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BFH-Entscheidung:

Mit Blick auf den 6a?

Wie gestern bekannt wurde, hat das oberste deutsche Finanzgericht Ende April Zweifel daran geäußert, ob ein von den Finanzbehörden genutzter Zinssatz noch verfassungsgemäß ist. Der Fall hat zwar nichts mit der bAV zu tun, doch eine Wechselwirkung könnte durchaus entstehen.

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) in München zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Er hat daher mit Beschluss vom 25. April 2018, Az IX B 21/18, in einem summarischen Verfahren die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Die Entscheidung betrifft §§ 233a, 238 AO, wonach die Zinsen für jeden Monat 0,5 Prozent einer nachzuzahlenden oder zu erstattenden Steuer betragen.

 

Allein bei der steuerlichen Betriebsprüfung vereinnahmte der Fiskus im Bereich der Zinsen nach § 233a AO in den letzten Jahren mehr als zwei Mrd. Euro, schreibt der BFH in einer Mitteilung – eine angesichts der Summen, um die es in der deutschen bAV in Zusammenhang mit dem § 6a EStG geht, dürfte das eine überschaubare Größenordnung sein. Gemäß PSV-Daten liegen die steuerlichen Rückstellungen für Direktzusagen in Deutschland bei etwa 290 Mrd. Euro.

 

 

Immer wieder Niedrigzins

 

In dem Münchner Streitfall hatte das Finanzamt im November 2017 die von den Antragstellern für das Jahr 2009 zu entrichtende Einkommensteuer nach einer Außenprüfung von rund 160T Euro auf auf über 2,1 Mio. Euro hochgesetzt. Zu der fälligen Nachzahlung von knapp zwei Mio. Euro verlangte das FA Nachzahlungszinsen von über 240T Euro – entsprechend sechs Prozent pro Jahr.

 

Vor dem FG waren die Antragsteller mit ihrer Klage gegen den Zinsbescheid noch unterlegen. Demgegenüber hat der BFH dem Antrag stattgegeben und die Vollziehung des Zinsbescheids in vollem Umfang ausgesetzt. Nach dem Beschluss des BFH bestehen im Hinblick auf die Zinshöhe für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 233a AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO.

 

Bemerkenswert sind die teilweisen Parallelen zur Lage in der bAV, das betrifft insbesondere die Rolle des Niedrigzinsniveaus: Der BFH begründet dies mit der realitätsfernen Bemessung des Zinssatzes, die den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletze. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, da sich im Streitzeitraum ein niedriges Marktzinsniveaus strukturell und nachhaltig verfestigt habe.

 

Weiter erklärt der BFH, dass eine sachliche Rechtfertigung für die gesetzliche Zinshöhe bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht bestehe. Auf Grund der auf moderner IT gestützten Automation in der Steuerverwaltung könnten Erwägungen wie Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung einer Anpassung der seit 1961 unveränderten Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz i.S. des § 247 BGB nicht mehr entgegenstehen. Für die Höhe des Zinssatzes fehle es an einer Begründung. Sinn und Zweck der Verzinsungspflicht bestehe darin, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhalte, dass er während der Dauer der Nichtentrichtung über eine Geldsumme verfügen könne. Dieses Ziel sei wegen des strukturellen Niedrigzinsniveaus im typischen Fall für den Streitzeitraum nicht erreichbar und trage damit die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe nicht.

 

Es bestünden überdies schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Zinssatz dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Übermaßverbot entspreche, so das Gericht weiter. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirke in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.

 

Der Gesetzgeber sei im Übrigen von Verfassung wegen gehalten zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung zu der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten gesetzlichen Höhe von Nachzahlungszinsen auch bei dauerhafter Verfestigung des Niedrigzinsniveaus aufrechtzuerhalten sei oder die Zinshöhe herabgesetzt werden müsse. Dies habe er selbst auch erkannt, aber gleichwohl bis heute nichts getan, obwohl er vergleichbare Zinsregelungen in der Abgabenordnung und im Handelsgesetzbuch dahin gehend geändert habe.

 

 

Zwei Mal sechs Prozent in Karlsruhe

 

Das Bundesverfassungsgericht, Foto BVerfG bild_raum Stephan Baumann Karlsruhe.

Im Ergebnis wird ein von den Finanzbehörden genutzter Zinssatz von sechs Prozent nun gleich zweimal in Karlsruhe auf der Tagesordnung stehen, beide Male in Zusammenhang mit der Niedrigzinsphase.

 

Ebenfalls interessant: Bei der Vorinstanz, in der die Antragsteller noch gescheitert waren, handelt es sich um das FG Köln – just also um das Gericht, dass den Fall des 6a EStG nach Karlsruhe getragen hat.

 

Die Entscheidung des BFH findet sich hier.

 

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