Der BFH hatte Ende vergangenen Jahres zu zwei interessanten Fällen zu urteilen, die gewisse Parallelen aufweisen. Hier und heute der erste Fall, in dessen Zuge das Münchner Gericht an die Vorinstanz zurückverwies, doch es nicht versäumte, in Sachen vGA – und darüber hinaus – einige substanzielle Aussagen zu treffen. Claudia Veh dokumentiert die Entscheidung, und zwar rund um Fremdüblichkeit, Gesamtausstattung, strukturelle Unterschiede, Insolvenzschutz und wer was finanziert.
In dem hier in Rede stehenden Fall zur bAV eines mitarbeitenden Gesellschafters und einer mitarbeitenden Familienangehörigen hat der BFH weit ausgeholt.
Er trifft für die Praxis weit über die GGF-Versorgung hinausgehende Aussagen zur Bilanzierung und zum Insolvenzschutz.
Der Fall: Pensionszusagen in einer Familien-GmbH
In einem Familienunternehmen hielt die Mutter 60% und der Sohn, der die Geschäfte des Unternehmens führte, 40% der Anteile, wobei ihm ein Vetorecht bei allen Entscheidungen der Mehrheitsgesellschafterin eingeräumt worden war. Auch die Tochter bzw. Schwester arbeitete als Prokuristin im Unternehmen.

Im Jahr 2013 wurde einem Arbeitnehmer D eine arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage auf Basis eines monatlichen Beitrags von 200 Euro und einer Verzinsung von 3% jährlich erteilt.
Im gleichen Jahr wurden auch dem GGF und der Prokuristin Pensionszusagen erteilt, die jedoch über eine jährliche Entgeltumwandlung in Höhe von 6.500 Euro Urlaubs- und Weihnachtsgeld finanziert wurden. Die Verzinsung des angesammelten Kapitals war mit 6% p.a. vereinbart. Die Firma passivierte die Pensionsverpflichtungen in ihrer Bilanz.
Betriebsprüfung: Verstoß gegen den innerbetrieblichen Fremdvergleich
Bei einer Betriebsprüfung der Jahre 2011 bis 2014 erkannte die Prüferin die Zusagen des GGF und der Prokuristin insofern nicht als betrieblich veranlasst an, als die Verzinsung über 3% hinausgeht. Der Vergleich mit der Zusage des Arbeitnehmers belege, dass nur eine Verzinsung von 3% angemessen sei. In Folge diagnostizierte sie eine vGA in Höhe der zu hohen Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen. Dies waren 18.417 Euro für 2013 und 6.406 Euro für 2014.
Die GmbH legte Einspruch gegen den Bescheid ein: Die Zusagen des GGF und der Prokuristin seien nicht vergleichbar mit der des Arbeitnehmers. Die Firma sei durch die Verzinsung in Höhe von 6% nicht wirtschaftlich überfordert, d.h. Finanzierbarkeit sei gegeben. Zudem handele es sich bei der Zusage des Arbeitnehmers um eine arbeitgeberfinanzierte Zusage, bei dem GGF und der Prokuristin jedoch um Entgeltumwandlungen – allein deshalb scheide ein Vergleich mit der Zusage des Mitarbeiters aus. Doch die Prüferin blieb bei ihrer Meinung. Prompt klagte das Unternehmen vor dem FG Nürnberg.
Die Entscheidung in Nürnberg, dass der innerbetriebliche Vergleich ausscheidet …
Die Richter in Nürnberg sahen mit Entscheidung 1 K 503/21 vom 25. Oktober 2022 in den Zusagen keine vGA. Die Verzinsung des Versorgungskapitals um 6% p. sei fremdüblich. Dies leiteten sie aus der Beitragsrendite ablaufender Lebensversicherung mit vergleichbar langer Laufzeit ab. Zudem scheide der innerbetriebliche Vergleich mit D aus. Die Finanzverwaltung ging in Revision.
… kam von München zurück an den Absender
Der BFH konnte den Fall nicht final entscheiden, sondern verwies ihn mit Urteil I R 4/23 vom 17. Dezember 2025 an die Vorinstanz zurück. Dennoch: Die Ausführungen des höchsten deutschen Finanzgerichtes in dieser Sache sind bemerkenswert. Im Einzelnen:
6% Verzinsung nicht per se unüblich – Gesamtausstattung entscheidend
Demnach führt, so der BFH, die vereinbarte Verzinsung von 6% für entgeltumgewandelte Beträge per se nicht zu einer vGA. Um die Fremdüblichkeit zu prüfen, ist auf die Gesamtausstattung des Versorgungsberechtigten abzustellen, in die die Pensionszusage mit ihrer sog. fiktiven Jahresnettoprämie einfließt. An hinreichenden Feststellungen zur fremdvergleichskonformen Angemessenheit der Gesamtausstattung fehlt es bislang. Das muss das FG Nürnberg nun nachholen.
