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Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

aba-Aufsichtsrechtstagung (II):

Eine To-Do-Liste nicht nur für EbAV …

betreffend VAIT, EZB, EIOPA, SIPP, ESG und einer möglichen neuen Dauerbaustelle: In diesen Zeiten ist es kein Wunder, dass die EbAV-Aufsichtsrechtstagung der aba übervoll war mit Inhalten. Cornelia Schmid und Verena Menne dokumentieren für LEITERbAV die wichtigsten Inhalte. Teil II eines zweiteiligen Beitrags.

 

Dirk Jargstorff, Robert Bosch GmbH.

30. September 2020 im virtuellen Raum, vierte aba-Tagung „Aufsichtsrecht für EbAV”:

 

Nach den ersten Vorträgen moderiert Dirk Jargstorff, stellv. aba-Vorstandsvorsitzender und Leiter der FV Pensionsfonds sowie Vorstandsvorsitzender der Bosch Pensionsfonds AG, die Aktuelle Stunde, die sich den folgenden drei Themen widmet:

 

dem BaFin-Rundschreiben 10/2018 – Versicherungsaufsichtliche Anforderungen an die IT (VAIT)

 

dem EZB / EIOPA-Berichtswesen

 

der BaFin Auslegungsentscheidung zur Erklärung zu den Grundsätzen der Anlagepolitik gemäß §§ 234i, 239 Abs. 2 VAG.

 

Karsten Thomas und Felix Kramer sowie Marco Suty: Umsetzung der VAIT überprüfen

 

Karsten Thomas und Felix Kramer, beide von der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, leiten ihren Vortrag mit einem Überblick über die drei großen Themenblöcke des VAIT-Rundschreibens – Governance, Managementprozesse und Operative Prozesse – ein.

 

 

Das hohe Anforderungsniveau des VAIT-Rundschreibens liegt durchaus im Interesse der Einrichtungen.“

 

 

Als eine Herausforderung der Umsetzung nennen sie die holistische Betrachtung: Die Randnummern können nicht einzelnen Verantwortlichen zugeteilt werden. Vielmehr geht es um das Zusammenspiel der einzelnen Anforderungen und darum, das große Ganze im Blick zu behalten. Eine weitere Herausforderung war die Umsetzung ohne Übergangsfrist.

 

Dabei liegt das hohe Anforderungsniveau des Rundschreibens durchaus im Interesse der Einrichtungen: IT-Risiken müssen berücksichtigt werden, wenn das Geschäft aufrechterhalten werden soll. Insgesamt geht es bei der Umsetzung der VAIT nicht darum, schnell etwas zu tun, sondern darum, langfristige und nachhaltige Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen aufzusetzen.

 

Marco Suty, AKA.

Marco Suty, Referent für wirtschaftliche Grundsatzfragen bei der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung AKA sowie Mitglied des aba-Fachausschusses Digitalisierung, unterstreicht noch einmal den ganzheitlichen Ansatz.

 

Suty betont die erforderliche Einbindung der gesamten Organisation sowie die Notwendigkeit, dass Mitarbeiter aus verschiedenen Bereichen „die gleiche Sprache sprechen“ sollten. Auch in den VAIT wird viel Dokumentation verlangt – wie einige seiner Vorredner spricht sich Suty daher für eine effektive und zielgerichtete Dokumentation aus.

 

 

Nikolaus Schmidt-Narischkin: Aktualisierung der Berichtspflichten

 

Nikolaus Schmidt-Narischkin (Willis Towers Watson) widmet sich den EZB/EIOPA Berichtspflichten. Diese entstanden durch die EZB-Verordnung über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (EZB/2018/2) und die BaFin-Allgemeinverfügung zur Erhebung von Pensionsdaten, die der BaFin zur Erfüllung des EIOPA-Informationsgesuchs aufgrund des EIOPA-Beschlusses vom 10. April 2018 (EIOPA -BoS/18-114) dient. Die EIOPA will mit diesen Berichtspflichten die Transparenz erhöhen und zu einer besseren aufsichtsrechtlichen Durchdringung führen.

