Bekanntlich haben EbAV eine eigene Risikobeurteilung durchzuführen und der Aufsicht darüber zu berichten. Die BaFin hat diese Berichte jüngst ausgewertet – und dabei prompt Klärungsbedarf und Optimierungspotenzial festgestellt – und dass Manches für viele EbAV neu zu sein scheint. Jedenfalls sieht sie sich veranlasst, eine kleine Nachhilfe zu leisten. Und zeigt Konzilianz.
Die eigene Risikobeurteilung ERB und der entsprechende Bericht an die Aufsicht ist für EbAV Pflicht. Wie die BaFin nun mitteilte, hat sie die ERB-Berichte von 82 EbAV ausgewertet, entsprechend einem Marktanteil von mehr als 90%.
Nachsitzen!
Für ihre Untersuchung verwendete die BaFin einen strukturierten Auswertungsbogen, der sowohl qualitative Aspekte berücksichtigt als auch quantitative Analysen ermöglicht. Ergebnis: Etwa 90 Prozent der EbAV müssen Korrekturen oder Ergänzungen vornehmen. In ihren Rückmeldungen an diese EbAV hat die BaFin bereits individuelle Hinweise dazu gegeben, wie Verbesserungen zu realisieren sind.
„Viele EbAV scheinen nicht zu wissen, wie sie die im ERB-Rundschreiben 09/2020 (VA) genannten Mindestanforderungen konkret erfüllen sollen und wie bestimmte Begriffe zu verstehen sind,“ schreibt die Anstalt. Basierend auf ihrer Auswertung der ERB-Berichte hat die BaFin daher allgemeine Hinweise formuliert, „die für eine Vielzahl der EbAV interessant erscheinen – und sie dabei unterstützen sollen, ihre künftigen ERB-Berichte in geforderter Form zu erstellen.“
Diese Hinweise finden sich in ausführlicher Weise auf den Seiten der BaFin hier, daher im folgenden nur einzelne, und dies stark gerafft:
Vollständigkeit – denn einfach gar nichts sagen ist nicht
„Viele EbAV sind in ihren ERB-Berichten auf bestimmte Anforderungen des ERB-Rundschreibens gar nicht eingegangen.“ So sollen sich EbAV laut ERB-Rundschreiben im ERB-Bericht mit Problemen bei der Datenqualität befassen. Dennoch enthielten die meisten Berichte keine Ausführungen dazu.
Die BaFin mahnt an, dass grundsätzlich auf ALLE Anforderungen des ERB-Rundschreibens einzugehen ist – und wenn sich eine EbAV von einem bestimmten Punkt nicht betroffen sieht, dann möge sie eben genau dies auch angeben. „Ohne eine solche begründete Fehlanzeige ist nicht ersichtlich, ob die EbAV eine bestimmte Anforderung übersehen oder bewusst nicht erfüllt hat“, schreibt die Anstalt mit durchaus nachvollziehbarer Logik.
Fünf Jahre sind fünf Jahre – und nicht drei
Nennt das Rundschreiben spezifische Mindestanforderungen an Zeiträume, dann sollten sich die Angaben auch mindestens auf diese beziehen. Wenn bspw. für die Beurteilung des gesamten Finanzierungsbedarfs mindestens die folgenden fünf Jahre zu betrachten sind, dann reicht eine Betrachtung von dreien nicht aus.
Struktur – bitte klar bleiben
Das Rundschreiben empfiehlt, den ERB-Bericht so zu strukturieren, dass erkennbar ist, welche der Anforderungen adressiert wird – bspw., indem sich der ERB-Bericht strukturell bestmöglich an § 234d Absatz 2 Satz 1 VAG orientiert.
Verständlichkeit – mehr als nur ein Ja
Es reicht nicht aus, nur zu behaupten, dass eine Anforderung erfüllt sei. Vielmehr sollten EbAV ihre Behauptungen immer begründen.
Finanzierungsbedarf – als was Optimismus ausgelegt werden kann
Wie im ERB-Rundschreiben vorgesehen, sollten EbAV die Risiken vorausschauend ermitteln und bewerten – und offenbar tun sie gut daran, zu bedenken, wie bestimmte Angaben von der Aufsicht interpretiert werden könnten, O-Ton aus Bonn: „Dabei sollten sie berücksichtigen, dass zu optimistische Einschätzungen meist bedeuten, dass sie keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen.“
Risiko betrifft auch nicht garantierte Leistungen
EbAV müssen die Risiken beurteilen, die für die Anwärter und Empfänger hinsichtlich der Auszahlung bestehen (§ 234d Abs. 2 S. 1 Nr. 5 VAG). Hierbei müssen sie auch nicht garantierte Leistungen wie die Überschussbeteiligung berücksichtigen. „Für die meisten EbAV ist das vermutlich neu“, muss die Anstalt feststellen.
Daher sollten die EbAV in den ERB-Berichten klar formulieren, welche Ausführungen im Rahmen von § 234d Abs. 2 S. 1 Nr. 5 VAG sich auf garantierte und nicht-garantierte Leistungen beziehen.
EbAV sollten in ihren diesbezüglichen Ausführungen auch auf operationelle Risiken eingehen, die sich konkret auf die Auszahlung der Leistungen beziehen – unter anderem auf die Möglichkeit verspäteter Rentenauszahlungen infolge eines Ausfalls ihrer IT.
Was der Träger trägt
EbAV müssen Garantien, bindende Verpflichtungen und jede andere finanzielle Unterstützung durch das Trägerunternehmen qualitativ bewerten (§ 234d Abs. 2 S. 1 Nr. 6 VAG). „Auch das dürfte für viele EbAV – zumindest in Teilen – neu sein“, muss die Bafin resümieren.
Operationelle Risiken kann man nicht final auslagern
Einige EbAV führten in ihren ERB-Berichten aus, dass sie keine operationellen Risiken hätten, da sie alle Tätigkeiten ausgegliedert hätten. „Das trifft nicht zu“, so die Anstalt klipp und klar, und „operationelle Risiken bestehen, wenn Tätigkeiten ausgeführt werden – unabhängig davon, wer sie ausführt.“ Daher sind hierzu zwingend Ausführungen nach § 234d Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 VAG erforderlich.
Fazit und Ausblick
Die BaFin zeigt sich in der Causa ERB-Berichte grundsätzlich konziliant: „Die Auswertung der ERB-Berichte hat gezeigt, dass sich die EbAV intensiv mit dem Thema auseinandergesetzt haben. Allerdings ist die ERBsehr umfangreich und umfasst verschiedene neue Anforderungen. Es überrascht daher nicht, dass die ausgewerteten Berichte noch nicht alle Anforderungen vollumfänglich erfüllen.“
Bis Oktober 2022 müssen nun alle EbAV, die bisher noch keinen ERB-Bericht erstellt haben, entsprechende Dokumente vorlegen. Und die BaFin? Gibt sich weiter konziliant, denn sie „wird auch diese Berichte auswerten und einen weiteren Handlungsbedarf prüfen – bspw. durch neue Hinweise oder Klarstellungen“.
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