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BFH versus IDW:

„Wir brauchen dringend eine Reform“

Gestern in München, Bundesfinanzhof, das Verfahren III R 10/16 zur Höhe der Nachzahlungszinsen von 6 Prozent p.a., die das Finanzamt verlangt, konkret im Jahr 2013. Urteil: rechtmäßig und nicht verfassungswidrig. Nun haben Nachzahlungszinsen auf Steuerschulden zwar nicht unmittelbar mit 6a-Rückstellungen nach EStG für Pensionslasten zu tun, doch das Institut der Wirtschaftsprüfer nutzt die Gelegenheit zu einer Klarstellung.

 

Professor Klaus-Peter Naumann, Sprecher des Vorstands des IDW.

Mit dem gestrigen Urteil folgt der BFH seiner ständigen Rechtsprechung „Das Urteil widerspricht unserer Einschätzung. Wir bedauern diese Entscheidung, halten gleichwohl unverändert an unserer langjährigen Forderung nach marktgerechten Zinsen im Steuerrecht fest”, reagiert Klaus-Peter Naumann, Sprecher des IDW Vorstands. Diese „antiquierten“ Zinssätze im Steuerrecht müssten den tatsächlichen Marktverhältnissen angenähert werden. Das IDW sieht weiterhin gesetzgeberischen Handlungsbedarf im anhaltenden Niedrigzinsumfeld und schlägt vor, den Zinssatz für Nachzahlungen von derzeit 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr, auf 0,3 % bis 0,4 % abzusenken.

 

Das aktuelle Urteil zur Vollverzinsung ist nach Auffassung des BFH nicht richtungsweisend für die Diskussion um die Abzinsung von Pensionsrückstellungen mit 6 Prozent nach § 6a EStG. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit dieses Zinssatzes ist derzeit bekanntlich ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig (FG Köln, Beschluss vom 12.10.2017, 10 K 977/17).

 

Nach Einschätzung des IDW ist dieser Abzinsungssatz zu hoch, marktfern und verfassungsrechtlich fragwürdig. Er belaste die Unternehmen und schwäche die betriebliche Altersversorgung – und das ausgerechnet in diesen Zeiten: „Vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung der bAV erscheint dieser Effekt gesellschaftspolitisch äußerst bedenklich“, mahnt Naumann. Es bleibe zu hoffen, dass der Gesetzgeber reagiert oder durch das Bundesverfassungsgericht angemahnt wird, die steuerliche Bewertung von Pensionsrückstellungen marktgerecht auszugestalten, so der IDW-Chef weiter.

 

Das Institut schlägt konkret vor, den fixen Zinssatz für die Bewertung von Pensionsrückstellungen in § 6a EStG von 6 auf 4 bis 4,5 Prozent zu senken. Der für Pensionsrückstellungen vorgeschriebene Zinssatz solle überdies für alle weiteren gesetzlich geregelten Fälle zur Anwendung kommen, die eine Abzinsung betroffener Bilanzposten in Handels- und/oder Steuerbilanz (Rückstellungen und Verbindlichkeiten) erfordern.

 

Wir brauchen dringend eine Reform, um endlich eine marktkonforme und gerechte Verzinsung nach einheitlichen Regeln für Handels- und Steuerrecht zu erreichen, die die Verwaltungsbelastung für Steuerpflichtige und Finanzverwaltung reduziert“, bekräftigt Naumann.

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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