Einrichtungen der bAV halten FX, Aktien, Alternatives, Real Estate, PE, Infrastruktur, aber immer auch ein bisschen Cash. Und zwar nicht unter der Matratze, sondern bei einer Bank. Und wenn die abgewickelt wird?
Am 12. Juni 2014 ist die Bank Recovery and Resolution Directive 2014/59/EU (BRRD) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Sie gilt für alle 28 EU-Mitgliedstaaten, indem sie die nationalen Sanierungs- und Abwicklungsinstrumente zwar vereinheitlicht, deren Umsetzung aber bei den jeweiligen nationalen Behörden belässt. Bis Ende 2014 ist sie in nationales Recht umzusetzen.
Bankenabwicklung in nationaler Verantwortung
Kernelement der Richtlinie ist der sogenannte „Bail-in“, der dem Schutz der Steuerzahler dienen soll: Gemäß der berühmt-berüchtigten Haftungskaskade (Art 48 BRRD-RL) können Aktionäre, aber auch Gläubiger einschließlich Kontoinhaber einer Bank sukzessive zu deren Abwicklung herangezogen werden.
Konsequenz: EbAV müssen sich im Abwicklungsfall ihrer Bank bezüglich ihrer Cash-Bestände, die sie dort halten, mit dem zufrieden geben, was ihnen Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme an Schutz zubilligt.
Und das sind genau 100.000 Euro.
Ist „ein Altersversorgungssystem“ nur das eigene Altersversorgungssystem?
Erwägungsgrund 79 der BRRD-Richtlinie liest sich dabei durchaus etwas missverständlich, heißt es doch dort:
„Um Rentenansprüche und Rentenbeträge zu wahren, die Pensionsfonds und Rententreuhändern geschuldet werden, sollte das Bail-in-Instrument nicht auf die Verbindlichkeiten des ausfallenden Instituts gegenüber einem Altersversorgungssystem angewandt werden. Jedoch wäre das Bail-in-Instrument auf Verbindlichkeiten bezüglich Rentenleistungen anwendbar, die variablen Vergütungen zugeordnet werden können und nicht aus Tarifverträgen resultieren, sowie auf den variablen Bestandteil der Vergütungen von Trägern eines erheblichen Risikos.“
Doch mit „einem“ Altersversorgungssystem sind nicht dritte Versorgungswerke gemeint, sondern nur das Scheme der abzuwickelnden Bank selbst (ohnehin wäre die Ausnahme der variablen Bestandteile technisch kaum umsetzbar). Die Europäische Kommission bestätigte gegenüber Leiter-bAV.de diese Sichtweise.
Ergo: Die Beschäftigten der abzuwickelnden Bank müssen sich um ihre Betriebsrenten weniger Sorgen machen. Entsprechend befiehlt der Artikel 44 „Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments“ in seinem Absatz 2 g unzweideutig:
„Die Abwicklungsbehörden üben ihre Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse nicht in Bezug auf […] Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten aufgrund ausstehender Lohnforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen, ausgenommen variable Vergütungsbestandteile, die nicht tarifvertraglich geregelt sind, aus.“
Nationale Umsetzung zum Ersten – Eins zu Eins
Die Umsetzung in nationales Recht wird in Deutschland durch das BRRD-Umsetzungsgesetz erfolgen. Dieses schafft ein „Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen“ (kurz: Sanierungs und Abwicklungsgesetz SAG), das gemäß Richtlinie zum 1. Januar 2015 in Kraft treten muss. Für das Instrument des Bail-in hat der nationale Gesetzgeber ein Jahr mehr Zeit, doch die Bundesregierung strebt hier ebenfalls den Januar 2015 an. Der entsprechende Gesetzesentwurf der Bundesregierung liegt bereits vor.
In seinem Paragrafen 91 II Nr. 7 übernimmt er die Regelungen des Artikels 44 der BRRD-Richtlinie, also die Ausnahmen für hauseigene Betriebsrenten vom Bail-in, nahezu wortgleich.
Nationale Abwicklungsbehörde wird übrigens zunächst die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA). Später soll die Abwicklungsbehörde in die BaFin integriert werden – Anstalt in der Anstalt.
Nationale Umsetzung zum Zweiten – Das ginge schon
Stellt sich noch die Frage, ob sich durch die nationale Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie noch etwas ändern könnte für EbAV, die bei einer abzuwickelnden Bank noch Cash auf dem Konto haben. Das scheint schwer vorstellbar, doch will sich das BMF gegenüber Leiter-bAV.de nicht recht festlegen:
„Die Arbeiten zur Umsetzung der europäischen Einlagensicherungsrichtlinie in nationales Recht laufen zur Zeit. Der Gesetzentwurf wird voraussichtlich im Herbst 2014 ins Kabinett eingebracht werden. In dem Zuge wird auch die Frage geklärt werden, wie Einlagen von Pensionseinrichtungen über der Schwelle von 100.000 EUR behandelt werden.“
Artikel 6 III der Einlagensicherungsrichtlinie ließe eine Regelung wohl zu:
„Absätze 1 und 2 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, Regelungen zur Absicherung von Altersvorsorgeprodukten und Renten beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Regelungen nicht nur die Einlagen absichern, sondern auch einen umfassenden Schutz für alle in dieser Hinsicht relevanten Produkte und Situationen bieten.“
Die Mitgliedstaaten müssen die wesentlichen Teile der Richtlinie bis zum 3. Juli 2015 in nationales Recht umsetzen.
Nicht anders unter dem SRM
In der EU haben zum Thema Bankenabwicklung zwei Gesetzgebungsprojekte stattgefunden: Neben der oben diskutierten BRRD vom 15. Mai 2014 (im Amtsblatt am 12. Juni) wurde parallel die ohne nationale Umsetzung gültige EU-Verordnung 806/2014 zur Errichtung eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism: SRM) vom 15. Juli 2014 verabschiedet.
Diese ergänzt die BRRD, gilt aber nur für die Euro-Staaten und bildet gemeinsam mit dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus für Banken (Single Supervisory Mechanism SSM und dem Single Rulebook) die sogenannte Bankenunion für diejenigen Institute der Euro-Zone, die der EZB-Aufsicht unterstehen. Der SRM ist ein europäisches und damit supranationales Gremium mit eigenen Befugnissen. Der einheitliche Abwicklungsfonds Single Bank Resolution Fund SBRF ist Teil des SRM. Die Mittel für den Abwicklungsfonds sollen aus nationalen Fonds über eine Übergangszeit von acht Jahren schrittweise gepoolt werden.
Die Europäische Kommission bestätigte gegenüber Leiter-bAV.de, dass auch dort für EbAV als Kontoinhaber keine gesonderten Regelungen bestehen. Im Falle einer Abwicklung würden Pensionsfonds & Co. also in keiner Weise bessergestellt.
Alle zwischenzeitlich veröffentlichten Teile der auf Leiter-bAV.de erschienenen Serie zu der Thematik finden sich – in chronologischer Ordnung – hier:
Bericht der europäischen Aufsichtsbehörden:
Die Risiken des Banken-Exposures der EbAV. Wohin mit dem Cash? (I)
100.000 Euro für EbAV. Oder: Wohin mit dem Cash? (II)
Sperrfeuer – der Kommentar auf Leiter-bAV.de:
100.000 Euro für EbAV. Oder: Wohin mit dem Cash? (III)
Keine 100.000 Euro für EbAV. Oder: Wohin mit dem Cash? (IV)