Wie berichtet, hatte der BFH Ende vergangenen Jahres zu zwei interessanten Fällen zu urteilen, die gewisse Parallelen zeigen und die er beide an die Vorinstanz zurückverwiesen hat. Hier und heute der zweite Fall, und auch bei diesem hat der BFH, wie Claudia Veh beobachtet hat, die Gelegenheit genutzt, Leitplanken festzulegen, welche für die Beratungspraxis relevant sind.
Erst kürzlich hatte die Autorin auf PENSIONS●INDUSTRIES über die BFH-Entscheidung I R 4/23 vom 17. Dezember 2025 berichtet, in dem es um eine mögliche vGA im Zusammenhang mit einer Direktzusage aus Entgeltumwandlung ging. Der Fall dreht sich um die Entgeltumwandlung in der Verwaltungs-UG einer Arztpraxis, im Einzelnen:
In Personalunion Arzt und GGF
Ein Mediziner war neben seiner Tätigkeit als Arzt in seiner von ihm geführten Praxis gleichzeitig Allein-GGF einer Gesellschaft, die im Rahmen eines Geschäftsbesorgungs- und Betriebsüberführungsvertrags sämtliche Verwaltungsprozesse der Praxis zentral übernahm.

Als Honorar erhielt die Gesellschaft für einen Zeitaufwand von 15h wöchentlich eine Pauschale in Höhe von 10.000 Euro monatlich zuzüglich eines Honorars in Höhe von 1% des von der Arztpraxis erwirtschafteten Honorarvolumens. Das monatliche Festgehalt des GGF dieser Gesellschaft lag bei 6.250 Euro. Es wurde zeitgleich mit diesem Vertrag eine Entgeltumwandlungsvereinbarung über 4.200 Euro monatlich geschlossen.
Altersleistung ab 71 und 3 Prozent Garantie
Die Pensionszusage sah eine Altersleistung ab Vollendung des 71. Lebensjahrs sowie eine Invaliditäts- und eine Hinterbliebenenversorgung vor. Die Versorgungsbeiträge wurden in eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen unter Zusicherung einer garantierten Verzinsung von 3% p.a. umgerechnet.
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Eine Abfindung unverfallbarer Anwartschaften sollte in Höhe des erdienten Anspruchs (Höhe des aufgelaufenen Guthabens, mindestens der Barwert der Versorgungsleistungen auf Basis der Heubeck-Richttafeln und 6% Rechnungszins) erfolgen. Statt einer Kapitalzahlung war eine Verrentung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen möglich.
Betriebsprüfung: Pensionszusage ist vGA
Eine Betriebsprüfung griff gleich mehrere Punkte auf: Die Zusageerteilung erfolgte nach Vollendung des 60. Lebensjahrs, weshalb die Zusage nicht mehr erdienbar sei. Weiter sei ein Pensionsalter von 71 Jahren unüblich. Das vorzeitige Einstellen der Tätigkeit vor Erreichen des Pensionsalters zeige, dass das Pensionsalter 71 unrealistisch sei. Weiter gab es nur einen Auftraggeber: die Arztpraxis des GGF. Es erscheine fraglich, wie die Tätigkeit als Arzt und GGF der UG zeitlich in Einklang gebracht werden könne.
Zudem sei die Verrentungsoption „nach versicherungsmathematischen Grundsätzen“ nicht eindeutig. Zu guter Letzt sei die Probe-/Wartezeit bei Erteilung der Zusage nicht eingehalten gewesen. Entsprechend erkannte die Betriebsprüfung auf vGA.
Erdienbarkeit bei Entgeltumwandlung?
Der GGF war gänzlich anderer Meinung: Erdienbarkeit sei bei Entgeltumwandlung nicht zu beachten. Das Pensionsalter von 71 sei durchaus realistisch – auch dass der GGF tatsächlich aufgrund einer Erkrankung seine Tätigkeit vorzeitig nach rund 7 Jahren einstellen musste, war bei Vertragsabschluss nicht absehbar.
