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EZB-Meldewesen für Altersvorsorgeeinrichtungen:

Verordnung veröffentlicht, Meldebeginn verschoben

Der europäische Gesetzgebungsprozess ist abgeschlossen, nun steht die nationale Umsetzung der Verordnung vor der Tür. Roberto Cruccolini und Cornelia Schmid erläutern die Lage und geben einen Ausblick.

 

Am 17. Februar 2018 wurde die EZB-Verordnung (EU) 2018/231 vom 26. Januar 2018 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (EZB/2018/2) im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

 

Hintergrund ist die Überarbeitung des Europäischen Systems der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen im Jahr 2010 (ESVG 2010), wodurch ein eigenständiger Sektor für „Pensionseinrichtungen“ (S. 129) geschaffen und die Erhebung eigener, konsistenter Daten für diesen Sektor erforderlich wurde. Die dadurch entstehende EU-weit harmonisierte Statistik für Altersvorsorgeeinrichtungen soll zudem der EZB als Datengrundlage zur Erfüllung ihrer makroökonomischen Aufgaben (v.a. Finanzmarktstabilität) dienen.

 

Der finale Text der EZB-Verordnung enthält, bis auf die Verschiebung des Meldebeginns und die übergangsweise großzügigeren Fristen auch für die vierteljährlichen Datenlieferungen (s.u.), keine wesentlichen Änderungen gegenüber der Entwurfsfassung vom Juli 2017.

 

 

Auf EZB folgt BB

 

Somit ist auf europäischer Ebene der Gesetzgebungsprozess abgeschlossen, und die Umsetzung auf nationaler Ebene durch die Bundesbank rückt in den Vordergrund. Sie wird den Kreis der meldepflichtigen Altersvorsorgeeinrichtungen in Deutschland festlegen und weitere Fragen der nationalen Umsetzung der EZB-Verordnung klären. Dabei wird die Bundesbank Ausnahmen für kleine Altersvorsorgeeinrichtungen (Art. 7 und 13 EZB-VO) prüfen. Klarheit, welche EbAV, also Pensionskassen und Pensionsfonds, sowie berufsständische Versorgungswerke, Zusatzversorgungskassen, Beamtenversorgungskassen und ggf. Finanzierungsvehikel tatsächlich meldepflichtig sind, wird wohl erst die Veröffentlichung der offiziellen Liste aller meldepflichtigen Altersvorsorgeeinrichtungen in Deutschland bringen, die die Bundesbank gem. Art. 3 EZB-VO vorlegen muss.

 

Allerdings wurde erfreulicherweise der Meldebeginn auf den 9. Dezember 2019 (Aktiva), bzw. 19. Mai 2020 (Passiva und Mitgliederangaben) verschoben und somit eine Forderung von aba, ABV und AKA im Konsultationsprozess aufgegriffen.

 

Die quartalsweise zu meldenden Daten zur Aktivseite müssen erstmals für das dritte Quartal 2019 gemeldet werden (siehe Art. 12 EZB-VO), und zwar zunächst mit einer Frist von zehn Wochen nach Ablauf des Quartals, auf das sich die Daten beziehen. (siehe Art. 8 (1) EZB-VO).

 

Die Daten zum Stichtag 30. September 2019 sind also bis spätestens 9. Dezember 2019 zu melden. Die jährlich zu meldenden Daten über Passiva und Mitglieder müssen erstmals für das Berichtsjahr 2019 berichtet werden (siehe Art. 12 EZB-VO), und zwar zunächst mit einer Frist von zwanzig Wochen (siehe Art. 8 (2) EZB-VO). Die Daten zum Stichtag 31. Dez. 2019 müssen daher bis spätestens 19. Mai 2020 gemeldet werden. Sollte für eine Altersvorsorgeeinrichtung eine der Ausnahmeregelungen bzw. Erleichterungen nach Art. 7 (1 a/b) EZB-VO greifen, wäre die erste Meldung mit Daten zu 2018 bis Ende 2019 zu erbringen (siehe Art. 12 (2) EZB-VO). Derzeit lässt sich nicht abschätzen, welche Einrichtungen von den Ausnahmeregelungen erfasst sein könnten, da hierfür zunächst die Gesamtheit aller in Deutschland betroffenen Altersvorsorgeeinrichtungen durch die Bundesbank festgelegt werden muss, um dann das entsprechende Marktabdeckungserfordernis und die Schwellenwerte abzuleiten.

