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Umsetzung der Pensionsfonds-Richtlinie (III):

„Ohne den Kontext zu beachten“

Neben zahlreichen Verbänden hat auch das Industrieunternehmen Bosch zu dem BMF-Entwurf der Umsetzung der EbAV-II-RL in deutsches Recht Stellung bezogen. Mit dessen Director Pensions and Related Benefits sprach Pascal Bazzazi.

 

 

Herr Müllerleile, in Ihrer Stellungnahme zum BMF-Referentenentwurf zur Umsetzung der EbAV-II-RL schreiben Sie, dass der „Entwurf in der gegenwärtigen Fassung nicht geeignet ist, die Richtlinie sachgerecht in nationales Recht umzusetzen.“ Welches sind Ihre wichtigsten Kritikpunkte?

 

Hansjoerg Muellerleile, Bosch, im Gespraech mit Pascal Bazzazi.

Von einer Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht erwarten wir insbesondere, dass der „Geist“ der Richtlinie im nationalen Aufsichtsrecht angemessen reflektiert wird. Der Entwurf konzentriert sich stattdessen auf die isolierte Betrachtung der Einzelvorschriften und versucht diese, eins zu eins in nationales Recht umzusetzen, ohne jedoch den in den Erwägungsgründen der Richtlinie dokumentierten Kontext zu beachten. Die Richtlinie stellt jedoch aus gutem Grund die in den Einzelvorschriften getroffenen Regelungen unter die Prämisse, dass die Umsetzung in nationales Recht die soziale Funktion von EbAV sowie die Dreiecksbeziehung zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und EbAV in angemessener Weise anerkennt und als grundlegende Prinzipien der Beaufsichtigung gestärkt werden.

 

 

Wenn ich mich recht erinnere, wurde sich seinerzeit nach langem Ringen darauf geeinigt, dass die Richtlinie EbAV nicht platt als Finanzdienstleister definiert.

 

Genau. Die Richtlinie erkennt an, dass EbAV gerade keine Stand-alone-Finanzeinrichtungen sind, sondern immer der Umsetzung einer im Arbeitsverhältnis begründeten Verpflichtung dienen. Als Unternehmenseinrichtung, die auf Grundlage kollektiver Zusagen unter gemeinsamer Steuerung durch die betrieblichen Sozialpartner agiert, hätten wir uns gewünscht, dass der Entwurf dieses Leitprinzip aufnimmt und in der Ausgestaltung der Einzelregelungen angemessen berücksichtigt.

 

 

 

Wo konkret?

 

Dies betrifft in dem Entwurf die Regelungen zur Geschäftsorganisation, die zum Beispiel bei der Vergütung der Mitarbeiter und Dienstleister an den Gegebenheiten großer Lebensversicherer orientiert scheinen und inhaltlich weit über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehen. Das gilt auch für die Tatsache, dass der Entwurf Informationspflichten der EbAV nicht mit den bestehenden Informations- und insbesondere Haftungspflichten der Arbeitgeber und Sozialpartner synchronisiert und damit nicht „bessere“, sondern nur „mehr“ Kommunikation gegenüber den Begünstigten auslöst. Hauptkritikpunkt ist jedoch, dass die arbeitsrechtliche Zusageebene, die im deutschen Arbeitsrecht der bAV häufig ihre spezifische Ausprägung in kollektivarbeitsrechtlichen Regelungen findet, dem Aufsichtsrecht fremd zu bleiben scheint. Dies ist für Unternehmenseinrichtungen ein seit langem bekanntes und in der Praxis höchst hinderliches Phänomen, verwundert aber angesichts des erst jüngst mit dem BRSG an die Sozialpartner gerichteten Gestaltungsauftrags besonders.

 

 

 

 

 

Die Politik konterkariert mit dem Entwurf ihre eigenen Ziele aus der bAV-Reform?

 

Wir halten es jedenfalls für fraglich, ob der Entwurf in der gegenwärtigen Fassung geeignet wäre, künftig mehr Arbeitgeber und mehr Sozialpartner in der erwünschten Durchführung von bAV in beaufsichtigten Einrichtungen zu unterstützen.

 

 

Können Sie einschätzen, inwiefern eine im Vergleich zum BMF-Entwurf nicht substantiell angepasste Umsetzung der EbAV-II-RL in deutsches Recht ein Hindernis für Tarifvertragsparteien sein könnte, sich im Sozialpartnermodell zu engagieren?