„Mithin liegen strukturelle Unterschiede zwischen beiden Zusagen vor.“
Weiter – hier schließt sich der BFH dem FG Nürnberg an – ist der interne Fremdvergleich mit den Modalitäten der Zusage des angestellten Arbeitnehmers nicht zielführend. Denn diese Zusage war komplett arbeitgeberfinanziert, d.h. die GmbH muss hier nicht nur die Beiträge, sondern auch die Verzinsung finanzieren, wohingegen bei den Zusagen des Geschäftsführers und der Prokuristin die Firma nur die Verzinsung wirtschaftlich tragen muss. Es liegen mithin strukturelle Unterschiede zwischen beiden Zusagen vor.

Auch in Bezug auf die fremdübliche angemessene Gesamtausstattung kann es hier nicht auf einen internen Vergleich mit D ankommen, da er in einer nicht vergleichbaren Stellung wie der GGF und die Prokuristin tätig war. Vielmehr muss hier auf den externen Fremdvergleich abgestellt werden.
Entgeltumwandlung mit über dem risikoarmen Marktzins liegender Verzinsung ist insofern arbeitgeberfinanziert – mit allen Konsequenzen
Darüber hinaus stellte der BFH klar: Übernimmt bei der auf Entgeltumwandlung beruhenden Direktzusage der Arbeitgeber durch Vereinbarung einer den risikoarmen Marktzins übersteigenden Verzinsung des Kapitalstocks ein signifikantes Risiko, die künftigen Versorgungsansprüche mitfinanzieren zu müssen, ist die Zusage insoweitarbeitgeberfinanziert. Der risikoarme Zins ist der unter Berücksichtigung der aus der Entgeltumwandlung folgenden Einzahlungen, der erwartbaren Laufzeit bis zur Fälligkeit der Ansprüche sowie der jederzeitigen kurzfristigen Verfügbarkeit der entgeltumgewandelten Beträge im Falle des plötzlichen Eintritts eines vorzeitigen Versorgungsfalls zu ermitteln.
Allerdings führt eine solche Zusage nicht zwingend zu einer vGA. Vielmehr sind auch mischfinanzierte Versorgungszusagen steuerlich anzuerkennen, wenn die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Arbeitnehmers unter Einbeziehung der Pensionszusage angemessen ist:
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Für mischfinanzierte Zusagen gelten die steuerlichen Kriterien uneingeschränkt
Im Rahmen des Fremdvergleichs sind bei mischfinanzierten Pensionszusagen neben der Angemessenheit der Gesamtausstattung auch die Kriterien der Erdienbarkeit und der Einhaltung einer angemessenen Probezeit zu prüfen. Das heißt, die Rechtsprechung, wonach bei Pensionszusagen aus „echter“ Entgeltumwandlung grundsätzlich nicht auf die Einhaltung der Erdienbarkeitsfristen und der Probezeit zu achten ist (BFH vom 7. März 2018 – I R 89/15 und BFH vom 19. November 2025 – IR 50/22) greift hier nicht.
- Barwert-Teilwertvergleich nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 S.1 EStG gilt nicht für AG-finanzierten Teil
Bei Mischfinanzierung ist der arbeitgeberfinanzierte Teil der Zusagen nicht in die gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 S. 1 HS 2 EStG bei der Entgeltumwandlung geltende Sonderregel zur Bemessung des Barwerts der Pensionsverpflichtung einzubeziehen (Passivierung des Teilwerts, mindestens jedoch des Barwerts der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften – sog. „Barwert-Teilwertvergleich“).
Hier bleiben Fragen für die Praxis offen, z.B. was konkret als risikoarmer Zins gelten kann.
Zu guter Letzt: Aussagen zum gesetzlichen Insolvenzschutz
Schließlich geht der BFH noch auf die Frage ein, ob der GGF vom BetrAVG und damit vom gesetzlichen Insolvenzschutz erfasst ist, was während des bisherigen Verfahrens als Abgrenzung zu D herangezogen war. Dies bejaht er.