 

Schmidt-Narischkin weist auf die Entscheidung des EIOPA Rates der Aufseher vom 2. Juni 2020 hin, mit dem die EIOPA-Berichtspflichten geändert werden. Um diese Änderungen umzusetzen, konsultierte die BaFin bis zum 16. Oktober 2020 den Entwurf einer geänderten Allgemeinverfügung zur Erhebung von Pensionsdaten.

 

 

Alle befragten Pensionsfonds gaben an, dass die Erhebung der geforderten Daten keine zusätzlichen Erkenntnisse verschafft.“

 

 

Berichtspflichtige Altersversorgungseinrichtungen müssen die am 9. November 2020 veröffentlichte aktualisierte Allgemeinverfügung ab dem 1. Januar 2021 verwenden und erstmals berücksichtigen, wenn sie die Daten für das vierte Quartal 2020 (bis 4. März 2021) und die Jahresmeldung 2020 (bis 4. Juni 2021) übermitteln.

 

Schmidt-Narischkin zeigt sich besorgt, dass die Berichtspflichten zu einer Dauerbaustelle werden könnten, wenn es regelmäßig Änderungen und Erweiterungen gibt.

 

Nachdem er die Erfahrungen des WTW-Anbieter-Pensionsfonds und der betreuten Unternehmenspensionsfonds dargestellt hat, stellt Schmidt-Narischkin die Ergebnisse einer Umfrage unter großen Pensionsfonds vor, die zwar nicht repräsentativ war, aber doch ein Stimmungsbild zeigt: Alle befragten Pensionsfonds gaben an, dass die Erhebung der geforderten Daten keine zusätzlichen Erkenntnisse verschafft.

 

Timo Schulz: SIPP-Auslegungsentscheidung anwenden

 

Zum Abschluss der Aktuellen Stunde stellt Timo Schulz vom Grundsatzreferat Kapitalanlagen der BaFin deren Auslegungsentscheidung zur Erklärung zu den Grundsätzen der Anlagepolitik gemäß §§ 234i, 239 Abs. 2 VAG vor.

 

Er erläutert zunächst Art. 30 der EbAV-II-Richtlinie, der sich mit der Erklärung zu den Grundsätzen der Anlagepolitik (engl.: Statement of investment policy principles – SIPP) beschäftigt, und die EIOPA-Opinion dazu.

 

Die seit dem 24. April 2020 vorliegende BaFin-Auslegungsentscheidung setzt die EIOPA Opinion um. Zur Umsetzung wurde klargestellt, dass die BaFin es nicht beanstanden wird, „wenn diese EbAV die Auslegungsentscheidung in ihrer Erklärung zu den Grundsätzen der Anlagepolitik im Jahr 2020 nicht mehr berücksichtigen können.”

 

Die Auslegungsentscheidung hat sieben Teile, die Schulz dann in seinem Vortrag erläutert:

 

Anwendungsbereich, Vorbemerkungen, Struktur und Mindestinformationsgehalt der Erklärung, Transparenz hinsichtlich der ESG-Informationen in der Erklärung, Überprüfung der Anlagepolitik, Offenlegung und Verweise auf die Erklärung sowie Konsistente Informationen in der Erklärung und anderen Dokumenten.

 

In Bezug auf „Offenlegung und Verweise auf die Erklärung“ geht er beispielhaft auf folgende Punkte ein:

 

verständliche Kommunikation der Grundsätze der Anlagepolitik gegenüber den Versorgungsanwärtern

 

nach der Genehmigung durch die Geschäftsleitung der EbAV ist die Erklärung ohne schuldhaftes Zögern zu veröffentlichen

 

die an die Aufsicht übermittelte Erklärung und die veröffentlichte Erklärung müssen übereinstimmen

 

die Erklärung kann auf der Internetseite der EbAV/des Trägerunternehmens/des Verbands veröffentlicht werden.

 

 

Die BaFin hat gute Arbeit geleistet.“

 

 

Im Anschluss kommentiert Christian Wolf, Chef des Risikomanagements beim BVV kurz aus Sicht einer EbAV, welche die Auslegungsentscheidung schon umgesetzt hat. Aus seiner Sicht hat die BaFin hier gute Arbeit geleistet. Die Auslegungsentscheidung ist klar formuliert und nennt viele Beispiele für die Anwendung. Wolf hält es für wichtig, die erforderlichen Informationen für die eigene Einrichtung sinnvoll zu strukturieren und dann in möglichst klarer Sprache darzustellen.

