Das Spannungsverhältnis zwischen Insolvenzverwalter und Pensions-Sicherungs-Verein ist regelmäßig Gegenstand von Gerichtsverfahren. Jüngst ging es in Karlsruhe in letzter Instanz um das Schicksal einer Rückdeckungsversicherung betreffend die Direktzusage des Chefs einer bankrott gegangenen Kapitalgesellschaft. Claudia Veh analysiert das Urteil.
Insolvenzverwalter entwickeln im Zusammenhang mit Pensionszusagen von Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF) immer wieder neue Ansätze, um Masse zu generieren bzw. Forderungen zu bestreiten.
Erinnert sei an das Urteil des OLG Düsseldorf vom 23. April 2009 (I-6 U 58/08), bei dem ein Insolvenzverwalter die Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung ohne expliziten diesbezüglichen Beschluss der Gesellschafterversammlung für unwirksam erachtet und damit Recht bekommen hatte. Die Rückdeckungsversicherung fiel in die Insolvenzmasse.
In einem aktuellen Fall, der nun in letzter Instanz vom BGH entschieden wurde, sollte es den Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSV) treffen. Was war passiert?
Der Fall
Für einen GGF, der zunächst zu 30%, später noch zu 20% am Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH beteiligt war, bestand seit 1993 eine Pensionszusage.
Im Jahr 2003 trat er in den Altersruhestand ein und bezog seitdem die zugesagte Altersrente.
Im April 2015 musste die Firma die Zahlungen einstellen, und im Dezember 2015 wurde schließlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet.
Da der persönliche und sachliche Geltungsbereich des BetrAVG erfüllt waren, übernahm der PSV die rückständigen und künftigen Leistungen.
Auf Basis von § 9 Abs. 2 BetrAVG meldete der PSV 55.208 Euro aus übergegangenen Ansprüchen des Versorgungsberechtigten in kapitalisierter Form zur Insolvenztabelle an.
Der Insolvenzverwalter bestritt diese Forderung jedoch und machte geltend, es handele sich um eine gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangige Forderung.
Nachrangige Insolvenzgläubiger
Nachrangige Forderungen sind im Wesentlichen in folgender Rangordnung:
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die seit Verfahrenseröffnung laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger,
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die Kosten der Verfahrensteilnahme auf Seiten der Insolvenzgläubiger,
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Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder,
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Forderungen auf eine unentgeltliche schuldnerische Leistung sowie – im letzten Rang –
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„Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.“
Der Insolvenzverwalter wollte in der Pensionszusage eine Rechtshandlung sehen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entspricht.
Eine Ausnahme von § 39 Abs. 1 Nr. 5 gilt gem. § 39 Abs. 5 InsO für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, der mit maximal 10 Prozent am Haftkapital beteiligt ist, was vorliegend jedoch nicht der Fall war.
Nachrangige Forderungen im Sinne von § 39 InsO werden erst dann befriedigt, wenn die „einfachen“ Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO zu 100% befriedigt worden sind und dann noch etwas von der Insolvenzmasse übrig ist – was sehr selten vorkommt.
Deshalb dürfen nachrangige Insolvenzforderungen nur angemeldet werden, wenn das Gericht hierzu gesondert auffordert (§ 174 Abs. 3 InsO). Die nachrangigen Gläubiger gehen also in der Regel leer aus, erst recht die, deren Forderungen weit hinten in der Rangfolge des § 39 Abs. 1 InsO stehen, wie Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehen bzw. eine diesem wirtschaftlich vergleichbare Rechtshandlung, die an letzter Stelle stehen.
Zurück zum Fall
Der PSV klagte und bekam vor dem Amtsgericht Recht. Der Insolvenzverwalter legte Berufung beim LG Düsseldorf ein.
Dieses kam zu der Einschätzung, dass Forderungen aus einer Pensionszusage an einen Gesellschafter einem Gesellschafterdarlehen gleichstehen und damit lediglich nachrangige Forderungen sind. Denn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis zwischen der GmbH und dem GGF stelle insofern ein Austauschverhältnis dar, als der Anspruch auf Ruhegeld eine Gegenleistung für seine betriebstreuen Dienste ist. Der GGF gehe mit seinen Diensten für die Gesellschaft in Vorleistung und die Vergütung für die betriebstreue Leistung in Form der Pensionszusage erfolge erst nach Ablauf der vereinbarten Frist. Durch diese spätere Fälligkeit verbleiben der GmbH die finanziellen Mittel, die sie sonst zur Abgeltung der Betriebstreue verwenden müsste. Es handele sich also um eine wirtschaftlich einem Gesellschaftsdarlehen entsprechende Leistung.
Der PSV ging beim BGH in Revision.
Die Entscheidung des BGH
Nach eingehenden Überlegungen und Prüfungen kam der BGH zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf Altersruhegeld keine wirtschaftlich einem Darlehen gleichstehende Forderung und damit nicht nachrangig im Sinne von § 39 InsO ist.
Kreditfunktion des Gesellschafterdarlehens
Bei einem Gesellschafterdarlehen stellt der Gesellschafter dem Schuldner, hier also der GmbH, einen Geldbetrag zur Verfügung und der Schuldner verpflichtet sich, das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen (§ 488 Abs. 1 BGB). Der Gesellschafter führt also aus seinem Vermögen der Gesellschaft zusätzliches Kapital zu und verbessert damit die Finanzierung der Gesellschaft. Er verschafft ihr für die Laufzeit des Darlehens zusätzliche Liquidität.
