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Der Paragraf 16 vor dem Dritten Senat:

Anpassung zu Recht ausgesetzt

 

Das BAG hat gestern zwei Revisionen zurückgewiesen, mit denen Betriebsrentner gegen die ausbleibende Anpassung ihrer Betriebsrenten vorgehen wollten.

 

Deutschland im Spätsommer 2008: Die Bankenkrise – der Finanzkrise erster Teil – nimmt rasant Fahrt auf. Gleichwohl nimmt die Commerzbank – wenn man sich recht erinnert nach sanftem, aber entschlossenem Druck der damaligen Bundesregierung – fast sechs Milliarden Euro in die Hand, um die Dresdner Bank zu übernehmen, die damals offenkundig ein faktischer Sanierungsfall war. Nutznießer dürfte vor allem die Allianz gewesen sein, seinerzeit Großaktionär der Dresdner, die ein langjähriges Problemkind wenigstens halbwegs entsorgen konnte (zum Umgang von Allianz-Aufsichtsrat Paul Achleitner damit vor der aba siehe hier). Das Kapitel ist für die unglückliche CoBa wohl noch lange nicht abgeschlossen, doch nun hat das Institut wenigstens Rechtssicherheit in Sachen Betriebsrentenanpassung erreicht: Deren Aussetzung war – wie schon die Vorinstanzen entschieden hatten – rechtmäßig.

 

 

Das BAG erläutert die Einzelheiten:

 

Der Kläger war langjährig bei der D AG, einer Bank, beschäftigt. Er bezog von dieser seit dem 1. Januar 1998 eine Betriebsrente. Die Betriebsrente wurde von der D AG alle drei Jahre, zuletzt zum 1. Januar 2007, an den Kaufkraftverlust angepasst. Im Mai 2009 wurde die D AG auf die Beklagte, ebenfalls eine Bank, verschmolzen. Die Beklagte lehnte eine Anhebung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2010 mit der Begründung ab, ihre wirtschaftliche Lage stehe einer Anpassung entgegen.

 

Die Vorinstanzen haben die auf Zahlung einer höheren Betriebsrente gerichtete Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers nicht anzupassen, entspricht billigem Ermessen im Sinne von Paragraf 16 Abs. 1 BetrAVG. Nach Paragraf 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

 

Danach ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet, wenn er annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Davon durfte die Beklagte am 1. Januar 2010 ausgehen. Sie hatte in den Jahren 2008 und 2009 – auch aufgrund der Finanzkrise – Verluste erwirtschaftet und war gezwungen, Mittel aus dem Finanzmarktstabilisierungsfonds in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund war ihre Prognose gerechtfertigt, dass sich die Folgen der Finanzkrise auch in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 in einem einer Betriebsrentenanpassung entgegenstehendem Umfang auf ihre wirtschaftliche Lage auswirken würden. Das Vermögen des Pension-Trust e.V. und dessen Erträge musste die Beklagte bei ihrer Anpassungsentscheidung nicht berücksichtigen.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. April 2014 – 3 AZR 51/12 –

Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 28. September 2011 – 8 Sa 244/11 –

Der Senat hat in einem weiteren am heutigen Tag verhandelten Rechtsstreit – 3 AZR 85/12 -, der rechtlich ähnlich gelagert ist, die Revision des Klägers ebenfalls zurückgewiesen.

 

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