 

Nachhaltigkeit und Altersversorgungseinrichtungen

 

Andreas Hilka, Hoechster Pensionskasse.

Der letzte Teil dieser aba eTagung steht ganz im Zeichen der Nachhaltigkeit. Da im Bereich Sustainable Finance / ESG aktuell sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene sehr viel in Bewegung ist und z.T. wichtige Konkretisierungen (Level-2-Regulierung) sich verzögern werden, liegt der Fokus hier nicht so sehr auf Anwendungsfragen, sondern eher darauf, einen Überblick über die aktuelle Diskussion zu geben.

 

Andreas Hilka, Vorstand der Hoechster Penka, Leiter des aba-Fachausschusses Kapitalanlage und Regulatorik sowie Mitglied im Sustainable Finance Beirat, führte durch den Nachmittag.

 

 

Frank Pierschel: BaFin-Merkblatt anwenden

 

Frank Pierschel skizziert zunächst die Marktentwicklungen nach dem Pariser Klimaschutzabkommen sowie internationale Initiativen, die den Finanzsektor stärker in puncto Nachhaltigkeitsrisiken, aber auch -chancen, ausrichten sollen. Mit Blick auf die Nachhaltigkeitsrisiken unterscheidet der Chief Sustainable Finance Officer der BaFin zwischen physischen und transitorischen Risiken. Letztere ergeben sich in erster Linie aus politischen Entscheidungen, die grundlegende Folgen haben, Beispiele sind Kohle- oder Atomausstieg.

 

 

Bei Nachhaltigkeitsrisiken geht es nicht um die Betrachtung historischer Daten, sondern um die Konstruktion möglichst genauer Szenarien.“

 

 

In der Vergangenheit, so Pierschel, wurden transitorische Risiken als eher schrittweise / langsame Entwicklungen wahrgenommen; die Covid-19-Krise hat aber gezeigt, dass sie sich wesentlich schneller und heftiger verwirklichen können als bisher gedacht. Die Kontaktbeschränkungen im Frühjahr 2020 hatten sehr schnell fühlbare Auswirkungen auf die Wirtschaft. Für die Aufsicht kann aus diesem Beispiel ein wichtiger Punkt abgeleitet werden: Bei Nachhaltigkeitsrisiken geht es nicht um die Betrachtung historischer Daten, sondern um die Konstruktion möglichst genauer Szenarien.

 

Pierschel zeigt mit einem Überblick über globale und europäische Regulierung, wie viel im Moment hier in Bewegung ist:

 

Das Network for Greening the Financial System (NGFS) als Zusammenschluss der Zentralbanken und Aufseher, das Sustainable Insurance Forum (SIF) und die neue Task Force on Climate-Related Financial Risk des Basel Committee on Banking Supervision (BCBS) sind globale Zusammenschlüsse.

 

Auf Ebene der EU sind Offenlegungs-, Taxonomie-, Benchmark-VO sowie der Green Bond Standard wichtige Entwicklungen; der europäische Green Deal und die erwartete Erneuerte Sustainable Finance Strategie werden noch weitere zahlreiche Maßnahmen bringen.

 

Die Finanzindustrie ist bei der nachhaltigen Kapitalanlage in einer „Sandwichposition“: Sie soll einerseits als Mittler zur Beschaffung von Kapital herangezogen werden und anderseits institutionellen und End-Investoren nachhaltige Produkte schmackhaft machen. Damit die Finanzindustrie diese Rolle erfolgreich spielen kann, braucht sie, laut Pierschel, Informationen aus der Realwirtschaft.

 

Pierschel schließt seinen Vortrag mit einem Ausblick: Es ist mit weiterer Nachhaltigkeits-Regulierung auf EU-Ebene zu rechnen. Die Einrichtungen sollen sich also darauf einstellen, dass aus dieser Richtung weitere Arbeit auf sie zukommt. Seine gute Nachricht: Wer das BaFin-Merkblatt berücksichtigt, ist schon einmal gut aufgestellt.

 

Michael Schmidt: To-Dos für den Gesetzgeber

 

Michael Schmidt von der Lloyd Fonds AG und Mitglied des Sustainable Finance Beirats, stellt die relevanten Vorschläge des Sustainable Finance Beirats für Altersvorsorgeeinrichtungen vor.