Der Forderung auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens gleichgestellt sind gem. Wortlaut in § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Es ist also die Frage zu klären, ob die Forderung des Gesellschafters aus der Pensionszusage wirtschaftlich der Forderung auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens entspricht.
Pensionszusage als Austauschgeschäft …
Der BGH stimmt der Vorinstanz in dem Punkt zu, dass die Pensionszusage ein Austauschgeschäft zwischen der Gesellschaft und dem GGF ist. Er erbringt eine Sachleistung in Form seiner betriebstreuen Dienste und erhält hierfür die Pensionszusage.
Der BGH räumt ein, dass zwar auch alle aus Austauschgeschäften mit der Gesellschaft herrührenden Geldforderungen des Gesellschafters ungeachtet des Entstehungsgrundes wirtschaftlich einem Darlehen entsprechen können. Entscheidend ist jeweils, ob die zeitliche Streckung des Leistungsaustausches zwischen Gesellschafter und Gesellschaft nach der Vertragsgestaltung oder der tatsächlichen Handhabung den Schluss auf eine Kreditgewährung rechtfertigt.
So können z.B. stehengelassene Gehaltsansprüche eines Gesellschafters wirtschaftlich einem Darlehen entsprechen, wenn die Gehaltsansprüche des Gesellschafters in einer einem Darlehen wirtschaftlich vergleichbaren Weise eine Finanzierung der Gesellschaft ermöglichen.
…ohne Kreditfunktion
Dies kann jedoch nicht automatisch bei einer Direktzusage unterstellt werden, bei der die Firma zunächst keine Finanzmittel aufbringen muss, um die versprochene Versorgung zu gewährleisten. Eine wirtschaftlich einem Darlehen entsprechende Rechtshandlung folgt auch nicht schon daraus, dass die Firma statt der Direktzusage die Altersversorgung auf andere Art und Weise hätte gewährleisten können, z.B. indem sie einen mittelbaren Durchführungsweg gem. § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG hätte wählen können, bei dem sie ggf. laufende Zahlungen an den Versorgungsträger hätte erbringen müssen.
Der BGH berücksichtigt darüber hinaus, dass die bAV nicht nur Versorgungs-, sondern auch Entgeltcharakter hat und damit auch immer eine Gegenleistung aus dem Arbeits- oder Dienstvertrag ist.
Jedoch bedeutet auch die Entgeltlichkeit nicht, dass eine Pensionszusage wie ein vorenthaltener Teil des Arbeitslohns zu betrachten ist, der der Firma vorübergehend Liquidität verschafft. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht jeden Anspruch eines Gesellschafters und noch nicht einmal jeden Geldanspruch erfasst.
Weiterer Unterschied: Biometrische Wahrscheinlichkeiten
Hinzu kommt, dass bei der Pensionszusage die zukünftige Leistung von der Bedingung des Erlebensfalls abhängig und zudem in ihrer Zeitdauer und Höhe ungewiss ist. Die Zusage eines Altersruhegeldes unterscheidet sich also in der Sache grundlegend von der Gewährung eines Darlehens nach § 488 BGB.
Wesentlicher Unterschied: Versorgungszweck der Pensionszusage
Insgesamt betrachtet geht es bei der Erteilung einer Pensionszusage nicht darum, temporär die Liquidität der Gesellschaft zu verbessern, sondern darum, dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Lohn eine Altersabsicherung zu verschaffen. Die Erteilung einer Zusage hat damit nach Sicht des BGH keine einem Darlehen vergleichbare Finanzierungs- oder Kreditfunktion.
„Hätte der BGH die Ansprüche aus der Pensionszusage als nachrangige Forderungen bestätigt, würde die Zusage eines arbeitsrechtlich beherrschenden GGF – abgesehen von einer etwaigen privatrechtlichen Sicherung – im Insolvenzfall in aller Regel gegenstandslos werden.“
Bei den vom PSV zur Tabelle angemeldeten Forderungen, die – so der BGH – dem Grunde und der Höhe nach unstreitig sind, handelt es sich also um einfache, nicht gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO um nachrangige Forderungen. Sie sind in der Insolvenztabelle zu erfassen und entsprechend der Insolvenzquote zu befriedigen.
Schlussbemerkung
Das Urteil des BGH ist zu begrüßen. Hätte der BGH die Ansprüche aus der Pensionszusage als nachrangige Forderungen i.S.v. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO bestätigt, würde die Zusage eines arbeitsrechtlich beherrschenden GGF – abgesehen von einer etwaigen privatrechtlichen Sicherung – im Insolvenzfall in aller Regel gegenstandslos werden. Denn die Zusage eines GGF mit Unternehmerstatus wird nicht über den PSV gesichert.
Gleiches gilt, wenn der sachliche Geltungsbereich des BetrAVG nicht erfüllt ist, es sich bei der Zusage also um „Unternehmerlohn“ handelt. Als „einfache“ Forderung wird die Forderung zumindest entsprechend der Insolvenzquote befriedigt (auch wenn diese regelmäßig sehr gering ist).
Letztlich zeigt der aktuelle Fall – auch wenn der Insolvenzverwalter sich in diesem Fall mit seiner Rechtsmeinung nicht durchsetzen konnte und die Zusage über den PSV gesichert war –, dass eine privatrechtliche Insolvenzsicherung für die Pensionszusage des GGF sinnvoll ist.
Die Autorin ist Director, Deal Advisory, Pensions der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in München.
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