Eindeutigkeit der Verrentungsoption sei ebenfalls gegeben, da im Zusammenhang mit der Abfindung in der Zusage die Rechnungsgrundlagen (Heubeck-Richttafeln und 6% Zins) definiert werden. Eine Probezeit sei nicht erforderlich, da der GGF zuvor über 15 Jahre erfolgreich die verwaltende Tätigkeit der Arztpraxis ausgeführt habe.
Die Finanzverwaltung unterliegt, hat aber Erfolg …
Mit Entscheidung des FG Düsseldorf 6 K 2196/17 K,G,F vom 16. November 2021 gaben die Richter in Düsseldorf der klagenden UG Recht: keine vGA. Das Eindeutigkeitserfordernis des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist bei der Pensionszusage erfüllt, Erdienbarkeit bei „echter“ Entgeltumwandlung (vgl. BFH I R 89/15 vom 7. März 2018 –) nicht erforderlich. Die Anforderungen des formellen Fremdvergleichs sind erfüllt, auch die 75 %-Überversorgungsgrundsätze wurden eingehalten.
Eine Probezeit ist bei Entgeltumwandlung nicht relevant. Es lag keine belastende Versorgungszusage für die Gesellschaft vor, und durch die über 15-jährige vorherige Tätigkeit als Inhaber einer Arztpraxis waren die notwendigen Kenntnisse in Bezug auf die Verwaltungstätigkeit einer Arztpraxis gegeben.
… mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde: zurück an den Rhein
Die Revision war zunächst nicht zugelassen, doch die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Finanzverwaltung hatte Erfolg, prompt ging der Fall nach München. Nun liegt das Urteil des BFH vor, der den Fall jedoch nicht final entscheiden konnte und hier ebenfalls an die Vorinstanz zurückverwies. Doch auch hier gilt wie in dem Nürnberger Fall: Mit seiner Entscheidung I R 50/22 vom 19. November 2025 stellt das oberste deutsche Finanzgericht einiges klar:
• Klarheit und Eindeutigkeit der Zusage ist gegeben:
Die für eine Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG geforderte Eindeutigkeit und Klarheit der Zusage lag nach Sicht des BFH vor. Bzgl. der Frage, ob die Verrentungsoption („nach versicherungsmathematischen Grundsätzen“) dem entgegenstehen könnte, reicht es aus, dass die UG aufgrund der vertraglichen Regelung davon ausgehen musste, die Pensionszusage in Form einer Einmalzahlung erfüllen zu müssen. Diese war wiederum hinreichend klar, und die Verrentungsoption konnte nur gewählt werden, wenn beide Parteien zustimmen.
• Probezeit bei Entgeltumwandlung nicht zu beachten – sofern tatsächlich rein arbeitnehmerfinanziert
Die Grundsätze des BFH zur Erdienbarkeit bei Entgeltumwandlung können auf das Kriterium der Probezeit übertragen werden. So war der BFH im Jahr 2018 zu der Einschätzung gelangt, dass die Beachtung der Erdienbarkeit bei „echter“ Entgeltumwandlung entbehrlich ist, wenn die Zusage nicht mit Risiko- oder Kostensteigerungen für das Unternehmen verbunden ist und es sich nicht um eine „Nur-Pension“ handelt.
„Im Zusagezeitpunkt darf für den Arbeitgeber kein signifikantes Risiko bestehen, dass er die Ansprüche wird mitfinanzieren müssen.“
Beim Kriterium der Probezeit (5 Jahre bei Firmenneugründungen; 2-3 Jahre nach Diensteintritt) muss eine Ausnahme gelten, wenn die Versorgungsansprüche des GGF ausschließlich durch Umwandlung seines Gehalts finanziert werden und nicht mit einer Risiko- oder Kostensteigerung für das Unternehmen verbunden sind.
Im Zusagezeitpunkt darf für den Arbeitgeber kein signifikantes Risiko bestehen, dass er die Pensionsansprüche wird mitfinanzieren müssen.
Aber: Trägt das Unternehmen hingegen ein signifikantes Risiko aus der Zusage, ist der aus der Pensionszusage resultierende Aufwand bei einem Verstoß gegen die Erdienbarkeit oder die Probezeit insgesamt als vGA zu behandeln. Eine Aufteilung in einen arbeitnehmer- und einen arbeitgeberfinanzierten Anteil kommt in diesen Konstellationen nicht in Betracht.
