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aba-Jahrestagung (V) – FV DZ, Mathe, U-Kasse:

In der Mitte der Kettenreaktion

Heute der Abschluss der Berichterstattung zum diesjährigen Top-Event der deutschen bAV. Heute: Mit 18 zur Vernunft, immer auch P(Verheiratung) im Blick behalten, der VB zwischen TU und UK, der GGF zwischen vGA und FGund was nun doch erst 2058 eintreten wird, all das hat Korbinian Kolb zum Endeseines dreiteiligen Beitrags notiert.

Berlin, 14. Mai 2025, 87. aba-Jahrestagung: Über die Pressekonferenz am Vortag, den Eröffnungstag selbst sowie den Auftakt der Treffen der drei Fachvereinigungen und die hier wesentlichen Themen ist bereits auf PENSIONSINDUSTRIES breit berichtet worden. Die Berichterstattung zu besagten wesentlichen Themen der der FV wird heute vervollständigt (wie auf PI üblich mit allen Aussagen im Indikativ der Referenten):

Die U-Kasse und ihre Insolvenzsicherung: Wider die Kettenreaktion

Susanne Marian, Leiterin der Steuerabteilung der Allianz Leben, präsentiert im Anschluss die Sicherungsmechanismen bei der Insolvenz des Arbeitgebers im Durchführungsweg rückgedeckte Unterstützungskasse. Im Fokus stehen dabei Zusagen außerhalb der gesetzlichen Insolvenzsicherung (z.B. für beherrschende GGF):

Bei einer kongruent rückgedeckten U-Kasse besteht eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen. Der Arbeitgeber sagt dem Arbeitnehmer über die UK – also mittelbar – eine Leistung zu und wird Mitglied (Trägerunternehmen) in der UK. Er verpflichtet sich gegenüber der Kasse, Beiträge (= Zuwendungen) zu leisten. Die Kasse verpflichtet sich ihrerseits gegenüber dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmern Versorgungsleistungen nach Maßgabe des vereinbarten Leistungsplanes und der Satzung zu gewähren. Dieses Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und UK ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB).

Susanne Marian, Allianz.

Die UK schließt zudem kongruente Rückdeckungsversicherungen ab, aus denen ausschließlich sie bezugsberechtigt ist. Im Falle einer Insolvenz des TU und Eröffnung des Verfahrens endet der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen TU und UK, und eine rechtliche Kettenreaktion tritt in Gang:

Enthält die Satzung keine besonderen Bestimmungen, endet mit dem Ausscheiden des TU aus dem Kreis der UK-Träger die Leistungspflicht der UK. Damit muss der Arbeitgeber die Versorgungszusage selbst erfüllen. Die UK hingegen hat in diesen Fällen Kassenvermögen, das (satzungsgemäß) nicht mehr zugunsten der VB verwandt werden darf. Das ist die Basis für ein Rückforderungsrecht des Auftraggebers, also des TU – und damit auch des Insolvenzverwalters (§§ 675 i.V.m. 667 Alt. 2 BGB).

Die UK ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles herauszugeben, was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat und nicht mehr benötigt, in dem Fall die bestehenden RDV. Dies ist nicht nur für den VB ein Problem, sondern auch für die körperschaftsteuerbefreite UK, die die Zweckbindung des Kassenvermögens beachten muss (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG).

Um dies zuverlässig zu verhindern, empfiehlt Marian zwei Sicherungsmechanismen, die miteinander kombiniert werden sollten:

• Erstens: Um bei einer Insolvenz des Arbeitgebers von vornherein einen Anspruch auf Auszahlung des Kassenvermögens an den Insolvenzverwalter nicht entstehen zu lassen, sollte die Satzung Rückforderungsansprüche generell ausschließen. Insbesondere sollte ein ausdrücklicher Verzicht auf Rückgewähransprüche aus § 667 BGB aufgenommen werden. Die Kasse sollte zudem ermächtigt werden, an Berechtigte zu leisten, zu deren Arbeitgeber die Kasse kein Auftrags- bzw. Mitgliedschaftsverhältnis mehr unterhält.

• Zweitens : Eine zusätzliche Verpfändung der RDV an den Arbeitnehmer kann zudem bei einer – eher unwahrscheinlichen, aber bereits vorgekommenen – Insolvenz der UK verhindern, dass der Rückkaufswert an den Insolvenzverwalter ausbezahlt wird.

