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BRSG 2.0-E (IV):

Man darf gespannt sein

Heute erneut ein paar technische Updates zum Referentenentwurf BRSG II, da ein Consultant zu manchen Punkten nun einige weitere Details herausgearbeitet hat und einiges des vermutlich Kommenden damit bereits klarere Konturen bekommt. Doch von einer Sache sind auch die sachkundigen Autoren überrascht.

Der REfE zum BRSG II ist auf PENSIONSINDUSTRIES zwischenzeitlich bereits dreimal aufgegriffen worden, heute kurz zum vierten Mal, da Aon ein paar technische Details zusammengefasst hat, die bis dato in der Berichterstattung teilweise noch fehlten und deshalb hier wiedergegeben werden:

Sozialpartnermodell

Bislang war es verpflichtend für die Tarifvertragsparteien, sich an der Durchführung und Steuerung eines SPM zu beteiligen. § 21 BetrAVG oll die diesbezüglich bisher teilweise gesehene Rechtsunsicherheit beseitigen, indem klargestellt wird, dass eine mangelhafte Beteiligung der Parteien nicht zur Unwirksamkeit der rBZ führt. Damit entfiele die Beteiligungspflicht nach § 21 Satz 1 BetrAVG aber auch dann, wenn die Tarifpartner gemäß einer der nachstehend beschriebenen Möglichkeiten beschließen, die Organisations- und Durchführungsstrukturen eines bestehenden SPM zu nutzen.

Nicht-tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können wie bisher schon die Anwendung einer einschlägigen tariflichen Regelung über ein SPM vereinbaren, wobei nunmehr klargestellt wird, dass dazu die Zustimmung der das SPM tragenden Tarifvertragsparteien nötig ist.

Die Anwendung einer nicht einschlägigen tariflichen Regelung über ein SPM können Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Zustimmung der das SPM tragenden Tarifvertragsparteien nun auch vereinbaren, wenn

• ein für das Arbeitsverhältnis einschlägiger Tarifvertrag dies eröffnet oder

• die das SPM tragende Gewerkschaft nach ihrer Satzung für das Arbeitsverhältnis tarifzuständig ist. Damit stehen z.B. die SPM, an denen die Gewerkschaft ver.di für den Banken- bzw. Energiebereich beteiligt ist, auch anderen Branchen offen, für die diese Gewerkschaft zuständig ist.

Anpassung der AnlV

Rainer Goldbach, Aon.

Zwecks erweiterter Möglichkeiten in der Kapitalanlage für Pensionskassen soll die bisher nur für die Mischung der Anlageformen vorgesehene Öffnungsklausel in § 2 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 4 AnlV künftig auch für die Streuung auf Einzelinvestments gelten. Weiterhin sollen die Risikokapitalanlagequote nach § 3 Abs. 3 AnlV von 35 % auf 40 % erhöht und in § 3 Abs. 7 AnlV eine eigene Infrastrukturquote von 5% eingeführt werden, um ertragreichere Kapitalanlagen zu ermöglichen.

Bedeckungspflichten:

Darüber hinaus sollen die Bedeckungsvorschriften für Pensionskassen gelockert werden, indem nach den neu hinzugefügten § 234j Abs. 4 bis 8 VAG das Sicherungsvermögen zu Buchwerten die damit zu bedeckenden bilanziellen Verpflichtungen temporär um bis zu 10% unterschreiten darf, womit ebenfalls eine flexiblere Kapitalanlage ermöglicht werden soll. Voraussetzung hierfür wird neben einer Sanierungsklausel die – auch bestandswirksam mögliche – Einführung einer entsprechenden Regelung in der Satzung und die bereits vorab erforderliche Vereinbarung eines von der BaFin zu genehmigenden „Sicherungsvermögensplans“ mit einem oder mehreren Arbeitgebern. Ein solcher Plan muss darlegen, wie die Unterdeckung über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren unter Einhaltung der Solvabilitätsvorschriften beseitigt werden soll, und eine rechtsverbindliche Zusage der beteiligten Arbeitgeber zur Bereitstellung der dafür nötigen Finanzmittel enthalten.