• Prüfung der reinen Arbeitnehmerfinanzierung anhand der Gesamtausstattung
Das FG hatte jedoch nicht hinreichend geprüft, ob der Arbeitgeber sich an der Finanzierung der Zusage maßgeblich beteiligt hat, was es nun nachholen muss. Dies könnte der Fall sein, wenn das Gehalt bzw. die Gesamtausstattung bewusst so hoch angesetzt worden ist, um die Entgeltumwandlung zu ermöglichen („verkappte“ Arbeitgeberfinanzierung der Pensionszusage).
• … und anhand der zugesagten Verzinsung
Zum anderen hat sich das FG nicht hinreichend mit der Höhe der vereinbarten Garantieverzinsung von 3% befasst. Denn bei einer Direktzusage trägt das Unternehmen das Risiko, die vereinbarten Zinsen tatsächlich erwirtschaften zu können. Lassen sich die Zinsen nicht durch eine risikoarme Kapitalanlage (z.B. über eine Anlage in Geldmarktfonds) mit dem durch Entgeltumwandlung gebildeten Kapitalstock am Markt erzielen, besteht zumindest ein signifikantes Risiko, dass sie aus Unternehmensgewinnen querfinanziert werden müssen. Das FG wird sich nun mit der Höhe des erwartbaren, risikoarmen Marktzinses im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auseinandersetzen müssen. Der 6%igen Rechnungszins in § 6a EStG ist hier jedenfalls nicht maßgeblich.
Düsseldorf: Prüfung der Ernsthaftigkeit der Zusage und …
Das FG hat nun zunächst die Ernsthaftigkeit der Zusage zu prüfen, etwa anhand der Frage, wann Invalidität des GGF eingetreten ist und ob die mit Eintritt des Versorgungsfalls Invalidität fällige Kapitalabfindung tatsächlich an ihn gezahlt worden ist. Ebenso zu prüfen: ob die Versorgungsansprüche des GGF trotz Eintritts des Versorgungsfalls weiterhin durch Umwandlung von Gehaltsansprüchen erhöht worden sind.
Darüber hinaus wird das FG die Ernsthaftigkeit anhand der Frage prüfen müssen, ob die Pensionszusage privatrechtlich gegen Insolvenz geschützt wurde. Denn im vorliegenden Fall bestand für den GGF kein Insolvenzschutz über den PSV. Fehlt es an einer Insolvenzsicherung, wäre, so der BFH, von einer fehlenden Ernstlichkeit der Versorgungszusage auf Basis der Entgeltumwandlung auszugehen.
… der Angemessenheit der Gesamtausstattung
Sollten sich nach Prüfung der ersten Punkte keine Ansatzpunkte für eine vGA ergeben, muss sich das FG zu guter Letzt mit der Angemessenheit der Gesamtausstattung befassen. Hier ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Tätigkeiten um eher einfache Verwaltungstätigkeiten handelt. Da der GGF der UG gleichzeitig Inhaber der Arztpraxis ist, fehlt es mithin an dem für einen Fremdvergleich erforderlichen Interessengegensatz.
Fazit: neue Striktheit
Die Sicht des BFH, dass ein mangelnder Insolvenzschutz der aus Entgeltumwandlung finanzierten Zusage auf eine nicht ernsthaft gemeinte Zusage schließen lässt, sprich dies zu einer vGA führt, ist in dieser strikten Form neu.

In der Praxis erfolgt regelmäßig eine privatrechtliche Insolvenzsicherung, wenn die Zusage des GGF nicht in den gesetzlichen Insolvenzschutz fällt, auch um in der Handelsbilanz eine Saldierung der Pensionsrückstellung mit dem Aktivwert (Zeitwert) der Rückdeckungstitel zu erreichen. Künftig ist der privatrechtliche Insolvenzschutz auch bedeutsam, um die steuerliche Anerkennung der Pensionszusage nicht zu gefährden.
Die Entscheidung I R 50/22 des BFH vom 19. November 2025 findet sich hier.
Die Autorin ist Aktuarin und Partnerin der Deloitte B&W GmbH in München.