 

Herrschende Regelungsinstrumente der Sozialpartner sind der Tarifvertrag und Sozialeinrichtungen unter dem Schutz der Tarifautonomie. Beide unterscheiden sich grundlegend von privaten Verbraucherverträgen gewinnorientierter Finanzdienstleister, wie sie der bestehenden VAG-Systematik zugrunde gelegt werden. Ob die Sozialpartner bereit sein werden, sich freiwillig einem Aufsichtsregime zu unterwerfen, welches ihre ureigenen Regelungsinstrumente unberücksichtigt lässt und die verantwortlich handelnden Organe wie Vertreter eines Lebensversicherers behandelt, muss sich zeigen. Das Kernproblem im Entwurf ist dabei für die Sozialpartner dasselbe wie für die Unternehmenseinrichtungen.

 

 

 

 

Das betrifft die alte Frage nach einem eigenen EbAV-Aufsichtsrecht?

 

Die Richtlinie selbst geht von einem einheitlichen, in sich geschlossenen Aufsichtsrecht für alle Arten von europäischen EbAV aus und stellt für diese einheitliche Mindeststandards auf. Insofern wundert uns schon, weshalb das deutsche Aufsichtsrecht für gerade mal zwei EbAV-Formen stattdessen komplexe Verweisketten bemühen muss und es nicht schafft, EbAV konsequent vom Regelungsumfeld der Lebensversicherung zu trennen. Zumindest solange das nationale Aufsichtsrecht nicht den Impuls der Richtlinie hin zu einem eigenen, in sich geschlossenen Aufsichtsrecht für EbAV umsetzt, sehen sich EbAV-Verantwortliche und ihre Trägerunternehmen der andauernden Gefahr ausgesetzt, über bestehende gesetzliche Verweisketten und faktisches Aufsichtshandeln in ihrer Tätigkeit wie – große – Lebensversicherer behandelt zu werden. Das strahlt dann konsequent auf alle Regeln zu Governance, Risikosteuerung, Reporting und Informationspflichten aus und ist zum Beispiel ganz aktuell anhand des VAIT-Rundschreibens der BaFin – das undifferenziert die für Lebensversicherer entwickelten Anforderungen an IT-Strukturen auf EbAV überträgt – unmittelbar erlebbar. Man hätte zudem erwarten können, dass zumindest die im BetrAVG verpflichtende Rolle der Sozialpartner zur „Steuerung“ der gemeinsamen Einrichtung im VAG berücksichtigt wird. Das BetrAVG lässt mit dem Erfordernis der gemeinsamen Steuerung eine Vielzahl an Gestaltungsoptionen zu, die für die handelnden Sozialpartner unterschiedlich haftungsgeneigt sind. Eine angemessene VAG-Regelung sollte diesbezüglich Fehlanreize beseitigen und die Sozialpartner ermutigen, in ihrer Einrichtung verantwortlich Risikosteuerung vorzunehmen, ohne haftungsrelevante Rechtsunsicherheiten befürchten zu müssen.

 

 

 

 

Die Problematik begegnet einem in ähnlicher Form auf der Ebene des europäischen Aufsichtsrechts nochmal, oder?

 

In der Tat ist es besonders problematisch, dass der avisierte Rechtsrahmen des VAG keineswegs abschließend wäre. Auf der bestehenden Grundlage des Paragrafen 329 VAG in Verbindung mit der EIOPA-Verordnung muss man konkret damit rechnen, dass Vorschläge und Verfahren von EIOPA insbesondere zur „Eigenen Risikobeurteilung“, zu „Informationspflichten“ und zur „Berücksichtigung von ESG-Faktoren in der Kapitalanlage“ Eingang in die nationale Aufsichtspraxis finden, ohne je Gegenstand eines parlamentarischen Verfahrens gewesen zu sein. Damit droht nicht nur der nationale Gesetzgeber die Hoheit über nationales Arbeits- und Sozialrecht in der bAV zu verlieren, auch die Sozialpartner sind an diesem Entscheidungsprozess typischerweise nicht beteiligt. Wir unterstützen daher dringend den Vorschlag der aba, die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörde mit EIOPA in dem 329 VAG zu ergänzen und dadurch sicherzustellen, dass nationale Standards des Arbeits- und Sozialrechts bei der Umsetzung von Leitlinien und Empfehlungen angemessen berücksichtigt werden. Die schließt auch die Beteiligung der Sozialpartner mit ein.

 

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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