Außerdem gehen nach dem Entwurf mit einer solchen Unterdeckung erhöhte Berichts- bzw. Informationspflichten einher. Nur in der Begründung des Referentenentwurfs ist weiterhin ausgeführt, dass der Sicherungsvermögensplan mindestens jährliche, nicht ansteigende Zahlungen vorsehen müsse und im Rahmen der aufsichtsbehördlichen Stresstests berücksichtigt werden dürfe. Zudem dürfe der Plan zeitlich oder der Höhe nach begrenzt werden und in diesem Rahmen bereit gestellte Finanzmittel könnten als Darlehen z.B. über einen weiteren Gründungsstock ausgestaltet sein.

Und tschüss, oder was?“

Dass – wie auch schon auf PENSIONSINDUSTRIES mit Erstaunen festgestellt wurde – gemäß dem neuen § 3 Abs. 7 BetrAVG im Falle der Auflösung einer Pensionskasse nach Beschluss durch das oberste Organ und Zustimmung der BaFin die Auszahlung des gebildeten Kapitals an die Versorgungsberechtigten als Abfindung der entsprechenden unverfallbaren Anwartschaften oder laufenden Leistungen gelten soll, findet auch Aon „überraschend“ und hält die Sache ebenfalls noch für unklar: „Ob hiermit eine praktikable Möglichkeit eröffnet wird, sich der sonst nach der Auflösung noch weiterbestehenden arbeitsrechtlichen Verpflichtung zu entledigen, bleibt abzuwarten, da die Gesetzesbegründung insoweit von ‚eng begrenzten Ausnahmefällen‘ spricht“, so Aon.

Ausweitung des Opting out bei automatischer Entgeltumwandlung

Björn Ricken, Aon.

Mit dem (ersten) BRSG wurde in § 20 BetrAVG die Möglichkeit der Einführung eines Optionssystem zur automatischen Entgeltumwandlung mit Widerspruchsrecht (Opting out) geschaffen.

Bisher gilt allerdings die Einschränkung, dass die Einführung nur über einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, der ein Tarifvertrag zugrundliegt, möglich ist. Hierdurch wird die Umsetzung eines solchen Systems für viele Unternehmen von vornherein unmöglich.

Damit ist das Ansinnen, die Verbreitung der Entgeltumwandlung durch Opting out-Systeme zu stärken, deutlich und aus unserer Sicht auch unnötig beschnitten. Der Gesetzgeber hat dies erkannt, weswegen nun laut RefE die Voraussetzung der tarifvertraglichen Grundlage entfällt“, schreiben Björn Ricken und Rainer Goldbach.

Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss von mind. 20% des Umwandlungsbetrags gewährt (womit dann auch der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss aus § 1a Abs. 1a BetrAVG abgegolten ist), soll künftig ein Opting out-System auch über eine Betriebsvereinbarung ohne tarifvertragliche Grundlage eingeführt werden können. Hierzu soll § 20 BetrAVG um einen neuen Absatz 3 ergänzt werden.

Auch wenn diese Möglichkeit damit immer noch jenen meist kleinen oder mittelständischen Unternehmen vorenthalten bleibt, die keinen Betriebsrat haben und somit keine Betriebsvereinbarungen abschließen können, bietet die geplante Erweiterung auf Betriebsebene laut Aon eine gute Basis zur stärkeren Verbreitung der bAV. Aus Arbeitgebersicht bietet ein solches Modell den Vorteil eines deutlich geringeren Administrationsaufwands für Entgeltumwandlung.

Fazit der Aon-Autoren

Die Inhalte des RefE sind insgesamt zu begrüßen, insb. im Hinblick auf die erweiterten Möglichkeiten für Pensionskassen und die Ausweitung der Geringverdienerförderung. Allerdings stellt sich die Frage, ob die vorgesehenen Anpassungen im Hinblick auf das SPM ausreichend sind, um hier den großen Durchbruch zu erreichen.

Man darf nun gespannt sein, welche Kommentierungen der Verbände zum RefE eingehen und ob diese dann für einen Regierungsentwurf auch Berücksichtigung finden.“

Geplant ist eine Verabschiedung als Regierungsentwurf durch das Bundeskabinett nach Sichtung und ggf. Berücksichtigung eingegangener Kommentierungen im August. Im Anschluss folgt dann das weitere Gesetzgebungsverfahren in Bundestag und Bundesrat.

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

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