Von Deloitte-Autorinnen und -Autoren sind zwischenzeitlich bereits auf PENSIONS●INDUSTRIES erschienen:
Neues aus München zu Direktzusagen aus Entgeltumwandlung – Teil II:
Auch in Düsseldorf Nachsitzen
von Dr. Claudia Veh; 1. April 2026
Neues aus München zu Direktzusagen aus Entgeltumwandlung – Teil I:
Nachsitzen in Nürnberg
von Dr. Claudia Veh; 24. März 2026
Im vergangenen Oktober in München:
Fünf Fünftel sollt ihr sein
von Dr. Claudia Veh, 2. März 2026
Neulich vor dem FG Berlin-Brandenburg:
Er sagt mehr als nur hello again
von Dr. Claudia Veh, 23. Februar 2026
Finanzverwaltung und vGA: Doppelte Niederlage statt doppelter Besteuerung:
Don’t you tax me one more time
von Dr. Claudia Veh, 27. Januar 2026
Neulich in Münster:
Split happens
von Dr. Claudia Veh, 29. September 2025
BRSG 2.0 back on Stage (II):
Aus der Wilhelmstraße nicht Neues
von Dr. Claudia Veh, Dr. Klaus Friedrich und Dr. Lars Hinrichs 31. Juli 2025
Neulich in Düsseldorf – GGF-Abfindung und Verzicht mal anders:
Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht?
von Dr. Claudia Veh, 18. Juni 2025
Vom Arbeitsrecht zum Steuerrecht:
Erfurt, Kiel, München
von Dr. Claudia Veh, 22. Mai 2025
Neulich in Köln – der sachliche Geltungsbereich des BetrAVG:
Dreimal Nein am Rhein
von Dr. Claudia Veh und Dr. Lars Hinrichs, 7. April 2025
Von Stuttgart nach München:
Direktzusage, RDV, Verzicht, Pensionsfonds, vGA?
von Dr. Claudia Veh, 17. Februar 2024
Erst Arbeitsgericht, dann Finanzgericht:
Erfurt, Düsseldorf, München
von Dr. Claudia Veh, 21. November 2024
BMF vs. BFH zu GGF-bAV-vGA – Breaking the Case Law (II):
Wer wie was vGA?
von Dr. Claudia Veh, 1. Oktober 2024
BRSG 2.0-E (X) – Spot on SPM:
Die Frage der Einschlägigkeit
von Dr. Klaus Friedrich, Dr. Lars Hinrichs und Dr. Claudia Veh, XX. August 2024
Vergangenen Februar in München:
vGA? Ja. Auflösung der Rückstellung? Nein!
von Dr. Claudia Veh, 31. Juli 2024
Studie zur bAV:
Schnelles Bündel
von Dr. Klaus Friedrich und Dr. Christian Schareck, 19. August 2016
Anm. d. Red.: Der Komplex GGF-bAV-Steuer, nicht selten in Kombination mit der Frage der vGA, ist Dauer-Gast vor deutschen Finanzgerichten und damit in der Folge auch auf PENSIONS●INDUSTRIES, allein hier ist mittlerweile eine stattliche Liste an Veröffentlichungen entstanden. Da mit weiteren Entwicklungen zu rechnen ist und die Übersicht nicht verloren gehen soll, hier die wesentlichen Beiträge zu dem Thema; zu nennen sind insb.:
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das Urteil des BFH vom Juli 2016 zu den Folgen eines Wechsels des Durchführungsweges
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das BMF-Schreiben vom Dezember 2016 zum maßgebenden Pensionseintrittsalter als Reaktion auf drei BFH-Urteile
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das Urteil des BFH vom 7. März 2018 zu der Frage der Erdienbarkeitsfristen bei der Entgeltumwandlung eines GGF und der Folgen eines Wechsels des Durchführungswegs, das aber Fragen offen lässt (in der Tactical Advantage Vol 1)
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die beiden BFH-Urteile vom Juli 2019 zur Steuerschädlichkeit von Abfindungsklauseln in Pensionszusagen
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eine Studie aus 2019 zur möglichenVerbreitung gefährlicher Fehler in GGF-Zusagen
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das analoge Urteil des BFH vom März 2020 bei der Frage der Gemeinnützigkeit
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das Urteil des BFH vom 17. Juni 2020 zu der häufigen Streitfrage, inwiefern ein Weiterarbeiten des GGF nach Erreichen der Altersgrenze mit gleichzeitigen Bezug von bAV-Leistung eine vGA bedeutet
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das Urteil des FG Düsseldorf vom November 2021 im Fall einer durch Entgeltumwandlung finanzierten GGF-Zusage
