… einem zwingend notwendigen Ende des Versteckspiels in der bAV. Die Bundestagswahl steht unmittelbar vor der Tür, und die Akteure der bAV warten gespannt, wie sich eine künftige Bundesregierung den Herausforderungen der absolut dringlichen weiteren Verbreitung der bAV annehmen wird. Sebastian Kiening zeigt ein bekanntes Dilemma, für dessen Auflösung nicht die Politik verantwortlich gemacht werden sollte.
Der aktuelle BMAS-Forschungsbericht 653 zur Verbreitung der Altersvorsorge konstatiert auf Basis einer repräsentativen Arbeitnehmerbefragung, dass 41% der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten in Deutschland ohne bAV als Grund für das Fehlen einer bAV das mangelnde Angebot ihres Arbeitgebers angeben (Stand 2023).

Wenn wir acht Jahre zurückgehen und in den entsprechenden BMAS-Forschungsbericht 476 für das Jahr 2015 schauen, lag dieser Wert noch bei 47%.
Die Trägerbefragung im BMAS-Forschungsbericht 475 zeigt uns, dass die Arbeitgeber 2015 als Grund für die fehlende bAV in ihrem Betrieb zu 68% auf eine fehlende Nachfrage seitens der Beschäftigten verwiesen. Auch dazu gibt es eine aktuelle Erhebung im BMAS-Forschungsbericht 651, wo 71% der Arbeitgeber angeben, eine bAV würde in ihrem Betrieb nicht nachgefragt.
Das unsinnige Trägheitsmoment
In allen zitierten Erhebungen standen das mangelnde Angebot und die fehlende Nachfrage jeweils an erster Stelle der Gründe dafür, dass keine bAV vorhanden war. Dieses „unsinnige Trägheitsmoment“, wie der Autor es bereits 2018 (unter seinem Geburtsnamen) in seinem Handbuch zum ersten Betriebsrentenstärkungsgesetz genannt hat, war also schon die Ausgangslage bei der letzten großen Reformbemühung in der bAV.
Und auch wenn das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz jedenfalls in der Entwurfs-Fassung der Ampel-Regierung gescheitert ist, stehen für die künftige Bundesregierung Reformen in der bAV an, die wiederum dieses Dilemma als Teil des Status Quo berücksichtigen sollten.
Dabei zeichnet sich eine gegenläufige Entwicklung ab. Es scheinen im Zeitablauf mehr Beschäftigte durch bAV-Angebote und Informationen erreicht zu werden. Denn der Anteil derer, die ein mangelndes Angebot als Grund dafür angeben, dass sie keine bAV haben, ist um mehr als 12% zurückgegangen. Dass die 2. Säule stärker in das Bewusstsein der Beschäftigten gerückt ist, muss aber nicht ausschließlich das Verdienst der Arbeitgeber sein, sondern kann genauso gut der allgemeinen, gesellschaftlichen Diskussion über die Alterssicherung geschuldet sein.
„Wer verdient hier den Schwarzen Peter?“
Bei den Arbeitgebern sehen wir eine negative Entwicklung. Der Anteil derer, die sich in Bezug auf ihr bAV-Engagement hinter einer fehlenden Nachfrage ihrer Belegschaft verstecken, ist um über 4% gestiegen. Wer verdient hier also den Schwarzen Peter? Und warum ist dieses Versteckspiel der Arbeitgeber so unnötig?
Bitte nicht auf der Holschuld ausruhen!
Die bAV funktioniert qua definitionem nur im Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber ist zwingend Beteiligter und Vertragspartner in allen Konstellationen der bAV. Außerdem sind Optionssysteme und ein vereinfachter rechtlicher Zugang zu diesen in aller Munde. Dieser Befund schließt es aus, sich auf einer „Holschuld“ der Beschäftigten auszuruhen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen, die soziale Verantwortung und die Gestaltungshoheit des Arbeitgebers machen das Argument der fehlenden Nachfrage schlicht unzulässig. Es ist nichts weiter als ein Feigenblatt.
Es geht auch eleganter
Der Gesetzgeber kann dieser Taktik nichts entgegensetzen, außer vielleicht ein Obligatorium. Doch das wäre für alle Beteiligten die schlechteste Lösung. Die „Lustlosigkeit“ der Arbeitgeber beim Thema bAV wird nicht durch Reformgesetze aufgelöst. Viel eleganter und selbstbestimmter führt der Weg über vertrauensvolle und verlässliche Partner in der Beratung und als Produktgeber.
Gerne werden von den Arbeitgebern – gleich an zweiter Stelle der Gründe gegen eine bAV im Betrieb – auch die Kosten vorgeschoben. Wobei dieses Argument im Vergleich zwischen 2015 (45%) und 2023 (37%) an Gewicht verloren hat. Es ist schon deshalb nicht überzeugend, weil der Arbeitgeber in der bAV die absolute Budget-Hoheit hat. Dem viertplatzierten Hemmnis, dass die bAV zu kompliziert sei (2015 sagten das 19% der befragten Arbeitgeber, 2023 sogar 24%), kann jeder gute Dienstleister abhelfen, der mit Freuden die Komplexität aus der Gleichung streicht.
Die sozialpolitische Notwendigkeit für eine bAV muss nicht zu einem notwendigen Übel für Arbeitgeber werden. Der Markt bietet eine Fülle an qualitativ hochwertigen und passgenauen bAV-Produkten. Orientierung und Unterstützung bieten qualifizierte Partner, ergänzt um das richtige Maß an arbeits- und steuerrechtlicher Beratung. Damit kann die bAV zu einem Rundum-Sorglos-Paket werden.
Die kompetent begleitete und gesteuerte Aktivität der Arbeitgeber mit dem richtigen bAV-Angebot für ihr Unternehmen bringt Mitarbeiterzufriedenheit und -bindung. Dann stellt sich gar nicht mehr die Frage, ob die Belegschaft eine bAV fordert oder vermeintlich nicht. Der Vorteil liegt eindeutig auf Seiten derer, die die Initiative ergreifen.
Der Autor ist Ass. Iur. und Leiter bAV Beratung der SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH
Kontakt:
Sebastian Kiening
Ass. iur. – Teamleiter Firmenkunden Beratung
SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH
Zeppelinstraße 1
85748 Garching b. München
Tel.: +49 89 38109-1104
Email: Sebastian.Kiening@swisslife.de
Advertorial mit freundlicher Unterstützung von:
Von Autorinnen und Autoren der Swiss Life-Gruppe sind zwischenzeitlich bereits auf PENSIONS●INDUSTRIES erschienen:
Vom Feigenblatt der Freiwilligkeit und… BRSG 2.0-E (XIV): Mit Swiss Life Asset Managers in deutsche Energieinfrastruktur investieren: Ausfinanzierung mit Gruppen-CTA: Impact Investing: Life-Cycle in der bAV: Liquidity Solutions: Win-Win für alle: Clean Energy-Infrastruktur: Ein Praxisbeispiel: Pensionsfonds und CTA: Handlungsvorschläge für institutionelle Multi Asset-Portfolios: Neue Impulse für institutionelle Immobilienportfolios in und nach der Pandemie: Infrastrukturanlagen im Rahmen von Pensionsvermögen: Aktienrisiken zwischen Minimum Volatility und Overlay: Eher Bilanzhelfer als Renditeturbo Auslagerung von Pensionszusagen auf Pensionsfonds (II): PSV setzt BGH-Urteil um: 6a mal anders (II): Auslagerung von Pensionszusagen auf Pensionsfonds: Von BFH, GGF, bAV und vGA:
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