Professor Reinhold Höfer unterstützt in seinem Gastbeitrag die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, zeigt aber auch eine Schwäche der BFH-Entscheidung vom 12.Dezember 2012 hinsichtlich der Fortentwicklung des Übertragungswertes in Folgebilanzen auf.
Der erste Senat des Bundesfinanzhofes hat in jüngerer Zeit entschieden, dass bei der entgeltlichen Übernahme von Versorgungsverpflichtungen und Jubiläumsgeldverpflichtungen der Erwerber jene Lasten nicht nur im Zeitpunkt der Übernahme, sondern auch zu den nachfolgenden Bilanzstichtagen unter Beachtung des Entgeltes passivieren muss (BFH I R 72/10 v. 14.12.2011 sowie I R 69/11 v. 12.12.2012).
Diese Rechtsprechung widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Erwerber in der ersten Steuerbilanz nach dem Erwerb der Versorgungsverpflichtung nur den Wert passivieren dürfe, den das übertragende Unternehmen bei Nichtübertragung der Verpflichtung hätte ausweisen können. Träfe die Auffassung der Finanzverwaltung zu, würde in der Praxis beim Erwerber in der ersten Folgebilanz regelmäßig ein außerordentlicher steuerlicher Gewinn entstehen, da das Entgelt üblicherweise über dem fiktiven steuerlichen Wert des Veräußerers liegt, der durch Restriktionen geprägt ist.
Die Rechtsprechung des BFH ist zu begrüßen, da sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Priorität einräumt, die die Bewertung von Vermögensgegenständen (Wirtschaftsgütern) an den Anschaffungskosten ausrichtet, also an dem für die Übernahme der Verpflichtung gezahlten Entgelt.
Allerdings lässt die Rechtsprechung den Gesetzgeber nicht ruhen. Denn er will für Veranlagungszeiträume ab 2013 der Auffassung der Finanzverwaltung folgen, indem er an den § 5 EStG einen Absatz 7 anfügt, der im Grundsatz deren bisherige Meinung festschreibt. Bei Konzernen kommt es eventuell zu einer modifizierten Regelung, die jedoch im wirtschaftlichen Ergebnis ebenfalls den steuerlichen Gewinn im Konzernbereich erhöht.
Es ist zu bedauern, dass der Gesetzgeber aus fiskalischen Gründen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, die ja nach wie vor generell auch für das Einkommensteuerrecht gelten, systemwidrig durchbrechen möchte.
Nicht recht zu überzeugen vermag allerdings die Auffassung des ersten Senates des BFH, dass der Wert, mit dem die Versorgungsverpflichtung im Zeitpunkt ihrer Übernahme beim Erwerber angesetzt wird, ab der ersten Folgebilanz um die Zuführungen zu erhöhen sei, die der § 6a EStG dem Veräußerer der Verpflichtung beim Behalten der Verpflichtung ermöglicht hätte. Denn in aller Regel wurde der Übernahmewert mit Hilfe der Projected Unit Credit Methode ermittelt und nicht unter Beachtung des in § 6a EStG verankerten Teilwertverfahrens. Es ist nicht folgerichtig, wenn bei den Folgezuführungen das Teilwertverfahren auf den Veräußerungswert aufgepropft wird. Man muss bei der für richtig befundenen Methode bleiben. Dabei können die Zuführungen aus der Projected Unit Credit Methode durchaus geringer als nach der Teilwertmethode ausfallen. Generelle Aussagen sind aber nicht möglich.
Der Autor ist Mitverfasser eines Standardkommentars zum Arbeits-, Steuer-, Sozialabgaben-, Bilanz- und IFRS-Recht der betrieblichenAltersversorgung.
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