Marian zieht als positives Fazit, dass eine verlässliche Insolvenzsicherung außerhalb des gesetzlichen Insolvenzschutzes durch die genannten Maßnahmen möglich ist und sich auch die Rechtsprechung zu diesem Thema konsistent entwickelt hat. Es kann also verhindert werden, dass Kassenvermögen herausgegeben wird, auch wenn Insolvenzverwalter weiterhin versuchen, an Leistungen heranzukommen.

Zum Abschluss dieses Fachtages folgen noch zwei Vorträge zu aktuellen Themen aus der Rechnungslegung und aus dem Steuerrecht der bAV.

Akut aus der Rechnungslegung: kaum Anpassungsstau, kein Durchbruch, neuer Standard

Einen Einblick über die aktuellen Themen in der Rechnungslegung gibt André Geilenkothen, Partner bei Mercer und Vorstandsvorsitzender des Mercer Pensionsfonds:

Da die handelsbilanziellen Rechnungslegungsvorschriften weiterhin stabil, die wesentlichen Prämissen aber durchaus volatil sind, gibt der Aktuar einen Überblick über die wesentlichen Einflussgrößen Rechnungszins, Inflation, Sterblichkeit und den beiden aktuell im Fokus stehen Prämissen Verheiratungswahrscheinlichkeiten und Auszahlungsoptionen.

André Geilenkothen, Mercer.

Obwohl zum Jahresbeginn eher sinkende Zinsen erwartet wurden, ist seit Jahresbeginn, insb. auch durch die US-Politik verursacht, ein Anstieg zu beobachten. Für eine Reform des HGB-Zinssatzes mit dem Vorschlag für einen festen Zinssatz von 3,25% laufen die Gespräche, aber es kann noch kein Durchbruch vermeldet werden.

Die Inflation normalisiert sich, wenn auch langsam. Aktuell ist ein Rückgang der Rate auf 2,1% im April 2025 zu beobachten; langfristig wird ein Rententrend von 2% als angemessen betrachtet. Ein möglicher Anpassungsstau sollte in aktuellen Bewertungen kaum noch eine Rolle spielen.

Auch immer Thema der letzten Jahre: die nur noch langsame Verringerung der Sterblichkeit. Die Corona-Pandemie überlagert in den Daten noch manch anderen Effekte. Für ein Update der Heubeck-Richttafeln muss die weitere Entwicklung abgewartet werden. Untersuchungen zeigen, dass sich die Langlebigkeit abschwächt, da der medizinische Fortschritt zwar im Hinblick auf das Herz-Kreislaufsystem deutlich vorangeschritten ist, aber bei anderen Krankheiten eher stagniert. Zudem ist in Daten aus anderen Ländern (bspw. UK) ersichtlich, dass sozioökonomische Faktoren die Langlebigkeit stark beeinflussen und daher nach Einschätzung von Geilenkothen auch in Deutschland stärker einbezogen werden sollten.

Ausgelöst durch Beanstandungen der steuerlichen Betriebsprüfung sind zuletzt die Verheiratungswahrscheinlichkeiten bei Vorliegen von Späteheklauseln in den Blick geraten. Statt für unverheiratete Personen aufgrund von Späteheklauseln keine Hinterbliebenenleistung zu bewerten und damit eine Unterbewertung für den übrigen Bestand zu verursachen, könnte ein Lösungsvorschlag sein, die Verheiratungswahrscheinlichkeiten insgesamt zu modifizieren. Hierzu wurde ein Ergebnisbericht der DAV-Arbeitsgruppe „Biometrie bei Arbeitgeberverpflichtungen“ erarbeitet, der in Kürze veröffentlicht werden wird.Quelle: Mercer, Geilenkothen. Grafik zur Volldarstellung anklicken.

Auch die Erkenntnisse der Arbeitsgruppe zu Auszahlungsoptionen stehen kurz vor der Veröffentlichung.

In der internationalen Rechnungslegung wurde mit dem ab 2027 verpflichtend anzuwendenden IFRS 18 ein neuer Standard eingeführt, der den IAS 1 ersetzt. Wesentliche Änderung in den Vorgaben für Pensionsverpflichtungen gehen damit nicht einher, da nun lediglich das geregelt wird, was bisher ohnehin vernünftigerweise zur Anwendung gekommen ist, schließt Geilenkothen.

Neues aus dem Steuerrecht der bAV

Claudia Veh, Deloitte.

