzielte – neben den Beiträgen ihrer Mitglieder – Überschüsse aus der Verwaltung ihres Vermögens, die sie bei der Anpassungsprüfung nicht berücksichtigte. Sie argumentierte, es käme nur auf ihre Beitragseinnahmen an, weil das Vermögen nur zu Vereinszwecken, insbesondere zur Durchführung von Arbeitskämpfen, genutzt werden dürfe.

 

Dienstsitz des BAG in Erfurt. Foto: BAG.

Wie die Longial angesichts des nun zugänglichen Urteils in Erinnerung ruft, ist wie alle anderen Arbeitgeber auch eine Gewerkschaft nach § 16 Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) verpflichtet, alle drei Jahre die Anpassung der laufenden bAV-Leistungen zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei richtet sich der Anpassungsbedarf des Rentners nach der Entwicklung der Verbraucherpreise. Demgegenüber steht die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, die anhand einer Prognose auf der Grundlage der bisherigen wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens über drei Jahre zu bestimmen ist. Eine Anpassung darf dann unterbleiben, wenn auch der Eingriff in eine erdiente Dynamik nach dem dreistufigen Prüfungsschema für die Abänderung betrieblicher Versorgungszusagen gerechtfertigt wäre. Denn die Anpassung soll nicht aus der Vermögenssubstanz bestritten werden müssen, sondern es ist vielmehr auf Zuwächse abzustellen, so der Consultant weiter.

 

Bei einer Gewerkschaft ist nach Meinung des Dritten Erfurter Senats die wirtschaftliche Lage jedoch anders als bei gewinnorientierten Unternehmen zu beurteilen: Der Anspruch auf Anpassungsprüfung muss verfassungskonform ausgelegt werden. Gerichte dürften gar nicht im Einzelnen prüfen, wie Gewerkschaften ihre Einkünfte verwenden. Das ergibt sich aus der im Grundgesetz geschützten Koalitionsfreiheit. Diese muss mit den Ansprüchen von Betriebsrentnern zum Ausgleich gebracht werden, fasst Gordon Teckentrup, Leiter Recht und Steuern der Longial, die Kernaussagen des Dritten Senats zusammen.

 

Und weiter: Für die Verhandlungsposition einer Gewerkschaft ist ihre Bereitschaft zur Durchführung eines Arbeitskampfes wichtig. Dazu muss sie ausreichende finanzielle Rücklagen gebildet haben. Dabei hat die Gewerkschaft sehr großen Ermessensspielraum, wie umfangreich sie ihr Streikvermögen ausstattet. Sie muss auch nicht offenlegen, wie hoch das Streikvermögen ist, um ihr mögliches Durchhaltevermögen nicht zu offenbaren.

 

Für anderes Vermögen außerhalb des Streikfonds unterliegt die Gewerkschaft dann aber den gleichen Anforderungen wie jeder andere Arbeitgeber auch. Daher sind Überschüsse aus einem Vermögen, dass auch für andere Zwecke als den Arbeitskampf eingesetzt wird, für die Anpassungsprüfung zu beachten.

 

Leitsatz: bis zur Willkürgrenze

 

Der zweiteilige Leitsatz des BAG-Urteils im O-Ton:

 

Bertram Zwanziger, Dritter Senat. Foto: BAG.

1. Bei der Überprüfung der Anpassungsentscheidung von Vereinen, die nicht gewinnorientiert handeln, steht deren wirtschaftliche Lage einer Anpassung von Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust entgegen, wenn sie im Fall der Rentenanpassung ihrem Vereinszweck auf dem Niveau, das bereits erreicht ist, nicht weiter gerecht werden können. Auch zukünftige weitere, fest geplante und von den zuständigen Gremien bereits beschlossene Maßnahmen, die in absehbarer Zeit anstehen und hinsichtlich ihrer finanziellen Auswirkungen überschaubar sind, können berücksichtigt werden. Eine Entscheidung dahingehend, alle finanziellen Mittel nur für den reinen Vereinszweck zu nutzen, ist allerdings mit kollidierenden Grundrechten der Betriebsrentner aus Art. 12 und 14 GG nicht zu vereinbaren.

 

2. Gewerkschaften dürfen bis zur Willkürgrenze festlegen, welchen Teil ihrer laufenden Einnahmen sie dem Streikfonds zuführen wollen. Der Streikfonds und seine Erträge sind bei der Anpassungsprüfung nicht zu berücksichtigen.“

 

Damit hat sich die ver.di mit ihrer Rechtsauffassung wohl grundsätzlich durchgesetzt. Allerdings hat der Kläger im vorliegenden Fall damit nur teilweise eine Niederlage erfahren. So entschied der BAG nicht nur, dass der Kläger gut 2.000 Euro zu erhalten hat, sondern auch, dass unter Zurückweisung der Revision des Klägers im Übrigen das Urteil der Vorinstanz teilweise aufgehoben wird und die Sache im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen wird.

 

Vorinstanz war das LAG Hessen mit AZ 6 Sa 1239/18 vom 17. Juli 2019.

 

Das Urteil des Dritten Senats findet sich hier.

 

Das zur heutigen Headline anregende und aus aktuellem Anlass gewählte Kulturstück findet sich hier (und zwar in einer über ein halbes Jahrhundert alten, aber umso bemerkenswerteren Life-Performance in kleinster Location. Zwei – bzw. einschl. des Pianisten drei – der dort auftretenden Musiker sind bereits verstorben, einer bekanntlich erst vor wenigen Tagen. Man beachte auch den begeistert klatschenden Zuschauer ganz am Ende. Er sieht nur aus wie Bill Gates, ist es aber nicht. Tipp: Er ist nicht minder prominent als die auftretenden Musiker selber und schon viel zu lange tot).

Für Kenner: Eine rein musikalisch noch stärkere Performance des besagten Kulturstücks – allerdings ohne verfügbares Video, aber dafür sind die externen Stimulanzien der Musiker wohl unüberhörbar findet sich hier.

 

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