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PUEG (V) – nach dem Wachstumschancengesetz:

Neues vom Scary Monster

In einem der ärgsten gegenwärtigen Bürokratie-Aufreger überhaupt hat es jüngst etwas legislative Entspannung gegeben. In Zusammenhang mit dem erwarteten dDÜV hat der Gesetzgeber eine neue Übergangsregelung geschaffen, um die Verzinsung der absehbaren Mini-Beträge sicherzustellen.

Bekanntlich befiehlt infolge eines BVerfG-Urteils das beschauliche Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) (von manchen auch „Monster“ tituliert) seit dem 1 Juli 2023 in der sozialen Pflegeversicherung, dass Beitragsabschläge gestaffelt nach der Anzahl der Kinder im Erziehungsalter ermäßigt werden müssen – womit auch bAV-betreibende Arbeitgeber im Regulierungsboot sitzen.

Wie die Heubeck AG in einem aktuellen Beitrag berichtet, hat der Gesetzgeber nun im Wachstumschancengesetz neben anderen für die bAV relevanten Aspekten auch Regelungen zum PUEG angepasst, namentlich mit Blick auf zu viel entrichtete Beiträge und zum Erstattungs- und Verzinsungsanspruch bei Einsatz des „digitalen Datenübermittlungsverfahrens“.

Die Lage

Dmitrij Heimann, Heubeck AG:

Die Heubeck AG ruft kurz Einzelheiten in Erinnerung: Seit dem 1. Juli 2023 beläuft sich der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung auf 3,40%, für kinderlose Versicherte grundsätzlich 4%.

Für Versicherte mit mehreren Kindern wurde nun der allgemeine Satz ab dem zweiten bis zum fünften Kind um 0,25 Punkte je Kind reduziert (bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind 25 wird bzw. geworden wäre).

Bis zum 31. März 2025 soll es eine einheitliche und digitale Lösung, das sog. „digitale Datenübermittlungsverfahren“ (nennen wir es doch einfach „dDÜV“) zur Berücksichtigung beitragsrechtlich relevanter Kinder geben. Den beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen hat man eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2025 eingeräumt, in denen sie zwischen folgenden Verfahren wählen können:

• „Reguläres“ Nachweisverfahren: Belastbare Beitragsermittlung durch händische Prüfung der Angaben der Leistungsbezieher.

• „Vereinfachtes“ Nachweisverfahren: Ungeprüfte Übernahme der Angaben der Leistungsbezieher zur Anzahl der beitragsrechtlich relevanten Kinder.

• Warten auf das dDÜV, aber Einrichtung des digitalen Verfahrens bis spätestens 30. Juni 2025.

Die neue Übergangsfrist

Martin Knappstein, Heubeck AG.

Können die Beitragsabschläge, die auf die Erziehungszeiten zurückzuführen sind, von den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen nicht bereits berücksichtigt werden, sind sie so bald wie möglich, spätestens bis zum 30. Juni 2025 zu erstatten – verzinst.

Doch wie Heubeck berichtet, hat der Gesetzgeber nun im Wachstumschancengesetz mit der Regelung in § 125 SGB IV eine Übergangsregelung zur Verzinsung des Erstattungsanspruchs und zur Aufrechnung geschaffen. Sie gilt bis 30. Juni 2026. Danach ist der Erstattungsanspruch nach § 55 Abs. 3d Satz 1 SGB XI nach Ablauf des Kalendermonats der Beitragszahlung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Erstattung mit 4% p.a. zu verzinsen, ohne dass hierzu ein gesonderter Antrag zu stellen ist. Der Verzinsungszeitraum ist mithin für jeden Monat der (unrechtmäßigen) Beitragszahlung separat zu berechnen.

Erstattungs- und Zinsbetrag sind durch die beitragsabführenden Stellen und bei Selbstzahlern durch die Pflegekassen auszuzahlen oder mit künftigen Beitragsansprüchen aufzurechnen.

Wer macht’s?

Wie Heubeck betont, ist das Thema für alle Zahlstellen relevant, welche die Einführung des dDÜV abwarten. Es gilt für Erstattungsansprüche, die sich aus dem Einsatz dieses Verfahrens ergeben, und zwar bezogen auf den Übergangszeitraum bis 30. Juni 2025. Bei dem „regulären“ und „vereinfachten“ Nachweisverfahren spielt es hingegen keine Rolle. Es findet auch keine Anwendung auf Erstattungsansprüche, die sich im Zuge des „digitalen Übermittlungsverfahrens“ zum Nachweis der Elterneigenschaft allein durch den Wegfall des Beitragszuschlags für Kinderlose ergeben.

Auch wenn es regelmäßig nur um sehr geringe Beträge gehen dürfte, wohl meist um wenige Cent: Zahlstellen, die das dDÜV abwarten, müssen die Vorgaben des § 125 SGB IV im Rahmen der Rückerstattung berücksichtigen.

Angesichts der Summen um die es geht, etwas scary das ganze. Und das zur heutigen Headline anregende Kulturstück findet sich hier.

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