Zuletzt steht Claudia Veh, Partnerin im Bereich Financial Advisory bei Deloitte, mit ihrem Update aus dem Steuerrecht der bAV auf dem Podium der diesjährigen aba-Jahrestagung:

Beginnend mit der Finanzverwaltung, wirft Veh einen Blick auf das BMF-Schreiben vom 30. August 2024. Mit diesem BMF-Schreiben wurde die Anrechnung von Aktivbezügen auf bAV-Leistungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern angepasst.

Das Thema hat eine lange Historie, die bisherigen Vorgaben des BMF waren jedoch durch die BFH-Rechtsprechung mit Urteil I R 41/19 vom 15. März 2023 anzupassen.

Bei einer vollen Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer mit reduziertem Gehalt und gleichzeitigem Bezug der Versorgungsleistung liegt nach Maßgabe eines hypothetischen Fremdvergleichs nun dann keine vGA vor, wenn die letzten Aktivbezüge vor Rentenbeginn durch die Summe aus Aktivbezügen nach Rentenbeginn und Pensionsleistung nicht überschritten werden. Alternativ hat der BFH das Hinausschieben des Pensionsbeginns bis zur Beendigung der Geschäftsführer-Tätigkeit ggf. unter Vereinbarung eines nach versicherungsmathematischen Maßstäben berechneten Barwertausgleichs vorgeschlagen. Offen bleiben jedoch einige Fragen, etwa zu Kapitalzusagen und zu Kapitaloptionen:

Quelle: Deloitte, Veh. Grafik zur Volldarstellung anklicken.

Im Anschluss gibt die Aktuarin einen Überblick über ausgewählte Rechtsprechung der letzten Zeit:

Das FG Baden-Württemberg entschied mit Urteil 10 K 1444/22 vom 26. Februar 2024, dass die Vereinbarung eines Mindestpensionsalters von 60 Jahren bei der Übertragung von GGF-Pensionszusagen auf einen Pensionsfonds nicht zu Zufluss von Kapitaleinkünften beim GGF aufgrund einer vGA führt. Die Revision wurde zugelassen, die Finanzverwaltung hat Gebrauch davon gemacht.

• Das FG Schleswig-Holstein entschied mit Urteil 1 K 41/23 vom 5. Februar 2025, dass Pensionsrückstellungen für eine zugesagte 1%-ige Anpassung laufender Leistungen für Pensionsberechtigte mit Zusagen aus der Zeit vor 1999 nicht gebildet werden können, da diese Altfälle wegen Verstoß gegen § 30c Abs. 1 BetrAVG keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf diese jährliche Anpassung haben. Da mit der garantierten Rentensteigerung die Anpassungsregelung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG abbedungen werden sollte, ist die diesbezügliche Zusage unwirksam. Auch hier Revision zugelassen.

• Der BFH hat mit seinem Urteil XI R 25/21 vom 4. September 2024 zur Bilanzierung einer versicherungsrückgedeckten BOLZ ohne garantierte Mindestleistung dem Unternehmen insofern Recht gegeben, dass auch für solche Zusagen Pensionsrückstellungen gebildet werden können, allerdings nach den Vorschriften des § 6a EStG und nicht in Höhe des Aktivwerts der Rückdeckungsversicherung. Offen bleibt, wie das BMF auf dieses Urteil reagiert, da dieses nicht im Einklang mit dem BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2002 steht.

Etwas später voll

Abschließend gibt Veh mit dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 einen Rückblick auf die Aktivitäten des Gesetzgebers: Dieses Gesetz führt zu einem verlangsamten Abschmelzen des Versorgungsfreibetrags und des Altersentlastungsbetrags und damit erst zu einer vollen Besteuerung im Jahr 2058 (bisher 2040).

Außerdem wurde die Fünftelungsregelung dahingehend angepasst, dass diese nun seit Jahresbeginn nicht mehr über das Lohnsteuerabzugsverfahren angewendet wird, sondern durch die Arbeitnehmer selbst über die Steuererklärung geltend gemacht werden muss.

Mit Vehs Hinweis auf die Änderung in § 22 Nr. 5 EStG zur Schließung einer Lücke in der steuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeverträgen endet die diesjährige aba-Jahrestagung.

Korbinian Kolb, H2B.

Das zur heutigen Headline anregende Kulturstück findet sich hier.

Alle Fotos auf der aba-Jahrestagung und von Sandra Wildemann.

Korbinian Kolb ist Aktuar bei der H²B Aktuare GmbH in München.

