Noch kein Anspruch auf den Rückkaufswert, dann auch kein steuerlich wirksamer Nießbrauch: In dem Steuermodell des Nießbrauchsvorbehalts bei Lebensversicherungen hat das höchste deutsche Finanzgericht die steuerlichen Grenzen konkretisiert – und zwar so, dass das Modell in dieser konkreten Form offenkundig keine Zukunft hat. Grundsätzlich gilt es, bei derartigen Strukturen, immer auf das Timing zu achten, mahnen Claudia Veh und Susanne Marian.
Die unentgeltliche Übertragung von Lebensversicherungen ist ein bewährtes Instrument der Vermögensnachfolge. Sie ermöglicht es, größere Vermögenswerte frühzeitig und strukturiert auf die nächste Generation zu übertragen. Gleichzeitig wird in der Praxis häufig versucht, die schenkungsteuerliche Belastung durch zusätzliche Gestaltungen zu reduzieren.

Eine besonders verbreitete Konstruktion ist der Vorbehalt eines Nießbrauchs an der Rückkaufsleistung. Der Bundesfinanzhof hat nun mit Urteil II R 27/22 vom 28. Januar 2026 klargestellt, dass diese Gestaltung nicht ohne Weiteres zu einer Minderung des steuerpflichtigen Erwerbs führt.
Der Streitfall: Erfolgreich in Westfalen …
Im entschiedenen Fall schloss eine Mutter eine Kapitallebensversicherung mit einem Einmalbeitrag von 2,5 Mio. Euro ab und übertrug den Vertrag dann unentgeltlich auf ihren Sohn (zugleich versicherte Person). Dabei behielt sie sich den Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vor. Sowohl der Sohn als auch die Mutter waren berechtigt, den Vertrag jederzeit ganz oder teilweise gegen Auszahlung des anteiligen Rückkaufswerts zu kündigen.
„Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer auf Basis des Rückkaufswerts fest und berücksichtigte den Nießbrauch nicht.“
In seiner Schenkungsteuererklärung setzte der Sohn den Erwerb unter Berücksichtigung des Nießbrauchs mit rund 630.000 Euro an. Die Versicherung hatte den Rückkaufswert zuvor mit ca. 2,46 Mio. Euro angegeben. Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer auf Basis dieses Rückkaufswerts fest und berücksichtigte den Nießbrauch nicht. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.
Das FG Münster erkannte mit Urteil 3 K 606/21 Erb vom 23. Juni 2022 den Nießbrauch als abzugsfähige Last an.
… aber nicht in München
Damit war die Sache nicht erledigt – sondern ging prompt weiter nach München zum BFH. Und dieser folgte der Auffassung des FG nicht, wies die Klage ab und begründet dies auch umfassend:
Die Übertragung der Versicherung löst zunächst Schenkungssteuer aus. Der vorbehaltene Nießbrauch an der Rückkaufsleistung einer Kapitallebensversicherung hat dabei grundsätzlich keinen Einfluss darauf, ob und wann durch die Übertragung Schenkungsteuer entsteht.
„Unerheblich ist dabei, wann die einzelnen Ansprüche tatsächlich fällig werden.“
Bereits mit der unentgeltlichen Übertragung des Versicherungsvertrags erhält der Erwerber die volle rechtliche Dispositionsbefugnis über den Vertrag; hierin liegt die maßgebliche schenkungsteuerliche Bereicherung. Unerheblich ist dabei, wann die einzelnen Ansprüche tatsächlich fällig werden. Die Fälligkeit spielt lediglich für die Bewertung des Erwerbs eine Rolle:
Nach § 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit § 12 Abs. 4 BewG ist für Versicherungen, die noch nicht im Leistungsbezug sind, der Rückkaufswert maßgeblich.
Nießbrauch zwar grundsätzlich abzugsfähig …
Grundsätzlich kann nun ein Nießbrauch bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs in Abzug gebracht werden, denn insoweit liegt keine Bereicherung des Erwerbers vor (§ 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Dabei ist es unerheblich, ob sich der Nießbrauch auf eine Sache oder – wie im Streitfall – auf ein Recht bezieht, nämlich den Anspruch auf den Rückkaufswert aus einer Lebensversicherung (vgl. BFH II R 38/22 vom 20. November 2024).
Selbst an einem künftigen Recht kann wirksam ein Nießbrauch bestellt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass das zugrunde liegende Recht bereits entstanden ist; erst in diesem Zeitpunkt entsteht auch der Nießbrauch selbst.
… aber kein Abzug bei Abhängigkeit von aufschiebender Bedingung
Die Entstehung des Nießbrauchs hängt also von der Entstehung der Forderung ab. Da vorliegend der Versicherungsvertrag noch nicht gekündigt worden ist, ist damit auch der Anspruch auf die Rückkaufsleistung noch nicht entstanden.

Dies gilt damit auch für den Nießbrauch, sodass er im Zeitpunkt des Eintritts des Sohnes in den Versicherungsvertrag gemäß § 6 Abs. 1 BewG als Wert nicht zum Abzug gebracht werden kann. Gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG iVm § 6 Abs. 1 BewG werden Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eintritt.
Dementsprechend gilt: Erst wenn die (aufschiebende) Bedingung eintritt, also die Kündigung erklärt wird, ist eine Schenkungsteuerfestsetzung auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen (§ 6 Abs. 2 BewG). Soweit der BFH.
Fazit
Im Rahmen langfristiger Vorsorge- und Nachfolgeplanungen bietet die Übertragung von Versicherungsverträgen die Möglichkeit, steuerliche Effekte gezielt zu nutzen und zugleich individuelle Gestaltungsziele – etwa im Hinblick auf Versorgung, Absicherung oder Vermögensbindung – optimal zu berücksichtigen.
In der Praxis wird oft noch zusätzlich mit diversen Nießbrauchsgestaltungen gearbeitet, um weitere steuerliche Effekte zu erzielen. Für die hier gewählte Variante – Nießbrauch an der Rückkaufsleistung – wird es nach der klaren Entscheidung des BFH aber keine Zukunft geben. Wer mit anderen Nießbrauchsgestaltungen operiert, sollte – auch das macht die Entscheidung deutlich – den zeitlichen Anknüpfungspunkt für die Besteuerung und das zivilrechtliche Entstehen von Rechten klar im Blick behalten. Nicht alles entspricht dabei immer der intuitiven Erwartung.
Susanne Marian ist Leiterin der Steuerabteilung der Allianz Leben in Stuttgart.
Claudia Veh ist Aktuarin und Partnerin der Deloitte B&W GmbH in München.
Von Deloitte-Autorinnen und -Autoren, teils gemeinsam mit denen der Allianz, sind zwischenzeitlich bereits auf PENSIONS●INDUSTRIES erschienen:
Entgeltumwandlung, Erbschaft, Einkommen und Steuer:
Wenn das Finanzamt zweimal klingelt ...
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Neues aus München zu Direktzusagen aus Entgeltumwandlung – Teil II:
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Neues aus München zu Direktzusagen aus Entgeltumwandlung – Teil I:
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