Das Bundesarbeitsgericht wird sich in Kürze erneut mit der Anpassungsprüfungspflicht der Arbeitgeber befassen müssen. Es geht um die wirtschaftliche Lage des Versorgungschuldners und einen möglichen Berechnungsdurchgriff.
Die Fassungslosigkeit des Parketts angesichts der Rechtsprechung des Dritten Senats des BAG zur Nichtgültigkeit der Escape-Klausel des Paragrafen 16 (3) Nr. 2 ist noch nicht nicht abgeklungen, und endlich hat sich der Gesetzgeber offenbar zum (rückwirkenden) Handeln entschlossen, da steht der 16er erneut vor dem höchsten Arbeitsgericht. Diesmal geht es jedoch – etwas weniger pikant – um die Aussetzung einer Anpassung infolge wirtschaftlicher Lage. Das BAG erläutert den Fall – 3 AZR 729/13 -, der am 21. April vor dem Dritten Senat verhandelt werden wird:
„Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2011:
Der Kläger bezieht seit dem 1. August 2008 von der Beklagten eine Betriebsrente. Die Beklagte ist in einen Konzern eingebunden. Sie erbringt Dienstleistungen sowohl für externe Kunden als auch für andere Konzerngesellschaften und nimmt Verwaltungsaufgaben für die Konzernobergesellschaft wahr. Nach einem sogenannten Intercompany Trading Agreement (AGITA) hängt die Vergütung für konzerninterne Dienstleistungen von der Höhe der mit externen Kunden erzielten Vergütungen und den entstanden Kosten ab. Die Kalkulation erfolgt seit dem 1. Januar 2010 so, dass die Beklagte einen jährlichen Gewinn von 3 Prozent erzielt. Die Beklagte prüft die Anpassung der Betriebsrenten gebündelt zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres. Zum 1. Januar 2011 nahm die Beklagte unter Berufung auf ihre wirtschaftliche Lage keine Anpassung der Betriebsrente vor.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust zum 1. Januar 2011. Er ist der Auffassung, die wirtschaftliche Lage der Beklagten stehe einer Anpassung der Betriebsrente zum 1. Januar 2011 nicht entgegen. Schließlich könne sich die Beklagte nach dem AGITA hinsichtlich der Kosten für die Betriebsrentenanpassung bei der Konzernobergesellschaft refinanzieren. Zumindest rechtfertige das AGITA einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft. Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, ihre wirtschaftliche Lage stehe einer Anpassung der Betriebsrente zum 1. Januar 2011 entgegen. Auch die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff seien nicht gegeben.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.“
Die Parteien werden vertreten von RAe. Schobinger & Partner, Böblingen und RAe. DLA Piper, München. Vorinstanz war das LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Juli 2013 – 4 Sa 112/12 -.