Die Inflation entwickelt sich langsam zum dem Überthema schlechthin – in Politik und Öffentlichkeit, im Alltag der Menschen, an den Kapitalmärkten – und im Pensionswesen natürlich auch. Das gilt in erster Line für die gesetzliche Pflicht zur Anpassung der Betriebsrenten. Doch hier gilt es für Arbeitgeber, ihre Optionen genau zu prüfen.
Bekanntlich müssen Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten prüfen. Dazu sind sie gesetzlich verpflichtet, um die Renten an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten anzupassen und Kaufkraftverluste auszugleichen. „In Zeiten hoher Inflation kann das für Arbeitgeber zur Herausforderung werden“, schreibt der Consultant Aon in einer Mitteilung zu dem Thema.
Zwei Möglichkeiten stehen Arbeitgebern zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs einer Betriebsrente generell zur Verfügung: die Orientierung am Verbraucherpreisindex (VPI) oder aber an der Entwicklung der Nettolöhne von vergleichbaren Arbeitnehmergruppen im Unternehmen. Der Großteil der Arbeitgeber richtet sich nach dem VPI, weiß Aon zu berichten, betont aber, dass sich gerade bei hoher Inflation auch der zweite Weg als eine Option mit Mehrwert erweisen könne. Denn „die Anpassung der Renten an die Entwicklung der Nettolöhne könne unter Umständen außergewöhnliche Kostenbelastungen abfedern und gleichzeitig die Mitarbeiterzufriedenheit fördern“.
Wie das? Ganz einfach: Hohe Inflation, hohe Preise – diese Situation hat zur Folge, dass auch Rentenanpassungen sehr hoch ausfallen, sofern sie sich am VPI orientieren. Hier sieht Aon in der aktuellen Situation die Gefahr wirtschaftlicher Engpässe für Unternehmen.
„Die Liquidität in vielen Unternehmen ist schon jetzt, bedingt durch Pandemie, Lieferengpässe und steigende Kosten, stark belastet“, konstatiert Roland Horbrügger, Senior Legal Consultant bei Aon. „Passen Arbeitgeber die Betriebsrenten stets entsprechend der VPI-Entwicklung an, kann sich diese Situation noch verschärfen. Sie sollten also prüfen, ob eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Unternehmen nicht der bessere Weg ist. Denn der kann bei hoher Inflation ggf. eine geringere Belastung für den Arbeitgeber bedeuten.“
Etwas Generationengerechtigkeit bitte
Würden zudem Renten und Nettolöhne in vergleichbarem Maße angepasst, so könne dies auch einen positiven Effekt auf die Mitarbeiterzufriedenheit haben. „Aktive Mitarbeiter“, so Horbrügger, „werden bei dieser Variante Rentnern gegenüber fair behandelt. Denn wird der VPI bei der Berechnung zugrunde gelegt, steigen die Renten bei hoher Inflation in der Regel deutlich höher als die Gehälter aktiver Mitarbeiter.“
Doch sieht Aon auch eine Herausforderung: Die Definition der „vergleichbaren Arbeitnehmergruppe“ bei einer Anpassung gemäß der Nettolohnentwicklung ist für Arbeitgeber nicht immer auf den ersten Blick offenkundig. Zudem mahnt Horbrügger: „Der Anpassungsbedarf einer Rente ist stets vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag zu ermitteln. Und vor allem im Tarifbereich hat es in der Vergangenheit immer wieder Lohnerhöhungen gegeben, die die Entwicklung des VPI deutlich überstiegen haben, sodass sich die Anpassung der Renten entsprechend der Entwicklung der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen vermutlich häufig nur lohnt, wenn die Renten erst in den letzten Jahren zu laufen begannen. Für bereits jahrelang laufende Renten wird die Anpassung entsprechend der VPI-Entwicklung wahrscheinlich trotz der aktuell hohen Inflation noch der günstigere Weg sein. Hier klingt die Alternative zur Anpassung nach der VPI-Entwicklung häufig lukrativer als sie in Wirklichkeit ist.“
wie dem auch sei: Um die gesetzlichen Verpflichtungen zur Rentenanpassung zu erfüllen, gibt es die Alternative zur Anpassung nach der VPI-Entwicklung. Roland Horbrügger: „In vielen Fällen lohnt es sich für Arbeitgeber, eine Vergleichsberechnung aufstellen zu lassen.“