 

Er beginnt mit der Frage, warum sich Investoren mit dem Thema Nachhaltigkeit beschäftigen sollten. Klimawandel, Demographie und Ressourcenknappheit machen einen Strukturwandel notwendig. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind gleichzeitig Risiko und Chance für Investoren.

 

Schmidt hält in diesem Zusammenhang das erwähnte Network of Central Banks and Supervisors for Greening the Financial System (NGFS) für sehr wichtig und einflussreich. Wenn langfristig Nachhaltigkeit in das Mandat der EZB eingebunden würde, hätte das bedeutende Implikationen für den Kapitalmarkt / für Kapitalströme.

 

 

In Deutschland ist die Schwelle für nach dem WpÜG problematische Absprachen sehr niedrig, daher sind die Akteure eher zurückhaltend, sich zusammenzuschließen.“

 

 

Dann widmet sich Schmidt den möglichen Empfehlungen des Sustainable Finance Beirats (der Abschlussbericht wird im ersten Quartal 2021 erwartet), die sich – insbesondere, wenn der Gesetzgeber sie aufgreift – auf Altersversorgungseinrichtungen auswirken könnten:

 

Grundsätzliche Überprüfung des bestehenden aufsichtsrechtlichen Rahmens im Hinblick auf Wirkung und Zeithorizont bezüglich Nachhaltigkeitszielen

 

Fortentwicklung bestehender Risikomanagementverfahren im Hinblick auf eine systematische Anwendung von wissenschaftsbasierten und zukunftsorientierten Szenarioanalysen und Stresstests

 

Verbindliche Integration von Nachhaltigkeitskriterien bei staatlich geförderten Finanz- und Altersvorsorgeprodukten (u.a. Riester, Rürup, betriebliche Altersvorsorge)

 

Erweiterung von Weiterbildung und Qualifikationsanforderungen

 

Schließen der Datenlücken: „Rohdatenplattform“, Erweiterung Berichtspflichten der Realwirtschaft

 

Förderung der Einflussnahme von Investoren auf Unternehmen – Handlungsfeld Stewardship und Engagement: Klärung Abgrenzung „Acting in Concert“, Schaffung einer „Engagementplattform“.

 

Den letzten Punkt betont Schmidt besonders: In Deutschland ist die Schwelle für nach dem WpÜG (Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz) problematische Absprachen sehr niedrig, daher sind die Akteure eher zurückhaltend, sich zusammenzuschließen. Viele Finanzmarktteilnehmer haben darüber hinaus nicht die Ressourcen, sich bei den Jahreshauptversammlungen einzubringen. Aus Schmidts Sicht sollte daher Rechtssicherheit in Sachen Acting in Concert geschaffen werden; darüber hinaus könnte eine Engagement Plattform kleineren EbAV helfen, aktiv zu werden (siehe Beispiel Eumedion in den Niederlanden).

 

Christian Wolf: Kontinuierliche Evaluation und Anpassung der Nachhaltigkeitsstrategie

 

Christian Wolf, BVV.

Christian Wolf vom BVV nimmt die Teilnehmer dann mit auf die Nachhaltigkeitsreise des BVV. Laut EbAV-II-Richtlinie / VAG ist die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Risikomanagement verpflichtend. In der Kapitalanlage hingegen ist die Berücksichtigung freiwillig.

 

Sofern man aber im Risikomanagement Nachhaltigkeitsrisiken identifiziert, ist es allerdings logisch, diese auch bei der Kapitalanlage zu berücksichtigen – Risikomanagement und Kapitalanlage sind kommunizierende Röhren.

 

 

ESG ist für den BVV von der Bedeutung her auf der gleichen Ebene wie Rentabilität, Sicherheit, Qualität und Liquidität.“

 

 

Der BVV arbeitet auf der Basis eines mehrjährigen Zyklus, die Strategie wird daher regelmäßig evaluiert und den gesetzlichen Anforderungen angepasst, Leitlinien werden entsprechend überarbeitet. Fehlende Daten und Modelle macht Wolf als eine der Hauptherausforderungen aus – hier werden ständig Lücken identifiziert, geschlossen, Prozesse angepasst und neue Lücken gefunden. Bei so viel Veränderungen wird auch regelmäßig geschaut, ob die einzelnen Bausteine der Nachhaltigkeitsstrategie weiter zueinander passen.