Von ihm bzw. anderen Autorinnen und Autoren der H2B sind zwischenzeitlich auf PENSIONSINDUSTRIES erschienen:

aba-Jahrestagung (V) – FV DZ, Mathe, U-Kasse:
In der Mitte der Kettenreaktion
von Korbinian Kolb, 30. Juni 2025

aba-Jahrestagung (IV) – FV DZ, Mathe, U-Kasse:
Von Agenten, Piloten, Instrumenten ...
von Korbinian Kolb, 16. Juni 2025

aba-Jahrestagung (III) – FV DZ, Mathe, U-Kasse:
Erstens lebt man länger …
von Korbinian Kolb, 10. Juni 2025

aba-Mathetagung (II):
... und der Ritt in den Sonnenuntergang
von Korbinian Kolb, 28. Oktober 2024

aba-Mathetagung (I):
Der Nebel, der sich nicht lichten will …
von Korbinian Kolb, 18. Oktober 2024

86. aba-Jahrestagung (V):
Von zu lichtendem Nebel …
von Korbinian Kolb und Lisa Martin, 17. Juni 2024

86. aba-Jahrestagung (IV):
Von Spagaten …
von Lisa Martin und Korbinian Kolb, 10. Juni 2024

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II):
Alle für eine
von Korbinian Kolb, 23. Oktober 2022

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I):
Zwischen Hoffnungsschimmer und ...
von Korbinian Kolb, 23. Oktober 2022

Neulich in Berlin – aba-Jahrestagung 2023 (IV):
Zurück zur Sieben?
von Lisa Martin und Sven Scholz , 28. Juni 2023

Neulich in Berlin – aba-Jahrestagung 2023 (III):
Quo vadis, lebenslang?
von Lisa Martin und Sven Scholz , 13 Juni 2023

aba-Tagung Mathematische Sachverständige:
Kostenlose Vertragsprüfung von Amts wegen
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 24. Oktober 2022

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (III):
Von DRÜ und doppelten Steuern, von Wiki UND IAS 19 ...
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 21. Oktober 2021

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (II):
De-Risking mit und ohne EBIT-Power
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 19. Oktober 2021

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (I):
Alte Welten, neue Welten, dritte Quartale
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 15. Oktober 2021

Versorgungsausgleich:
Karlsruhe konkretisiert Karlsruhe …
von Jan Hartloff, 14. Juni 2021

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (IV):
Rückwirkende Disqualifikation?
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 26. Oktober 2020

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (III):
Live and let die...
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 21. Oktober 2020

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (II):
Aktuare pandemiefest
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 16. Oktober 2020

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (I):
Von 79 Milliarden, Optimisten, Pessimisten …
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 15. Oktober 2020

Neulich in Erfurt:
Altersteilzeit kann Teilzeit sein
von Dr. Günter Hainz, 25. März 2020

aba-Pensionskassentagung in Bonn (II):
Auch rückwirkend Schluss mit Privilegien ...
von Caroline Braun und Günter Hainz, 10. Oktober 2019

aba-Pensionskassentagung in Bonn (I):
Ora live on Stage
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 2. Oktober 2019

81. aba-Jahrestagung in Bonn (III):
Wenn best practices Druck machen…
von Dr. Günter Hainz, 11. Juni 2019

81. aba-Jahrestagung in Bonn (II):
Kaum mehr zu bewerkstelligen“
von Sven Scholz, 28. Mai 2019

Die aba neulich in Königswinter (IV):
Von Einstandspflichten und Portfolios. Und ein Abschied.
von Caroline Braun, 22. Oktober 2018

Die aba neulich in Königswinter (III):
Von Vaus und Feldberg
von Caroline Braun, 15. Oktober 2018

Die aba neulich in Königswinter (II):
Wir brauchen ein bAV-PEPP“
von Caroline Braun, 2. Oktober 2018

Die aba in Königswinter (I):
Der Aktuar in der Funktion
von Caroline Braun, 27. September 2018

BGH zum Versorgungsausgleich:
Was wie zu teilen wäre...
von Jan Hartloff, 24. Mai 2018

BMF-Schreiben vom 30. November 2017:
Auf BFH folgt AIFM folgt BMF
von Dr. Günter Hainz, 7. Dezember 2017

aba-Tagung Fachvereinigung Pensionskassen:
Kein Strom aus der Steckdose
von Dr. Günter Hainz, 17. Oktober 2017

Neues BMF-Schreiben:
Zwischen praktikabel und kompliziert
von Dr. Günter Hainz, 28. September 2017

BGH zum Versorgungsausgleich:
Externe Teilung fondsgebundener Zusagen
von Dr. Günter Hainz, 7. September 2017

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.