Wie jüngst berichtet, sieht das Bundesverfassungsgericht in der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen in der Kranken- und Pflegeversicherung von Leistungen aus privat fortgeführten Pensionskassenversorgungen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Marco Herrmann wirft einen Blick zurück und nach vorn.
Leistungen aus privat fortgeführten Pensionskassenversorgungen unterlagen bisher der vollen Beitragspflicht zur KVdR, was dazu führte, dass sowohl die Beitrags- als auch Leistungsphase mit Sozialabgaben belastet wurden.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich nun mit einstimmigem Beschluss vom 27. Juni 2018 zur Frage der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR) für Leistungen von Pensionskassen in der Rechtsform eines VVaG eindeutig positioniert(– 1 BvR 100/15 und – 1 BvR 249/15 BVerfG). Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die KVdR-Pflicht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht verfassungskonform ist.
Bisherige Rechtsprechung
Bereits im Jahr 2010 hat sich das BVerfG zur sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht von Rentnern geäußert, die eine einmalige Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung erhalten haben (BVerfG vom 6. September 2010 – 1 BvR 739/08 und vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08).
In beiden Fällen war die Lebensversicherung ursprünglich vom Arbeitgeber als Direktversicherung im Rahmen der bAV abgeschlossen und von den ehemaligen Arbeitnehmern nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit eigenen Beiträgen privat fortgeführt worden. Essenz der Beschlüsse war, dass Leistungen aus einer privat fortgeführten Direktversicherung nicht der Beitragspflicht zur KVdR unterliegen, soweit sie auf Versicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers beruhen, die dieser erbringt, nachdem er aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und die Versicherungsnehmerstellung hinsichtlich der betreffenden Versicherung vom ehemaligen Arbeitgeber auf ihn überging.
Eine Übertragung dieser Rechtsauffassung auf privat fortgeführte Pensionskassenversorgungen hat das Bundessozialgericht bislang mit dem Argument abgelehnt, dass im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise bei einer Pensionskassenversorgung auch bei freiwilliger Fortführung der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts nicht verlassen wird. Diese Sichtweise wurde vom BVerfG nun kassiert!
Positionierung der Verbände im Rahmen der Verfassungsbeschwerden
Auch die aba, der Verband der Firmenpensionskassen (VFPK) sowie der GDV haben die Gelegenheit zur Stellungnahme genutzt und sich beeindruckend gemeinsam positioniert, dass die Ungleichbehandlung von Leistungen aus privat fortgesetzten Pensionskassenversorgungen und Direktversicherungen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verstößt. Diesem Argument ist die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG nun gefolgt.
Auswirkungen des Beschlusses auf Pensionskassenversorgungen
Eine grundsätzlich zulässige typisierende Betrachtungsweise ist dann mit Art. 3 GG unvereinbar, soweit sie dazu führt, dass solche Leistungen zur KVdR-Beitragspflicht herangezogen werden, die auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder neu allein mit dem ehemaligen Arbeitnehmer abgeschlossenen Versicherungsvertrag beruhen. In diesem Fall wird tatsächlich der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts verlassen und der Versicherungsvertrag aus dem Betriebsbezug gelöst. Eine Unterscheidung von Einzahlungen in von Anfang an privat abgeschlossene Lebensversicherungsverträge ist praktisch nicht mehr gegeben.
Auch bei regulierten Pensionskassen gilt keine differenzierte Sichtweise. Das Argument, dass diese Einrichtungen nur einem bestimmten Kreis von Arbeitgebern zur Verfügung stehen, rechtfertigt es nicht, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich auf die auszahlende Institution zur Abgrenzung von bAV zu privater Altersvorsorge abzustellen. Auch hier liegt bei privater Fortführung ein Verlassen des institutionellen Rahmens des Betriebsrentenrechts vor. Der Senat betont, dass gerade bei diesen regulierten Kassen der Gesetzgeber private Eigenvorsorge des Arbeitnehmers vorgesehen hat. Eine aufgrund anderslautender Einschätzung zur KVdR-Thematik resultierende Beitragspflicht würde dagegen Fehlanreize setzen, diese Verträge für die private Alterssicherung nicht zu nutzen und insbesondere dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Zweck des Fortsetzungsrechts widersprechen.
Praktische Bedeutung
Das BVerfG geht davon aus, dass die Umsetzung der Kerninhalte des Beschlusses für die Kranken- und Pflegekassen ohne großen Aufwand nachvollziehbar und in zumutbarer Weise möglich ist. Im Verfahren 1 BvR 100/15 werden die Urteile des BSG und des SG Köln aufgehoben und die Sache an das SG Köln zurückverwiesen. Im Verfahren 1 BvR 249/15 wird das Urteil des BSG sowie das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz aufgehoben und die Sache an das LSG Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
Für die Instanz-Gerichte sind die Beschlüsse grundsätzlich inhaltlich bindend. Die Zurückverweisung erfolgte jedoch nicht an die Revisionsinstanz, da die Fachgerichte nach Einschätzung des BVerfG nicht sämtliche notwendigen entscheidungserheblichen Tatsachen hinreichend festgestellt haben. Es bleibt daher abzuwarten, wie die Instanz-Gerichte vor dem Hintergrund der deutlichen Positionierung des Verfassungsgerichts letztendlich entscheiden. Auch stellt sich die Frage, inwieweit der Gesetzgeber die Notwendigkeit sieht, den Aspekt der KVdR-Pflicht eindeutig klarstellend zu regeln. Diesbezüglich wird sicherlich diskutiert werden müssen, inwieweit die Aussagen des BVerfG auch rückwirkend Bedeutung entfalten können.
Es bietet sich insgesamt an, mit dem GKV-Spitzenverband sowie den jeweiligen Krankenkassen in den Dialog zu treten, um die weitere Vorgehensweise im Sinne der Versicherten und Rentner zu erörtern.
Der Autor ist Leiter Strategie, Recht und Kommunikation des BVV a.G. in Berlin.
Von ihm und anderen Autoren des BVV bzw. der betavo sind zwischenzeitlich bereits auf LEITERbAV erschienen:
BRSG-E 2.0 (II):
Zwischen Stärkung, Wurf und Abwarten
von Carolin Selig-Kraft, Andrea Bahr und Mirko Buchwald, 28. Juni 2024
„Die Zeit ist reif…
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Inside Industry:
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bAV bei Banken und Finanzdienstleistern – virtueller Branchentreff:
Chancen in Krisen
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Beitragspflicht von Renten in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR):
Doppelverbeitragung von Betriebsrenten und deren Umsetzung bei Versorgungsträgern
von Marco Herrmann und Branko Kovač, im Mai 2019 in der Tactical Advantage Vol 1
Der Arbeitgeberzuschuss ab 2019 (II):
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von Marco Herrmann und Branko Kovač, 25. März 2019
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Karlsruhe kassiert Kassel (II):
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40b und Beitragsfreiheit:
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von Marco Herrmann und Michael Ries 25. Oktober 2017
Anm. der Red. in anderer Sache: Gestern ist auf den Seiten des Bundesrates der Regierungsentwurf zur Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie in deutsches Recht veröffentlicht worden. Der Entwurf findet sich hier. LEITERbAV wird weiter berichten.