 

 

Fristen werden sukzessive kürzer

 

Weitere Änderungen zur Entwurfsfassung vom Juli 2017 sind, dass nun auch für die quartalsweisen Meldungen zu den Aktiva ein „Phasing-in“ der Meldefristen vorgesehen ist. Für quartalsweise fällige Daten beträgt die Frist zunächst zehn Wochen nach Ablauf des Quartals, auf das sich die Daten beziehen. Anschließend wird sie um eine Woche pro Jahr verkürzt und wird im Jahr 2022 sieben Wochen betragen (siehe Art. 8 (1) EZB-VO). Bei den jährlichen Datenlieferungen beträgt die Frist zunächst zwanzig Wochen. Anschließend wird sie um zwei Wochen pro Jahr verkürzt und wird für Meldungen im Jahr 2023 (für die jährlichen Daten zum Jahr 2022) dann 14 Wochen betragen (siehe Art. 8 (2) EZB-VO).

 

Im Hinblick auf die Meldefristen sieht die EZB-Verordnung vor, dass bis 2022 – basierend auf einer Kosten-Nutzen-Analyse – eine Überprüfung der Frist für die quartalsweisen Meldungen (Absenkung auf fünf Wochen) erfolgen soll. Ferner soll eine Erweiterung der Berichtspflichten um die Meldung von Einzelkreditdaten geprüft werden.

 

Bei der Umsetzung der statistischen Berichtspflichten für Einrichtungen, die von der BaFin beaufsichtigt werden, können Bundesbank und BaFin vereinbaren, dass die EbAV auch diese Daten an die BaFin melden. Unklar bzw. schwer vorstellbar ist, wie für EbAV die künftigen EZB-Pflichten und die seitens EIOPA derzeit entwickelten Berichtspflichten mit den heute bereits auf nationaler Ebene bestehenden umfangreichen aufsichtsrechtlichen Berichtsanforderungen so zusammengeführt werden können, dass sie für die EbAV mit einem vertretbaren Aufwand erfüllt werden können.

 

 

Roberto Cruccolini, AKA.

Roberto Cruccolini ist Referent für wirtschaftliche Grundsatzfragen der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA), München.

 

 

 

 

 

 

 

Cornelia Schmid, aba.

Cornelia Schmid betreut bei der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung aba die Europaarbeit, den aba-Fachausschuss Kapitalanlage und den Bereich Statistik.

 

 

Von Ihnen sind (in unterschiedlicher Mit-Autorenschaft) zwischenzeitlich auf LEITERbAV erschienen:

 

 

Umfangreiches EU-Meldewesen für EbAV:

Zu viel für die EIOPA-Verordnung!

von Dr. Cornelia Schmid und Dr. Roberto Cruccolini, Berlin; München, 24. Oktober 2017

 

EZB-Meldewesen für Altersvorsorgeeinrichtungen:

Verordnung veröffentlicht, Meldebeginn verschoben

von Dr. Roberto Cruccolini und Dr. Cornelia Schmid, München; Berlin, 6. März 2018

 

aba-Fachtagung „Aufsichtsrecht:

Was 2019 wichtig wird…

von Verena Menne und Dr. Cornelia Schmid, Berlin, 30. Oktober 2018

 

Anforderungen der Offenlegungsverordnung für EbAV (I):

Q and some A“

von Verena Menne und Dr. Cornelia Schmid, Berlin, 12. August 2019

 

Anforderungen der Offenlegungsverordnung für EbAV (II):

Some more Q and A“

von Verena Menne und Dr. Cornelia Schmid, Berlin, 13. August 2019

 

EbAV-Aufsichtsrechttagung der aba in Bonn:

Nachhaltigkeit, Informationsanforderungen, aktuelle anderthalb Stunden und mehr…

von Verena Menne und Dr. Cornelia Schmid, Bonn; Berlin, 23. Oktober 2019

 

Sustainable Finance – Überblick über den aktuellen EU-Stand:

Löwenanteil geschafft?

von Verena Menne und Dr. Cornelia Schmid, Berlin, 14. Januar 2020

 

aba-Aufsichtsrechtstagung (I):

Vom Sechsklang der Hoffnung …

von Dr. Cornelia Schmid und Verena Menne, Berlin, 9. Dezember 2020

 

aba-Aufsichtsrechtstagung (II):

Eine To-Do-Liste nicht nur für EbAV …

von Verena Menne und Dr. Cornelia Schmid, Berlin, 11. Dezember 2020

 

ESG Offenlegung – proportional, wesentlich, rechtssicher und mit verfügbaren Daten:

Mehr Zeit für Wesentliches

von Verena Menne Dr. Cornelia Schmid und Dr. Roberto Cruccolini, Berlin; München, 15. Dezember 2020

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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