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Reform der Investmentbesteuerung:

Entspannung?

 

Bei der Reform der Investmentbesteuerung deutet sich möglicherweise Entspannung an: Das BMF hat seinen Entwurf nachgebessert, nachdem es im Spätsommer 2015 bei den Verbänden auf großen Widerstand gestoßen war.

 

Neben dem deutschen Fondsverband BVI hatten jeweils in gemeinsamen Stellungnahmen die acht Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft sowie die drei Pensions-Arbeitsgemeinschaften – mit der aba diejenige für die bAV, mit der ABV diejenige der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und mit der AKA die für die kommunale und kirchliche Altersversorgung – scharfe Kritik an dem Diskussionsentwurf des BMF geübt, nicht zuletzt mit Blick auf die bAV.

 

Nun begrüßt der BVI die „moderateren Regeln“ und den „deutlichen Fortschritt“ des zwischenzeitlich vorgelegten Referentenentwurfs, nicht nur für private Anleger, sondern auch für institutionelle: „Spezialfonds bleiben attraktiv, weil das BMF von der ursprünglich geplanten vorgezogenen Pauschalbesteuerung für Anleger abgerückt ist. Änderungsbedarf sehen wir aber vor allem noch bei der praktischen Umsetzung“, so Thomas Richter, BVI-Hauptgeschäftsführer in einer Mittteilung vom Ende des vergangenen Jahres.

 

 

Pensionskassen und U-Kassen als begünstigte Anleger

 

Dem Referentenentwurf zufolge würden inländische Publikumsfonds künftig mit Steuern in Höhe von 15 Prozent auf deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien belastet. Dies käme einer zusätzlichen steuerlichen Belastung gleich, da derzeit die Besteuerung nur beim Anleger erfolgt. Auf der Fondsebene selbst fallen bislang keine Steuern an.

 

Zum Ausgleich für die steuerliche Vorbelastung des Fonds wollte schon der Diskussionsentwurf Ausschüttungen aus dem Fonds und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen beim Anleger teilweise freistellen respektive die Vorbelastung an begünstigte Anleger zu erstatten. Der BVI begrüßt in diesem Zusammenhang nun folgende Nachbesserungen:

 

– Das BMF erhöhte die Teilfreistellungen für Privatanleger bei Aktienfonds von 20 auf 30 Prozent; für offene Immobilienfonds von 40 auf 60 Prozent bzw. von 60 auf 80 Prozent für Immobilienfonds mit Investitionsschwerpunkt im Ausland. Neu sind Teilfreistellungen für Privatanleger von 15 Prozent bei Mischfonds.

 

– Außerdem gelten neben Kirchen und gemeinnützigen Anlegern jetzt auch Pensionskassen und U-Kassen als begünstigte Anleger.

 

Wichtig für die bAV auch die Verbesserungen für Spezialfonds im Referentenentwurf. Wieder im Fonds angelegte (thesaurierte) Veräußerungsgewinne sollen nun nicht sofort pauschal zu zehn Prozent steuerlich beim Anleger erfasst werden sondern dem Anleger erst nach 15 Jahren zugerechnet werden. Zwischenzeitliche Verluste mindern den zugerechneten Gewinn.

 

Die ursprünglich geplante pauschale Steuer hätte hingegen einen nachteiligen Vorzieheffekt insbesondere für LVU und PKV bewirkt, wie der BVI erläutert: So hätten diese auf die pauschal besteuerten Gewinne keine steuerlich anzuerkennenden Rückstellungen in der Handelsbilanz bilden können. Dadurch wären sie mit Steuern belastet worden, die sie in der Direktanlage nicht tragen müssen.

 

Gleichwohl, der BVI sieht in zwei Punkten noch Änderungsbedarf in der praktischen Umsetzung:

 

– Bei dem Erstattungsverfahren für die begünstigten Anleger ist dringend eine einfachere Lösung erforderlich. Das vorgesehene Zusammenspiel zwischen KVGs, Anleger, Finanzamt und depotführenden Stellen ist zu kompliziert und nicht praktikabel.

 

– Außerdem müssten die Fondsgesellschaften bei Spezialfonds getrennte Buchführungen aufsetzen: Zum einen getrennt nach Steuer- und Aufsichtsrecht, da deutsche Dividenden des Fonds steuerlich sofort dem Anleger, aufsichtsrechtlich dem Spezialfonds zugerechnet werden sollen. Zum anderen sollen die Einnahmen und Werbungskosten den Spezialfondsanlegern besitz-zeitanteilig zugerechnet werden, das heißt danach, wie lange sie ihre Fondsanteile jeweils halten.

 

Die Branche geht laut BVI durch den erhöhten Verwaltungsaufwand von zusätzlichen Belastungen in dreistelliger Millionenhöhe alleine bei den KVGs aus.

 

Der Referentenentwurf des BMF vom 18. Dezember 2015 findet sich hier.

 

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