Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

8. Berliner bAV-Auftakt (I):

Von Revolutionen und halb so wilden …

Vorgaben, sich an Durchführung und Steuerung eines SPM zu beteiligen, von flexibleren Bedeckungen, von Erfurter Urteilen und davon, was nicht Ersatz, sondern Zusatz sein soll: Für PENSIONSINDUSTRIES dokumentiert Veranstalter Mathias Ulbrich die wichtigsten Aussagen der ersten größeren bAV-Tagung im Jahr. Teil I eines zweiteiligen Beitrages.

Berlin, Anfang Februar: Das bAV-Jahr wird – fast schon turnusgemäß – mit dem „Berliner bAV-Auftakt“ eröffnet. Gekommen zur mittlerweile achten Auflage der hybriden Tagung waren über 140 geladene Gäste – Stakeholder der bAV aus Politik, Verbänden, Ministerien und Gerichtsbarkeit sowie aus den Reihen der Berater, der Versorgungsträger und der Sozialpartner.

Wegen der Dichte der Informationen wird die Tagung im gewohnten PI-Stakkato wiedergegeben (alle Aussagen der Referenten im Indikativ):

Mathias Ulbrich: bAV-Wunschliste in Wartestellung, doch Bewegung erkennbar

Die Tagung eröffnet der Veranstalter (der auch Autor dieses Beitrages, Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule Schmalkalden sowie Rentenberater ist), mit einer Einführung:

Kurzer Rückblick auf das Jahr:

+++ in der bAV seit dem 7. Berliner bAV-Auftakt weniger als erhofft passiert +++ weiteres SPM in Kraft (BVV) +++ angekündigtes BRSG II lässt weiter auf sich warten+++

Einige wichtige Forderungen aus dem langem Wunschkatalog des Fachdialogs:

+++ Anpassungen BetrAVG, u.a. § 1 Abs. 2: Regelungen zum Garantieniveau +++ § 3: Erweiterung der Abfindungsmöglichkeiten +++ § 6: Wegfall Erfordernis Vollrente +++ § 16: u.a. Klarstellung Zulässigkeit erhöhter Startrenten +++ § 20: Abs. 2 Optionsmodelle durch Betriebsvereinbarung +++ § 24 BetrAVG: Lockerung Einschlägigkeitserfordernis für SPM +++ §§ 21 bis 23 BetrAVG: Neuregelungen für SPM bspw. zu Tarifdispositivität, Auszahlungsmodalitäten, Durchführung/Steuerung durch Sozialpartner +++

+++ Anpassungen EStG: § 100 Dynamisierung und/oder Anhebung Fördergrenze/Förderbetrag +++ § 3 Nr. 66 EStG: u.a. Erweiterung auf Future Service +++ § 4d: u.a. Abschaffung Mindestalter und Schriftformerfordernis, Anpassung Anl. 1 +++ § 3 Nr. 56: Anhebung Dotierungsgrenze für umlagefinanzierte bAV +++ § 6a: u.a. Anpassung Rechnungszins, Abschaffung Nachholverbot und Schriftformerfordernis, Anpassung Bewertungsverfahren +++

+++ Berücksichtigung Besonderheiten für EbAV im VAG u.a. zu Anlage, Bedeckung, Risikomanagement, Reporting +++ § 232 VAG: Zulässigkeit von Leistungen Pensionskasse bei nur Teilwegfall des Erwerbseinkommens +++ § 236 VAG: Zulässigkeit Ratenzahlung Pensionsfonds +++ § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV: Synchronisierung mit § 3 Nr. 63 EStG +++ § 57 Abs. 1 S. 1 SGB XI i. V. m. § 226 Abs. 2 S. 2 SGB V: Freibetrag für Versorgungsleistung auch in der Gesetzlichen Pflegeversicherung +++ § 2 Abs. 1 NachwG: Abschaffung Schriftformerfordernis +++

Blick über den Tellerrand – 1. und 3. Säule:

+++ GRV: Rentenpaket II, „doppelte Haltelinie“ (Beitragssatz und Rentenniveau) wohl nicht mehr aufrechtzuerhalten +++ Umsetzung des Generationenkapitals trotz Haushaltskrise zu begrüßen +++ Zweifel an seiner Wirksamkeit bleiben (Gesamtbedarf der GRV) +++

