Der Paragraf 1a Abs. 1a BetrAVG, der den berühmt-berüchtigten 15-prozentigen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung regelt, hat in den letzten Jahren Wissenschaft, Debatte und Praxis in der bAV intensiv und kontinuierlich beschäftigt. Nun wird die umstrittene Regelung erstmals vor ein oberstes Gericht gezerrt.
Morgen wird vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts ein Streit verhandelt, der sich daran entzündet hat, ob der Kläger neben einem bestehenden einen zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss zu seiner bAV verlangen kann.
Erstmals wird damit der in § 1a Abs. 1a BetrAVG befohlene Zuschuss des Arbeitgebers zu Entgeltumwandlungen verhandelt, der semantisch einfach wirkt, aber seit seiner (Patho-)Genese zahlreiche offene, teils sehr komplex zu handhabende Fragen aufgeworfen hat. Um eine davon geht es morgen in Erfurt – nämlich die, inwiefern bereits bestehende AG-Zuschüsse diese Pflicht erfüllen.

Zu dem Fall 3 AZR 361/21, für den das BAG als Vertreter der Parteien „DGB Rechtsschutz GmbH“ und „Landesverband Niedersachsen und Bremen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie e.V.“ in Oldenburg) nennt (in den Worten des Sents):
„Der Kläger ist als Holzmechaniker bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung u.a. der Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachen und Bremen Industrie e.V. und der IG Metall vom 9. Dezember 2008 (TV AV) Anwendung. Dieser sieht vor, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen „Altersvorsorgegrundbetrag“ zur Entgeltumwandlung im Rahmen der bAV zahlt.
Ab dem 1. Januar 2019 schloss die Beklagte mit der M. GmbH und dem Kläger einen Vertrag zur bAV, nach dem der Kläger monatlich einen Betrag von 86,83 Euro im Wege der Entgeltumwandlung in einen Pensionsfonds zahlt. In dem Zahlbetrag ist ein Altersvorsorgegrundbetrag für 2019 von 36,83 Euro monatlich und im Jahr 2020 von 37,79 Euro monatlich enthalten.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihm zusätzlich einen Zuschuss von 15% des über dem Altersvorsorgegrundbetrag hinaus umgewandelten Entgelts zu zahlen. Die Beklagte hat demgegenüber gemeint, durch den TV AV sei die Entgeltumwandlung abschließend geregelt. Jedenfalls sei nach der Übergangsvorschrift des § 26a BetrAVG derzeit kein Zuschuss gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG zu zahlen.“
Zur Erinnerung: Der § 26a BetrAVG als Übergangsvorschrift zu § 1a Abs. 1a BetrAVG regelt, dass eben dieser – der den 15%-Zuschuss zur Entgeltumwandlung befiehlt – für vor dem 1. Januar 2019 geschlossen Versorgungen erst ab dem 1. Januar 2022 gilt. Doch kommt es darauf überhaupt an, zumindest in erster Linie?
Was wirklich wichtig ist
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das LAG Niedersachsen hat mit Urteil vom 31. Mai 2021 – 15 Sa 1096/20 B – offengelassen, ob die Regelung eines Arbeitgeberzuschusses in § 1a Abs. 1a BetrAVG zwischen den Parteien gemäß § 26a BetrAVG erst ab dem 1. Januar 2022 Anwendung findet.
Jedenfalls sei laut LAG – und das ist wohl die weitaus wichtigere Frage als die nach der Gültigkeit vor oder nach 2022 – der tarifliche Altersvorsorgegrundbetrag auf den Arbeitgeberzuschuss anzurechnen. Nachdem der gezahlte Betrag die Höhe des gesetzlichen Zuschusses überschreite, sei ein eventueller Anspruch des Klägers erfüllt, so die Antwort des LAG hierauf. Hiergegen wendet sich nun der Kläger mit seiner Revision.
Der Dritte Senat verhandelt am gleichen Tag unter 3 AZR 362/21 eine Parallelsache. Außerdem steht unter 3 AZR 420/21 ein Fall auf der Tagesordnung, der sich um den Anspruch auf weiteren Übergangszuschuss aus einer Gesamtbetriebsvereinbarung dreht. Hierzu sind derzeit aber keine weiteren Informationen öffentlich.