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das ebendort im Juni 2021 ergangene Urteil zur (Un-)Klarheit von Formulierungen in Zusagen
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der vor dem FG Nürnberg im Oktober 2022 verhandelte Fall um die Frage, wie eine angemessene Verzinsung von Versorgungskapital abgeleitet werden kann und ob ein innerbetrieblicher Fremdvergleich anwendbar ist
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das Urteil des FG Münster vom 26. Oktober 2022 angesichts konzerninterner Umstrukturierungen und ihrer Wirkung auf die bAV
- das Urteil des FG Nürnberg vom Dezember 2022, das die Frage der Erdienbarkeit einer Zusage durch einen GGF behandelt
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den im Februar 2023 in Münster verhandelten Fall zu dem Umgang mit Abfindung und Verzicht des GGF
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das BFH-Urteil vom 15. März 2023, das geklärt hat, inwiefern der Bezug von Betriebsrente und Geschäftsführer-Vergütung gleichzeitig möglich ist
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das im Mai 2023 ergangene Urteil des FG Münster, bei dem es erneut um die Abfindung einer GGF-Zusage ging
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die Entscheidung des BFH vom 10. Oktober 2023, wonach das bloße Innehaben von Ansprüchen oder Rechten im Zuge des Versorgungsausgleichs noch nicht zum Zufluss von Einnahmen führt und bei einer Pensionszusage erst die Leistungen der Lohnsteuer unterliegt, nicht jedoch bereits die Anwartschaft
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das Revisions-Urteil vom Februar 2024, in dem der BFH das o.a. Düsseldorfer Urteil vom Juni 2021 zur vorgeblichen (Un-)Klarheit von Formulierungen in Zusagen teilweise verwarf
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Das BMF-Schreiben vom 30. August 2024, mit dem das Ministerium – teils im Dissens – auf das Urteil des BFH vom 15. März 2023 zur Regelung von parallelem Bezug von Betriebsrente und GGF-Vergütung reagiert hat.
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Die diesbezügliche Analyse von Claudia Veh mit der Erläuterung der offenen Fragen.
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Die Bewertung des Urteils des FG BW vom 26. Februar 2024 zu dem Komplex Pensionsfonds/Direktzusage/Renteneintrittsalter, ebenfalls von Claudia Veh.
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die Bewertung des Urteils 6 K 343/21 K,G,F des FG Düsseldorf vom 19. Mai 2025, nachdem die Finanzverwaltung den Verzicht eines GGF auf eine Zusage entgegen der üblichen Praxis gerade nicht als vE sehen wollte; ebenfalls von Claudia Veh.
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die Bewertung des BFH-Urteils VIII R 17/23 vom 17. September 2025, mit dem der BFH der Finanzverwaltung im konkreten Fall zwar untersagte, bei einer vorzeitigen Abfindung einer GGF-Pensionszusage faktisch doppelt zu besteuern, ein entsprechendes Obiter dictum aber vermied.
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die Bewertung des Urteils 10 K 10135/21 des FG Berlin-Brandenburg vom 10. Dezember 2025, mit dem das Gericht gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, dass die Pensions-Einmalzahlung an einen ausgeschiedenen GGF nach dessen Weiterarbeit als Angestellter eine vGA sei, entschied.
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die zwei Analysen zu den beiden Entscheidungen I R 4/23 vom 17. Dezember 2025 und I R 50/22 vom 19. November 2025 des BFH, mit denen das Gericht zwar an die Vorinstanzen zurückverwies, aber grundsätzliche Weichen stellte, inwiefern per Entgeltumwandlung finanzierte Direktzusagen an GGF vGA sein können oder nicht.

























