In der Kaskade der Agonie der Deutsche Steuerberater-Versicherung – Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG hat es erneut einen aufsichtsrechtlichen Zwischenschritt gegeben. Vermutlich wird das nicht der letzte sein.
Soeben erst hatte LEITERbAV berichtet, dass bei der Steuerberater-Pensionskasse mit einem Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb zu rechnen ist, obwohl die Kasse am 25. Juli gemäß § 135 Abs. 2 VAG einen Finanzierungsplan bei der BaFin fristgerecht vorgelegt hatte – den diese jedoch offenbar beabsichtigt abzulehnen und infolgedessen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb gemäß § 304 Abs. 1 Nr. 2 1. Fall VAG zu widerrufen plant.
Doch soweit ist es noch nicht ganz. Gestern hat es erstmal einen Zwischenschritt gegeben: Die BaFin hat bekanntgegeben, dass sie der Bonner Kasse mit Bescheid vom 1. Oktober 2019 das Neugeschäft untersagt hat. Der Verwaltungsakt ist mit Ablauf des 11. November 2019 bestandskräftig geworden.
Eben die Nichtbedeckung der Solva ist der Grund für das nun erfolgte Verbot des Neugeschäfts.
Am 19. Juni d.J. hatte die Kasse dann in einer AdHoc-Mitteilung die Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung sowie den Verbrauch sämtlicher Eigenmittel und den erwarteten Fehlbetrag zum Bilanzstichtag Ende 2018 kommuniziert. Die Verstärkung der Deckungsrückstellung führe zu einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 158 Mio. Euro entsprechend ca. 13% der Deckungsrückstellung.
Die Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung wiederum ist ein Ereignis, das im nächsten Schritt zum Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb führen könnte.
Unterschiede marginal
Im Ergebnis machen die beiden Maßnamen keinen großen Unterschied. Anders als der regelmäßig terminale Widerruf der Erlaubnis ist das Verbot des Neugeschäfts eine grundsätzliche reversible Maßnahme, die in der Kaskade der Agonie vor dem Widerruf der Erlaubnis stattfindet. Faktisch bedeutet im Bereich bAV/Rente/Leben aber beides den Run off.
Das Verbot des Neugeschäfts in den Worten der BaFin:
„Der Pensionskasse wurde untersagt, neue Versicherungsverträge abzuschließen, bestehende Versicherungsverträge zu erhöhen oder weitere Personen in die Pensionskasse als Versorgungsberechtigte aufzunehmen.
Ausgenommen hiervon sind (a) Verträge mit ausgleichsberechtigten Personen aus einer internen Versorgung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz, (b) oszillierende Beiträge im Rahmen von bestehenden Versicherungsverträgen sowie (c) bis zum Datum des Zugangs der Anordnung vertraglich vereinbarte dynamische Erhöhungen im Rahmen von bestehenden Versicherungsverträgen.“
Wenn die BaFin im nächsten Schritt – man sollte hier mit Ende Januar rechnen können – also infolge der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung die Erlaubnis widerriefe, hieße das außerdem, dass die Wiedererfüllung der Solva keine Priorität mehr im Aufsichtshandeln hätte; erstes Ziel wäre dann nur noch der Run off. Da es sich vorliegenden Fall um bAV/Rente/Leben handelt, hieße ein Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, dass bestehende Verträge anders als im Sachgeschäft nicht gekündigt, sondern abgewickelt werden – also im Prinzip der Zustand, der derzeit schon herrscht.