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Gestern in Erfurt (I):

Rückwirkend oder nicht rückwirkend?

Der Dritte Senat hatte gestern zu verhandeln, unter welchen Bedingungen ein Arbeitnehmer, dem rückwirkend eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wird, auch seine Betriebsrente rückwirkend erhält. Es geht um Antragserfordernis, AGB-Kontrolle und unangemessene Benachteiligung. Verklagt hat der Betriebsrentner gleich zwei Akteure, die für seine bAV verantwortlich sind. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht veröffentlicht.

 

UPDATE 14.29 Uhr am 15. Mai: Soeben erreicht die Redaktion der Hinweis, dass der Verhandlungstermin aufgehoben ist, da die Beklagten die Revision zurückgenommen haben. Allerdings hätte der Fall höchstrichterliche Klärung verdient gehabt. Uwe Langohr Plato und Michael Ries (Ries Corporate Solutions) hatten das Urteil des LAG bereits auf LEITERbAV bewertet.

 

Bertram Zwanziger, Dritter Senat. Foto: BAG.

Gestern fand vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichtes in Erfurt eine Verhandlung über die rückwirkende Gewährung einer betrieblichen Invaliditätsrente statt. Der Kläger war bis Ende September 2005 bei dem beklagten Arbeitgeber aus der chemischen Industrie bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Des weiteren beklagt ist die Pensionskasse, deren Mitglied der Kläger seit 1984 ist.

 

Das Gericht erläutert weitere Einzelheiten des Falles 3 AZR 207/18:

 

Dem Kläger wurde von der Deutschen Rentenversicherung Anfang November 2015 rückwirkend zum 1. Februar 2013 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt. Mit Schreiben vom 23. November 2015 beantragte er bei den Beklagten die Zahlung einer Betriebsrente. Diese wurde mit Wirkung vom 1. November 2015 bewilligt, nicht aber – wie beantragt – rückwirkend ab 1. Februar 2013. Dagegen hat sich der Kläger mit der vorliegenden Klage gewandt.

 

Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat ihr stattgegeben. Der Kläger habe auch rückwirkend Anspruch auf die eingeklagte Betriebsrente. Die Bestimmung in den AVB der Pensionskasse, wonach die Rentenleistung erst mit dem ersten Tag des Monats beginne, in dem der Rentenantrag bei der Kasse eingehe, sei – jedenfalls bezogen auf eine Erwerbsminderungsrente – wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Es sei zwar nicht zu beanstanden, wenn eine Pensionskasse in ihren AVB regele, dass diejenigen Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, erst ab dem Monat der Antragstellung eine Betriebsrente wegen einer Erwerbsminderung erhalten. Nicht zulässig sei es aber, diese Antragstellung mit dem Erfordernis des Nachweises einer Erwerbsminderung durch Vorlage des Rentenbescheides des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers oder eines amts- oder werksärztlichen Attestes zu verbinden.

 

Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.“

 

Vorinstanz war das LAG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2017 – 6 Sa 983/16 –

 

LEITERbAV wird berichten, sobald der Terminbericht des BAG zu dieser Sache vorliegt.

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