Vergangenen Mittwoch hatte der 12. Senat des Bundessozialgerichts in Kassel erneut über die Frage der Verbeitragung von Betriebsrenten zu entscheiden – und hat sich gewohnt hartleibig gezeigt. Geld bekommt der Kläger, der statt einer Altersversorgung eine Überbrückungsleistung verbeitragt sah, trotzdem. Einzelheiten der Entscheidung liegen aber noch nicht vor.
8. Juli, Kassel, Bundessozialgericht, 12. Senat, Verhandlung B 12 KR 1/19 R. Ursprünglich hatte der der Termin im März stattfinden sollen, wurde dann aber wegen Corona auf den Juli verlegt.
Der 12. Senat schilderte zwar Einzelheiten des Falls:
Der Kläger, geb 1950, war zunächst als Beschäftigter in Altersteilzeit, dann in der Krankenversicherung der Rentner bei der beklagten Techniker Krankenkasse und der beigeladenen Techniker Pflegekasse pflichtversichert. Im Juli 2011 erhielt er eine Kapitalleistung von 58.390 Euro aus einer Direktversicherung ausgezahlt, deren VN allerdings seine frühere Arbeitgeberin war.
Die Krankenkasse setzte auf 1/120 dieser Summe für höchstens zehn Jahre monatliche Beiträge zur GKV und zur sPV für die Zeit ab August 2011 fest. Den Antrag des Klägers auf Überprüfung der Beitragserhebung und Erstattung der gezahlten Beiträge lehnte die Kasse ab (zum April 2015 wechselte der Kläger die Krankenkasse).
Auch die entsprechende Klage (SG Lüneburg – S 41 KR 232/14, 12. Mai 2017) wie die Berufung (LSG Niedersachsen-Bremen – L 4 KR 347/17, 27. November 2018) blieben erfolglos. Denn: Bei der ausgezahlten Kapitalleistung handele es sich um eine Form der bAV. Der vorzeitige Abruf der Leistung durch den Kläger ändere daran nichts.
Mit seiner Revision rügte der Kläger nun vor dem BSG eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das LSG sowie der §§ 237, 229 Abs 1 Nr 5 SGB V und des Art 3 Abs 1 GG. Die streitige Kapitalleistung sei aus Mehrarbeit bezahlt und damit von ihm finanziert worden. Sie habe Überbrückungsfunktion und diene dem Übergang in den Ruhestand. Eine Altersversorgung scheide aus, weil er bei Auszahlung noch nicht im Ruhestand gewesen sei. Der Gleichheitssatz sei verletzt, weil er anders behandelt werde als Personen, die Leistungen der zweiten Schweizer Säule aus überobligatorischen Beitragszahlungen erhielten.
Allerdings hat das Gericht seine Entscheidung bzw. Einzelheiten dazu noch nicht publiziert (ebenso wie in dem nicht gänzlich unähnlich gelagerten Fall B 12 KR 22/18 R).
Gleichwohl ist schon bekannt: Der 12. Senat hat – wie meist in jüngerer Vergangenheit, siehe hier und hier – sich erneut hartleibig gezeigt und die Revision zurückgewiesen.
Wie die Initiative gegen Altersarmut (IgA, nicht zu Verwechseln mit der gleichnamigen Einrichtung der Stuttgarter Versicherung) mitteilte, hat der 12. Senat darüber hinaus die an Kläger Herbert Heins ausgestellten Beitragsbescheide der TK penibel verglichen und eine Differenz zugunsten des Klägers festgestellt. Die TK muss Heins nun sage und schreibe 48 Cent erstatten. „Ein großes Lob an die Damen und Herren Richter des Senats. Wäre vermutlich sonst niemanden aufgefallen!“, so spottet die IgA, die das Urteil, sobald verfügbar, eingehend prüfen und dann über eine mögliche Verfassungsbeschwerde entscheiden will.
Mehr Einzelheiten zu dem Urteil finden sich auf LEITERbAV zwischenzeitlich hier.