Nachdem der Pensionsfonds mit der Neufassung des Paragraphen 112 VAG nun auch Einmalkapitalzahlungen vornehmen darf, ist die „Reine Beitragszusage“ auch für ihn grundsätzlich möglich geworden – mit Einschränkungen. Professor Reinhold Höfer erläutert (Teil II von II).
3. Wird die „Reine Beitragszusage“ mit Hilfe eines Pensionsfonds genutzt werden?
Es ist offensichtlich, dass das Vermeiden der verschuldensunabhängigen Haftung für die Leistungshöhe bei „Reinen Beitragszusagen“ einen starken Anreiz für den Arbeitgeber bietet, eine derartige Zusage zu erteilen.
Für die Gewährung der „Reinen Beitragszusage“ mag aus Arbeitgebersicht auch noch sprechen, dass das Betriebsrentenrecht nicht gilt. Konsequenterweise sind dann an den Pensions-Sicherungs-Verein a.G in Köln auch keine Insolvenzsicherungsbeiträge zu zahlen. Nicht ganz auszuschließen wäre aber, dass die Arbeitsrechtsprechung die Grundwertungen aus dem Betriebsrentengesetz entsprechend anwendet, so zum Beispiel hinsichtlich der Unverfallbarkeit.
Gegen das Versprechen „Reiner Beitragszusagen“ wirkt jedoch das Steuerrecht, da die Beiträge aus voll versteuertem Einkommen des Arbeitnehmers zu leisten sind. Die Vergünstigung des Paragraphen 3 Nr. 63 EStG, die in Grenzen eine Beitragszahlung aus unversteuertem Einkommen ermöglicht, greift nicht, da die „Reine Beitragszusage“ auf Einmalkapitalbasis die dortigen Fördervoraussetzungen nicht erfüllt. Auch wird den Anforderungen für den Sonderausgabenabzug laut Paragraph 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG nicht genügt, da keine lebenslängliche Leibrente geboten wird. Andererseits wird die Kapitalzahlung unter Umständen nur mit dem hälftigen Zinsertrag versteuert (Paragraph 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe b) EStG i.V.m. Paragraph 20 Abs.1 Nr. 6 EStG). Vielleicht kann man auch die Steuerprogression aus Einmalkapitalzahlungen mildern, indem man mehrere Pensionsfondsverträge abschließt, die sukzessive in den Jahren nach der Pensionierung fällig werden.
Zudem gilt es zu bedenken, dass auf die Beiträge die vollen Sozialabgaben zu zahlen sind. Andererseits bedeutet das aber auch, dass der Berechtigte keine entsprechende Einschränkung bei seiner gesetzlichen Rente hinnehmen muss.
4. Fazit
Es ist nicht sicher, ob dem Gesetzgeber bewusst war, dass er mit der Neufassung des Paragraphen 112 VAG nun die „Reine Beitragszusage“ für Kapitalleistungen des Pensionsfonds ermöglicht hat. Aus Arbeitgebersicht ist sie attraktiv, da mit ihr seine verschuldensunabhängige Haftung für die Höhe der Versorgungsleistungen vermieden wird, das Betriebsrentenrecht zumindest nicht unmittelbar gilt und keine Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein a.G. anfallen.
Andererseits bürdet die „Reine Beitragszusage“ dem Arbeitnehmer das Anlagerisiko auf und bietet keine steuerliche oder abgabenrechtliche Förderung. Eine sichere Prognose, ob die „Reine Beitragszusage“ mit Hilfe des Pensionsfonds an Bedeutung gewinnen wird, ist daher nicht möglich.
Teil I des Beitrags findet sich hier.
Anmerkung der Redaktion (I): Zur aufsichtsrechtlichen, arbeits- und steuerrechtlichen Neuregelung des Pensionsfonds ist ein Beitrag in der Zeitschrift „DER BETRIEB“ Nr. 10 (2014) ab Seite 540 erschienen.
Der Autor ist Mitverfasser eines Standardkommentars zum Arbeits-, Steuer-, Sozialabgaben-, Bilanz- und IFRS-Recht der betrieblichenAltersversorgung.
Von ihm sind zwischenzeitlich bereits auf LEITERbAV erschienen:
BRSG 2.0 (XV) - Opting out im Regierungsentwurf:
Weder gezwungen noch überrumpelt …
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aba-Forum-Steuerrecht (IV):
Nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen
von Professor Reinhold Höfer, 8. August 2023
Gegenwart und Zukunft von BOLZ und BZML:
Zwischen Historie und Unmöglichkeit
von Professor Reinhold Höfer, 7. April 2021
bAV für die Mitarbeiter von Freiberuflern:
Rückgedeckte Direktzusage versus Geringverdienerförderung – ein Vergleich
von Prof. Reinhold Höfer, in der Tactical Advantage Vol 2 im Oktober 2019
Zwei Mal dritter Senat:
Der Vorrang des Versorgungszwecks
von Prof. Reinhold Höfer, 11. Juni 2015
Trennung von Arbeits-, Steuer- und Versicherungsaufsichtsrecht:
Die „Reine Beitragszusage“ über den Pensionsfonds (II)
von Prof. Reinhold Höfer, 15. April 2014
Trennung von Arbeits-, Steuer- und Versicherungsaufsichtsrecht:
Die „Reine Beitragszusage“ über den Pensionsfonds (I)
von Prof. Reinhold Höfer,14. April 2014
Diskussion um die entgeltliche Übernahme von Versorgungsverpflichtungen:
Teilwertverfahren statt PUC nicht folgerichtig
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