In der Causa ESG gibt es viele regulatorische Baustellen, die auch die Einrichtungen der bAV betreffen werden. Eine aktuelle davon ist die EU-Offenlegungsverordnung. Hier ist vieles noch unklar, doch lassen sich erste Einschätzungen vornehmen. Teil II eines zweiteiligen Beitrags von Cornelia Schmid und Verena Menne.
Gestern haben die Autorinnen auf LEITERbAV wichtige Kardinalfragen rund um die Folgen der EU-Offenlegungsverordnung für EbAV behandelt. Heute werfen Sie einen Blick auf weitere, noch offene Punkte – und von denen gibt es eine ganze Reihe:
Wie werden Finanzprodukte, die ökologische und/oder soziale Merkmale fördern, von anderen Finanzprodukten abgegrenzt?
Die Verordnung sieht für Finanzprodukte mit einem Nachhaltigkeitsziel zusätzliche Offenlegungsanforderungen vor. Aus dem Verordnungstext geht nicht hervor, wie die Abgrenzung zu anderen Produkten vorgenommen werden soll.
Sieht die Verordnung delegierte Rechtsakte mit Bezug auf EbAV vor?
Der Verordnungsvorschlag der EU-Kommission vom Mai 2018 sah in Art. 10 eine Änderung der EbAV-II-RL vor, durch die der EU-Kommission die Befugnis für delegierte Rechtsakte für EbAV im Hinblick auf den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht und die Berücksichtigung von ESG-Faktoren bei Investitions- und Risikomanagementprozessen übertragen worden wären. Dieser Artikel ist im vorläufig angenommenen Text gestrichen, es wird keine Änderung der EbAV-II-RL geben.
Der angenommene Text der Offenlegungsverordnung sieht allerdings zahlreiche technische Regulierungsstandards, die von der EU-Kommission als delegierte Rechtsakte angenommen werden (Art. 10 Abs. 1 EIOPA-Verordnung), sowie technische Durchführungsstandards vor. Inhaltlich werden sich diese Regulierungen mit den Regelungen der EbAV-II-RL teils überschneiden, teils sogar widersprechen. Es ist unklar, ob und ggf. wie diese auch für EbAV gelten.
Was hat es mit den EIOPA-Leitlinien für EbAV auf sich?
Erwägungsgrund 12 sieht vor, dass EIOPA für EbAV Leitlinien veröffentlicht, „in denen festgelegt wird, wie Investitionsentscheidungen und Risikobewertungen durch EbAV Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2341 berücksichtigen.“
Diese Aufforderung, Leitlinien zu erarbeiten, spiegelt sich in keinem der Artikel der Verordnung wieder. Doch kann EIOPA durch einen Erwägungsgrund in der vorliegenden Verordnung überhaupt dazu ermächtigt werden, eine EU-Mindestharmonisierungs-RL mit Leitlinien zu ergänzen?
EIOPA hat zur Umsetzung der EbAV-II-RL ausschließlich Berichte und Stellungnahmen veröffentlicht, jedoch keine Leitlinien (Art. 16 EIOPA-Verordnung), die sich an die nationalen Aufsichtsbehörden und Unternehmen richten und für die im VAG (§ 329 VAG) zur Umsetzung ein Comply-or-Explain-Verfahren vorgesehen ist.
Wie stehen die ESG-Anforderungen in der EbAV-II-RL und der Offenlegungsverordnung zueinander?
Die EbAV-II-RL hat – im Gegensatz zu anderen EU-Aufsichts-RL – bereits ESG-Anforderungen und Offenlegungsregelungen inkl. ESG im Bereich Risikomanagement und Kapitalanlage, und zwar in Art. 30 EbAV-II-RL (Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik). Wie stehen diese Anforderungen zu den Anforderungen der Offenlegungsverordnung? Die im Zusammenhang mit der Umsetzung der EbAV-II-RL am 10. Juli 2019 veröffentlichte EIOPA-Stellungnahme zu „Unternehmensführung und Risikomanagement“ hat dazu allein eine 9-seitige „Guidance on the use of governance documents in the supervision of IORPs’ investment policy“.