„Ein zu 40% beteiligter GGF kann trotz Vetorechts nicht gegen die Mehrheitsgesellschafterin Beschlüsse fassen.“
Denn: Ein zu 40% an der GmbH beteiligter GGF, dem gesellschaftsvertraglich ein Vetorecht gegen die Entscheidungen der Mehrheitsgesellschafterin zusteht, kann trotz des Vetorechts nicht gegen den Willen der Mehrheitsgesellschafterin Beschlüsse fassen. Damit unterfällt seine Direktzusage dem Insolvenzschutz des Betriebsrentengesetzes, so der BFH. Wäre dies nicht der Fall, würde der fehlende privatrechtliche Insolvenzschutz der aus Entgeltumwandlung finanzierten Zusage auf eine vGA hindeuten (hierzu mehr in Teil II).
Auch wenn der Sachverhalt noch nicht final entschieden wurde, sondern zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurückging, sind die Aussagen des BFH sehr relevant, insb. zur Abgrenzung von Entgeltumwandlung und mischfinanzierten Systemen, der Bedeutung der steuerlichen Kriterien für derartige mischfinanzierte Zusagen und zur Bilanzierung dieser Zusagen.
Die Entscheidung I R 4/23 des BFH vom 17. Dezember 2025 findet sich hier.
Die Berichterstattung zu dem zweiten eingangs erwähnte Fall erfolgt in Kürze auf PENSIONS●INDUSTRIES.
Die Autorin ist Aktuarin und Partnerin der Deloitte B&W GmbH in München.
Von Deloitte-Autorinnen und -Autoren sind zwischenzeitlich bereits aufPENSIONS●INDUSTRIES erschienen:
Neues aus München zu Direktzusagen aus Entgeltumwandlung – Teil I: Im vergangenen Oktober in München: Neulich vor dem FG Berlin-Brandenburg: Finanzverwaltung und vGA: Doppelte Niederlage statt doppelter Besteuerung: Neulich in Münster: BRSG 2.0 back on Stage (II): Neulich in Düsseldorf – GGF-Abfindung und Verzicht mal anders: Vom Arbeitsrecht zum Steuerrecht: Neulich in Köln – der sachliche Geltungsbereich des BetrAVG: Von Stuttgart nach München: Erst Arbeitsgericht, dann Finanzgericht: BMF vs. BFH zu GGF-bAV-vGA – Breaking the Case Law (II): BRSG 2.0-E (X) – Spot on SPM: Vergangenen Februar in München: Studie zur bAV:
Nachsitzen in Nürnberg
von Dr. Claudia Veh; 24. März 2026
Fünf Fünftel sollt ihr sein
von Dr. Claudia Veh, 2. März 2026
Er sagt mehr als nur hello again
von Dr. Claudia Veh, 23. Februar 2026
Don’t you tax me one more time
von Dr. Claudia Veh, 27. Januar 2026
Split happens
von Dr. Claudia Veh, 29. September 2025
Aus der Wilhelmstraße nicht Neues
von Dr. Claudia Veh, Dr. Klaus Friedrich und Dr. Lars Hinrichs 31. Juli 2025
Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht?
von Dr. Claudia Veh, 18. Juni 2025
Erfurt, Kiel, München
von Dr. Claudia Veh, 22. Mai 2025
Dreimal Nein am Rhein
von Dr. Claudia Veh und Dr. Lars Hinrichs, 7. April 2025
Direktzusage, RDV, Verzicht, Pensionsfonds, vGA?
von Dr. Claudia Veh, 17. Februar 2024
Erfurt, Düsseldorf, München
von Dr. Claudia Veh, 21. November 2024
Wer wie was vGA?
von Dr. Claudia Veh, 1. Oktober 2024
Die Frage der Einschlägigkeit
von Dr. Klaus Friedrich, Dr. Lars Hinrichs und Dr. Claudia Veh, XX. August 2024
vGA? Ja. Auflösung der Rückstellung? Nein!