+++ Geförderte pAV: Ergebnisse der Fokus-Gruppe grundsätzlich positiv +++ Riester als sinnvolles Instrument soll erhalten bleiben, verbessert werden (u.a. Dynamisierung Höhe Sonderausgaben, Vereinfachung Zulageförderung) +++ alle Produkte der geförderten pAV: einfaches und transparentes Produktdesign, Senkung der Kosten +++ Garantien weiter erlaubt (auch weniger als Beitragserhalt), aber nicht mehr zwingend +++ gleichbleibende/steigende Rentenleistung nicht mehr erforderlich +++ Änderungen sollen einvernehmlich auch auf Bestand wirken können +++ Ansatz eines öffentlich verwalteten Fonds soll nicht weiter verfolgt werden +++ Einführung eines förderfähigen Altersvorsorgedepots (Fonds, Aktien) +++

Peter Görgen: Das große Ganze und das BRSG II

Der Leiter des Referats Zusätzliche Altersvorsorge im BMAS berichtet über den aktuellen Stand eines BSRG II (der Gesetzentwurf wird derzeit noch auf Arbeitsebene diskutiert, es gibt also noch kein abschließendes Plazet der Leitungen in BMAS und BMF):

GRV und geförderte pAV:

+++ GRV bleibt Kern der Altersvorsorge +++ Planung Rentenpaket II: dauerhafte Sicherung des Rentenniveaus bei 48% +++ Gründung einer Stiftung „Generationenkapital“ +++ Aufbau des Kapitalstocks durch Einlagen und Kredite +++ soll ab Mitte der 30er Jahre durch Erträge zweckgebunden der GRV zugutekommen +++

Peter Goergen, BMAS, in seinem Vortrag…

+++ wichtigste Ergebnisse der Fokusgruppe zur geförderten pAV: kein Staatsfonds mit Opting-out +++ (stärkere) inhaltliche Prüfung/Vorauswahl der Produkte (Kosten) +++ keine Pflicht zu Beitragsgarantie und lebenslanger Verrentung +++ Prüfung: Verwendung des angesparten Kapitals zum Erwerb von Ansprüchen in der GRV +++

BetrAVG im Allgemeinen:

+++ geplante Änderungen in der bAV; BRSG II – derzeitiger Stand: +++ § 3 Abs. 2: Abfindung, Erhöhung der Grenze auf 2%, wenn Abfindung in GRV eingezahlt wird; mit Liquidation einer Pensionskasse gilt bAV als abgegolten +++ § 20 Abs. 2: Opting-out durch Betriebsvereinbarung zulassen +++ § 6: zur vorzeitigen Altersleistung Abschaffung Erfordernis der Vollrente – „Teilbetriebsrenten“ sind aber nicht gewollt +++ § 9 Abs. 3b: bei Insolvenz eines Trägerunternehmens im nicht-versicherungsförmigen PF Übertragung des Vermögens auf PSV kraft Gesetzes +++ keine politischen Mehrheiten für gesetzliche Regelung zur Garantiehöhe einer boLZ +++

BetrAVG und SPM:

+++ keine Aufhebung Tarifexklusivität +++ § 24: zur Beteiligung Nichttarifgebundener soll Einschlägigkeitserfordernis gelockert werden +++ Ansatz: Anknüpfung an den Organisationsbereich der vertragschließenden Gewerkschaft +++ ohne Beeinträchtigung bestehender tariflicher Systeme und nur mit Zustimmung der das SPM tragenden Tarifvertragsparteien +++ Branchenfremde müssen sich nicht zwingend an Steuerung/Durchführung beteiligen +++ bei Wechsel eines SPM Anspruch auf Mitnahme des bestehenden Kapitals +++ § 21 Abs. 3: Klarstellung, dass aus der Beteiligung an Steuerung/Durchführung eines SPM keine Haftung für Sozialpartner entsteht +++ § 22 Abs. 4 S. 3: Abfindungen im Rahmen einer rBZ sollen künftig tarifdispositiv sein +++

EStG, VVG, VAG zur bAV:

+++ § 100 EStG: bei Geringverdienerförderung Verbesserungen geplant, Dynamisierung der Fördergrenzen +++ im VAG „Revolutionäres“ für PK geplant: Flexibilisierung von Bedeckungsvorschriften, PK dürfen gewisse Zeit unterdeckt sein, Erweiterung von Kapitalanlagemöglichkeiten +++ § 232 VAG: PK dürfen künftig auch Leistungen auch bei nur teilweisem Wegfall des Erwerbseinkommens erbringen +++ § 236 VAG: PF dürfen künftig auch Ratenzahlungen erbringen +++ § 212 VVG: Fortsetzung Versicherung nach Elternzeit i.V.m. § 1a Abs. 4 BetrAVG, hier Erweiterungen auf sonstige Beschäftigungszeiten ohne Entgelt, bspw. Sabbaticals, lange Krankheitsfälle +++ § 1 Abs. 1 Nr. 12 SvEV: Sonderzahlungen zur Sanierung umlagefinanzierter PK kein Arbeitsentgelt, hier Erweiterung auf kapitalgedeckte PK +++ PSV: Erweiterung digitaler Kommunikation/bspw. elektronische Beitragsbescheide, Internetportal, datenschutzrechtlich sicherer Austausch mit Bundesagentur für Arbeit und DRV Bund) +++