 

ESG ist für den BVV von der Bedeutung her auf der gleichen Ebene wie Rentabilität, Sicherheit, Qualität und Liquidität. Allerdings kann es auch Zielkonflikte geben, hier müssen dann Einzelfallentscheidungen getroffen werden.

 

Eine wichtige Frage für EbAV und ihre Dienstleister ist die Qualifikation im Bereich Nachhaltigkeit, die bei den meisten auf- und ausgebaut werden muss. Insgesamt wünschte sich Wolf mehr Standardisierung und einen besseren Austausch der Finanzmarktakteure untereinander.

 

Soweit zur diesjährigen EbAV-Aufsichtsrechtstagung. Die nächste wird voraussichtlich am 5. Oktober 2021, gefolgt von der Pensionskassentagung am 6. Oktober 2020, in Bonn stattfinden – nach einem Jahr reich an digitalen Veranstaltungen und Gremiensitzungen hoffentlich wieder im persönlichen Austausch.

 

 

Teil I der Berichterstattung findet sich hier.

 

 

Cornelia Schmid, aba.

 

Cornelia Schmid betreut bei der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung aba die Fachvereinigungen Pensionskasse und Pensionsfonds, den Fachausschuss Kapitalanlage und Regulatorik, die Europaarbeit sowie den Bereich Statistik.

 

 

 

 

Verena Menne, aba.

 

Verena Menne betreut bei der aba ebenfalls die Europaarbeit sowie die OECD-Arbeit im Bereich Private Pensions.

 

 

Von Ihnen sind (in unterschiedlicher Mit-Autorenschaft) zwischenzeitlich auf LEITERbAV erschienen:

 

 

Umfangreiches EU-Meldewesen für EbAV:

Zu viel für die EIOPA-Verordnung!

von Dr. Cornelia Schmid und Dr. Roberto Cruccolini, Berlin; München, 24. Oktober 2017

 

EZB-Meldewesen für Altersvorsorgeeinrichtungen:

Verordnung veröffentlicht, Meldebeginn verschoben

von Dr. Roberto Cruccolini und Dr. Cornelia Schmid, München; Berlin, 6. März 2018

 

aba-Fachtagung „Aufsichtsrecht:

Was 2019 wichtig wird…

von Verena Menne und Dr. Cornelia Schmid, Berlin, 30. Oktober 2018

 

Anforderungen der Offenlegungsverordnung für EbAV (I):

Q and some A“

von Verena Menne und Dr. Cornelia Schmid, Berlin, 12. August 2019

 

Anforderungen der Offenlegungsverordnung für EbAV (II):

Some more Q and A“

von Verena Menne und Dr. Cornelia Schmid, Berlin, 13. August 2019

 

EbAV-Aufsichtsrechttagung der aba in Bonn:

Nachhaltigkeit, Informationsanforderungen, aktuelle anderthalb Stunden und mehr…

von Verena Menne und Dr. Cornelia Schmid, Bonn; Berlin, 23. Oktober 2019

 

Sustainable Finance – Überblick über den aktuellen EU-Stand:

Löwenanteil geschafft?

von Verena Menne und Dr. Cornelia Schmid, Berlin, 14. Januar 2020

 

aba-Aufsichtsrechtstagung (I):

Vom Sechsklang der Hoffnung …

von Dr. Cornelia Schmid und Verena Menne, Berlin, 9. Dezember 2020

 

aba-Aufsichtsrechtstagung (II):

Eine To-Do-Liste nicht nur für EbAV …

von Verena Menne und Dr. Cornelia Schmid, Berlin, 11. Dezember 2020

 

ESG Offenlegung – proportional, wesentlich, rechtssicher und mit verfügbaren Daten:

Mehr Zeit für Wesentliches

von Verena Menne Dr. Cornelia Schmid und Dr. Roberto Cruccolini, Berlin; München, 15. Dezember 2020

 

 

 

Anm. der Redaktion: Die Berichterstattung zu Veranstaltungen erfolgt auf LEITERbAV regelmäßig im Indikativ der Referentinnen und Referenten, nicht im Konjunktiv.

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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