Oder nicht? Die Witwe will die Kapitalleistung aus einer Direktversicherung nicht verbeitragt sehen, die beklagte Krankenkasse schon. Die Klägerin beruft sich auf das Grundgesetz, doch auf diese Argumentation hat sich der 12. Senat schon in einem früheren Fall nicht eingelassen.
Die Verhandlung mit dem Az B 12 KR 22/18 R war ursprünglich für März angesetzt, ist aber infolge Corona verschoben worden und soll nun morgen stattfinden. Einzelheiten des Falls, wie das Gericht sie schildert:
Die Klägerin ist die Witwe eines Arbeitnehmers, für den seine Arbeitgeberin eine bAV-Direktversicherung abgeschlossen hatte. Nach dem Tod ihres Mannes erhielt sie im Alter von knapp 40 Jahren von dieser Versicherung einen Betrag von fast 47.000 Euro ausgezahlt.
Die beklagte Techniker Krankenkasse wertete die Zahlung als Versorgungsbezug und setzte auf 1/120 dieses Betrags für höchstens zehn Jahre monatliche Beiträge zur GKV und sPV fest.
In den beiden Vorinstanzen ist die Klägerin gescheitert. Dass die Kapitalleistung aus einer Direktversicherung nicht an den Arbeitnehmer, sondern einen Hinterbliebenen gezahlt werde, sei rechtlich unerheblich, hieß es. Und: Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber der Riesterförderung liege nicht vor.
Mit ihrer Revision beklagt die Witwe die Verletzung der § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 229 Abs 1 SGB V sowie des Art 14 und Art 3 Abs 1 GG. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit ihres Ehemanns und der Auszahlung der Versicherung. Diese sei ihr als Erbin zugeflossen. Jedenfalls seit 1. Januar 2018 sei die Erhebung von Beiträgen auf Direktversicherungen auch unverhältnismäßig und verstoße gegen Art 3 Abs 1 GG, weil betriebliche Riesterrenten nicht mehr zu Beiträgen herangezogen würden.
Man lehnt sich nicht allzuweit aus dem Fenster, wenn man für die Klägerin wenig optimistisch ist. Der 12. Senat, ohnehin in Sachen Beitragspflicht tendentiell hartleibig bis nach Karlsruhe, hat in einem etwas anders gelagerten, aber nicht unähnlichen Fall bereits vor gut einem Jahr mit Blick auf die unterschiedliche Verbeitragung von Direktversicherungen und Riester-bAV entschieden:
„Beide Betriebsrentenarten werden im Wesentlichen gleich behandelt, weil sie jeweils nur einmal der vollen Beitragspflicht unterliegen, die Riesterrenten in der Ansparphase, die übrigen Betriebsrenten in der Auszahlphase.“
„Die Neuregelung ist Teil eines arbeits-, steuer- und grundsicherungsrechtlichen Gesamtkonzepts, mit dem das legitime Ziel der Bekämpfung von Altersarmut verfolgt wird.“
Doch Obacht: Der 12. Senat hatte damals am gleichen Tag entscheiden, dass Einnahmen aus einer vom früheren Arbeitnehmer begründeten Direktversicherung jedenfalls dann keine beitragspflichtigen, der gesetzlichen Rente vergleichbaren Versorgungsbezüge sind, wenn sie nach dem Tod des Arbeitnehmers an ein dann bezugsberechtigtes Kind ausgezahlt werden, das schon 27 Jahre alt ist. Grund: Die Leistung war nicht „zur Hinterbliebenenversorgung erzielt“ worden.
Man wird sehen (Anm.: Mehr Informationen finden sich zwischenzeitlich auf LEITERbAV hier).
Vorinstanzen waren das SG Osnabrück mit Urteil S 3 KR 398/15 vom 17. März 2017 und das LSG Niedersachsen-Bremen mit Urteil L 4 KR 216/17 vom 26. November 2018.