+++ weiterer Zeitplan: demnächst Einleitung Verbändeanhörung +++ Best Case: noch im Mai ins Kabinett; danach parlamentarische Beratungen +++ Inkrafttreten: 1. Januar 2025 +++

Marco Hermann: Blick in den Maschinenraum des dritten SPM

Der Vorstand des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes stellt das am 1. Februar in Kraft getretene Sozialpartnermodell für die Bankenbranche vor, das über den BVV-Pensionsfonds (BVV-PF) umgesetzt wird:

rBZ für Unversorgte und on top, nicht als Ersatz:

+++ rBZ als neue Chance für die bAV +++ Abstimmungsprozesse seit 2019 +++ Basis der Zusagen: Betriebsvereinbarungen auf Grundlage eines Tarifvertrags +++ SPM in erster Linie auf bislang unversorgte Unternehmen gerichtet, aber nicht darauf, bestehende Zusagen abzulösen +++ Arbeitgeberbeteiligung obligatorisch (Stufenmodell) +++ bereits versorgte Arbeitnehmer erhalten via SPM weitere Option zur Entgeltumwandlung +++

… dann Marco Herrmann, BVV…

+++ Entscheidung für SPM ist auch Reaktion auf Situation der Beitragsgarantien in boLZ und BZML +++ rBZ als haftungsarme und renditestarke Variante der bAV +++ Umsetzung über den BVV-PF +++

Flexibilität der rBZ – je nach Risikoappetit:

+++ Pensionspläne mit konservativer Ausrichtung und mit Chancenorientierung +++ konservativ: Leistungen bestimmen sich nach RDV des PF +++ chancenorientiert: Leistungen bestimmen sich nach Anlage unter rBZ-Maßstäben +++ kollektiver Puffer vermeidet Schwankungen für Anwärter- und Rentner, finanziert aus Sicherungsbeiträgen +++

Alles halb so wild – Beteiligung an Durchführung und Steuerung nach § 24 BetrAVG:

+++ Beteiligung der Tarifvertragsparteien (TVP) erfolgt durch Sozialpartnerbeirat +++ bspw. Gestaltung Anlagerichtlinien und Wahl Verrentungszins gem. § 37 Abs. 2 PFAV +++ Grenze: aufsichtsrechtliche/gesellschaftsrechtliche Pflichten der Organe des BVV-PF +++ sollte die Beteiligung § 24 BetrAVG nicht genügen, keine Nichtigkeit des Tarifvertrages oder Umwandlung in Garantiezusage +++ wichtig: Sachkunde des Steuerungsgremiums +++

Warum der BVV-PF erfolgreich sein wird:

+++ Wegfall von Risiken und organisatorischem Aufwand für Arbeitgeber +++ SPM erhöht Arbeitgeberattraktivität +++ Wegfall von Garantien eröffnet chancenreichere Anlagemöglichkeiten +++ branchenweite Lösung auf Besonderheiten des Bankgewerbes zugeschnitten +++ nicht-tarifgebundene Arbeitgeber können sich beteiligen +++

Stephanie Rachor: Bestätigendes und Neues aus Erfurt

Die Vorsitzende Richterin des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung zur bAV:

Bündelung der Anpassungsprüfung und Berechnungsdurchgriff, BAG vom 15. November 2022-3 AZR 505/21:

+++ Bündelung sämtlicher Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin zulässig, wenn dadurch erste Anpassungsprüfung nicht mehr als sechs Monate verzögert wird +++ wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist zukunftsbezogene Größe mit Blick auf die drei Jahre nach Anpassungsstichtag +++ Prognose ist u.a. negativ, wenn Anpassung angemessene Eigenkapitalverzinsung gefährden würde +++ entscheidend immer: tatsächliche wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers (nicht fiktive) +++ Lagebericht nach § 289 HGB nicht geeignet, negative Prognose zu entkräften +++ Bildung von Pensionsrückstellungen für wirtschaftliche Lage unbeachtlich +++

… und Stephanie Rachor, BAG, im Gespräch mit dem Veranstalter.