Hier stellt sich die Frage, ob für EbAV aktuell gar eine Mehrfachregulierung, teils mit leicht verschiedenen Anforderungen im Bereich ESG, droht, die zu erheblichen Kosten in den EbAV und zulasten der bAV gehen wird.
Wie ist das Verhältnis der Offenlegungsverordnung zur Taxonomieverordnung?
Im Text der Offenlegungsverordnung gibt es keine direkten Bezüge auf die Taxonomie-Verordnung (Verordnungsvorschlag). Dies mag auch daran liegen, dass sich die Arbeit bislang auf den Bereich „Umwelt“ beschränkt. Bezüge könnten jedoch z.B. dadurch entstehen, dass in der noch nicht verabschiedeten Taxonomieverordnung auf die Offenlegungsverordnung verwiesen wird.
Fazit
Die Offenlegungsverordnung und die Arbeiten der EU-Aufsichtsbehörden werden auch für EbAV zusätzliche Regulierungen bringen – Umfang und Aufwand der praktischen Umsetzung werden sich jedoch erst in einigen Monaten zeigen. Der Kostenanstieg der neuen Regulierung und der Mehrwert für Begünstigte und Öffentlichkeit sollten in einem akzeptablen Verhältnis stehen.
Cornelia Schmid betreut bei der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung aba die Fachvereinigungen Pensionskasse und Pensionsfonds, den Fachausschuss Kapitalanlage und Regulatorik, die Europaarbeit sowie den Bereich Statistik.
Verena Menne betreut bei der aba ebenfalls die Europa-Arbeit sowie die OECD-Arbeit im Bereich Private Pensions.
Von Ihnen sind (in unterschiedlicher Mit-Autorenschaft) zwischenzeitlich auf LEITERbAV erschienen:
Umfangreiches EU-Meldewesen für EbAV:
Zu viel für die EIOPA-Verordnung!
von Dr. Cornelia Schmid und Dr. Roberto Cruccolini, Berlin; München, 24. Oktober 2017
EZB-Meldewesen für Altersvorsorgeeinrichtungen:
Verordnung veröffentlicht, Meldebeginn verschoben
von Dr. Roberto Cruccolini und Dr. Cornelia Schmid, München; Berlin, 6. März 2018
aba-Fachtagung „Aufsichtsrecht:
von Verena Menne und Dr. Cornelia Schmid, Berlin, 30. Oktober 2018
Anforderungen der Offenlegungsverordnung für EbAV (I):
von Verena Menne und Dr. Cornelia Schmid, Berlin, 12. August 2019
Anforderungen der Offenlegungsverordnung für EbAV (II):
von Verena Menne und Dr. Cornelia Schmid, Berlin, 13. August 2019
EbAV-Aufsichtsrechttagung der aba in Bonn:
Nachhaltigkeit, Informationsanforderungen, aktuelle anderthalb Stunden und mehr…
von Verena Menne und Dr. Cornelia Schmid, Bonn; Berlin, 23. Oktober 2019
Sustainable Finance – Überblick über den aktuellen EU-Stand:
von Verena Menne und Dr. Cornelia Schmid, Berlin, 14. Januar 2020
aba-Aufsichtsrechtstagung (I):
von Dr. Cornelia Schmid und Verena Menne, Berlin, 9. Dezember 2020
aba-Aufsichtsrechtstagung (II):
Eine To-Do-Liste nicht nur für EbAV …
von Verena Menne und Dr. Cornelia Schmid, Berlin, 11. Dezember 2020
ESG Offenlegung – proportional, wesentlich, rechtssicher und mit verfügbaren Daten:
von Verena Menne Dr. Cornelia Schmid und Dr. Roberto Cruccolini, Berlin; München, 15. Dezember 2020