von Dr. Claudia Veh, 31. Juli 2024
Schnelles Bündel
von Dr. Klaus Friedrich und Dr. Christian Schareck, 19. August 2016
Anm. d. Red.: Der Komplex GGF-bAV-Steuer, nicht selten in Kombination mit der Frage der vGA, ist Dauer-Gast vor deutschen Finanzgerichten und damit in der Folge auch auf PENSIONS●INDUSTRIES, allein hier ist mittlerweile eine stattliche Liste an Veröffentlichungen entstanden. Da mit weiteren Entwicklungen zu rechnen ist und die Übersicht nicht verloren gehen soll, hier die wesentlichen Beiträge zu dem Thema; zu nennen sind insb.: das Urteil des BFH vom Juli 2016 zu den Folgen eines Wechsels des Durchführungsweges das BMF-Schreiben vom Dezember 2016 zum maßgebenden Pensionseintrittsalter als Reaktion auf drei BFH-Urteile das Urteil des BFH vom 7. März 2018 zu der Frage der Erdienbarkeitsfristen bei der Entgeltumwandlung eines GGF und der Folgen eines Wechsels des Durchführungswegs, das aber Fragen offen lässt (in der Tactical Advantage Vol 1) die beiden BFH-Urteile vom Juli 2019 zur Steuerschädlichkeit von Abfindungsklauseln in Pensionszusagen eine Studie aus 2019 zur möglichenVerbreitung gefährlicher Fehler in GGF-Zusagen das analoge Urteil des BFH vom März 2020 bei der Frage der Gemeinnützigkeit das Urteil des BFH vom 17. Juni 2020 zu der häufigen Streitfrage, inwiefern ein Weiterarbeiten des GGF nach Erreichen der Altersgrenze mit gleichzeitigen Bezug von bAV-Leistung eine vGA bedeutet das Urteil des FG Düsseldorf vom November 2021 im Fall einer durch Entgeltumwandlung finanzierten GGF-Zusage das ebendort im Juni 2021 ergangene Urteil zur (Un-)Klarheit von Formulierungen in Zusagen der vor dem FG Nürnberg im Oktober 2022 verhandelte Fall um die Frage, wie eine angemessene Verzinsung von Versorgungskapital abgeleitet werden kann und ob ein innerbetrieblicher Fremdvergleich anwendbar ist das Urteil des FG Münster vom 26. Oktober 2022 angesichts konzerninterner Umstrukturierungen und ihrer Wirkung auf die bAV den im Februar 2023 in Münster verhandelten Fall zu dem Umgang mit Abfindung und Verzicht des GGF das BFH-Urteil vom 15. März 2023, das geklärt hat, inwiefern der Bezug von Betriebsrente und Geschäftsführer-Vergütung gleichzeitig möglich ist das im Mai 2023 ergangene Urteil des FG Münster, bei dem es erneut um die Abfindung einer GGF-Zusage ging die Entscheidung des BFH vom 10. Oktober 2023, wonach das bloße Innehaben von Ansprüchen oder Rechten im Zuge des Versorgungsausgleichs noch nicht zum Zufluss von Einnahmen führt und bei einer Pensionszusage erst die Leistungen der Lohnsteuer unterliegt, nicht jedoch bereits die Anwartschaft das Revisions-Urteil vom Februar 2024, in dem der BFH das o.a. Düsseldorfer Urteil vom Juni 2021 zur vorgeblichen (Un-)Klarheit von Formulierungen in Zusagen teilweise verwarf Das BMF-Schreiben vom 30. August 2024, mit dem das Ministerium – teils im Dissens – auf das Urteil des BFH vom 15. März 2023 zur Regelung von parallelem Bezug von Betriebsrente und GGF-Vergütung reagiert hat. Die diesbezügliche Analyse von Claudia Veh mit der Erläuterung der offenen Fragen. Die Bewertung des Urteils des FG BW vom 26. Februar 2024 zu dem Komplex Pensionsfonds/Direktzusage/Renteneintrittsalter, ebenfalls von Claudia Veh. die Bewertung des Urteils 6 K 343/21 K,G,F des FG Düsseldorf vom 19. Mai 2025, nachdem die Finanzverwaltung den Verzicht eines GGF auf eine Zusage entgegen der üblichen Praxis gerade nicht als vE sehen wollte; ebenfalls von Claudia Veh. die Bewertung des BFH-Urteils VIII R 17/23 vom 17. September 2025, mit dem der BFH der Finanzverwaltung im konkreten Fall zwar untersagte, bei einer vorzeitigen Abfindung einer GGF-Pensionszusage faktisch doppelt zu besteuern, ein entsprechendes Obiter dictum aber vermied. die Bewertung des Urteils 10 K 10135/21 des FG Berlin-Brandenburg vom 10. Dezember 2025, mit dem das Gericht gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, dass die Pensions-Einmalzahlung an einen ausgeschiedenen GGF nach dessen Weiterarbeit als Angestellter eine vGA sei, entschied.


