+++ bei Gewinnabführungsvertrag allein Eigenkapitalverzinsung für Beurteilung wirtschaftlicher Lage entscheidend +++ Verzinsung angemessen, wenn Basiszinssatz (Umlaufrendite öffentlicher Anleihen) zzgl. Zuschlag für Risiko (2 vH) erreicht wird +++ Urteil lässt offen: Was geschieht wenn die Umlaufrendite negativ sein sollte +++

Einseitige Ersetzungsbefugnis des Arbeitgebers, BAG vom 17. Januar 2023– 3 AZR 501/21:

+++ eine in der Zusage enthaltene Befugnis des Arbeitgebers, eine zugesagte Rente durch Kapitalleistung zu ersetzen, ist Änderungsvorbehalt im Sinne des § 308 Nr. 4 BGB +++ Ausübung der Ersetzung ist keine Abfindung gem. § 3 Abs. 1 BetrAVG, wenn vor Beginn des Leistungszeitraums erfolgt +++ Ausübung muss stets billigem Ermessen entsprechen +++ Ersetzungsinteresse des Arbeitgebers muss Interesse des Versorgungsberechtigten an Beibehaltung der Rente überwiegen +++ Grundvoraussetzung dafür: Kapitalleistung muss mindestens dem Barwert der laufenden Renten entsprechen +++

Umstellung auf Kapitalleistung im Zuge einer Ablösung, BAG vom 20. Juni 2023 – 3 AZR 231/22:

+++ Umstellung der Zusage von Rente auf Kapital nur zulässig, wenn sie den Grundsätzen von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit (bzw. dem dreistufigen Prüfungsschema) entspricht +++ ob das der Fall ist, kann erst beurteilt werden, wenn die dafür erforderlichen Tatsachen vollständig feststehen +++ dies bei Eingriffen in dritte Stufe oft erst bei Eintritt des Versorgungsfalles der Fall +++

Endgehaltsbezogene Zusagen: Teilzeitbeschäftigung, BAG vom 20. Juni 2023 – 3 AZR 221/22:

+++ richtet sich Leistungshöhe bei Teilzeitbeschäftigten nach Durchschnittsgehalt der letzten 12 Monate vor Ausscheiden und einem Korrekturfaktor innerhalb der letzten 10 Jahre vor Ausscheiden, liegt darin kein Verstoß gegen Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG +++ „Doppelberücksichtigung“ von Teilzeittätigkeit (bei Entgeltfaktor und Betriebszugehörigkeit) aber unzulässig +++

Endgehaltsbezogene Zusagen: Betriebsübergang, BAG vom 9. Mai 2023 – 3 AZR 174/22:

+++ Erwerber tritt bei Betriebsübergang in die bAV so ein, wie sie vom Veräußerer zugesagt wurde +++ endgehaltsbezogene Zusagen werden nicht eingefroren +++ wenn Zusage auf bestimmte Verhältnisse abstellt, die beim Veräußerer, nicht aber beim Erwerber vorliegen, kann sie durch ergänzende Vertragsauslegung oder nach Grundsätzen zur Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) anzupassen sein +++

Zusagen auf Invaliditätsversorgung: Ausscheideklauseln, BAG vom 10. Oktober 2023 – 3 AZR 250/22:

+++ wird „Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit“ in der Zusage nicht definiert, ist regelmäßig von Anknüpfung an SGB VI auszugehen +++ Erfordernis eines „Ausscheidens aus dem Dienst des Arbeitgebers“ ist regelmäßig als rechtliche (und nicht nur als tatsächliche) Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen +++ Ausscheideklauseln grundsätzlich zulässig, unterliegen aber Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB +++ ist neben Ausscheideklausel auch Bescheid über Erwerbsminderungsrente nach SGB VI Voraussetzung für bAV-Invaliditätsleistung, ist Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt +++ denn: Interesse des Arbeitgebers, Doppelzahlung zu vermeiden und Planungssicherheit zu haben, überwiegt +++

Teil II des Beitrages findet sich zwischenzeitlich auf PENSIONSINDUSTRIES hier.

Der Autor ist Professor für Wirtschaftsprivatrecht, insb. für Arbeitsrecht an der Hochschule Schmalkalden. Darüber hinaus ist er Inhaber der Kanzlei für betriebliche Altersversorgung Prof. Dr. Ulbrich in Kooperation mit BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte in Köln und Geschäftsführer der Treuhand für betriebliche Vorsorge GmbH in Leipzig.

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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