Ein Arbeitnehmer wollte seine per Entgeltumwandlung finanzierte Direktversicherung im bestehenden Arbeitsverhältnis gekündigt und ausgezahlt sehen. Wenig überraschend blitze er damit vor Gericht zum dritten Mal – und diesmal endgültig – ab.
Der bloße Geldbedarf eines Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber eine Direktversicherung zur Durchführung der bAV im Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossen hat, begründet für sich genommen keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, den Versicherungsvertrag gegenüber dem Versicherer zu kündigen, damit der Arbeitnehmer den Rückkaufswert erhält.
Das hat heute Morgen der Dritte Senat des BAG in Erfurt entschieden. Das Gericht erläutert weitere Einzelheiten des Falls:
„Der Kläger schloss mit der beklagten Arbeitgeberin im Jahr 2001 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Danach war die Arbeitgeberin verpflichtet, jährlich ca. 1.000 Euro in eine zugunsten des Klägers bestehende Direktversicherung, deren Versicherungsnehmerin sie ist, einzuzahlen.
Die Versicherung, die von der Arbeitgeberin durch weitere Beiträge gefördert wird, ruht seit 2009. Mit seiner Klage verlangte der Kläger von der Beklagten die Kündigung des Versicherungsvertrags, weil er sich in einer finanziellen Notlage befinde.“
Der Dritte Senat hat – wie die Vorinstanzen und wie für das bAV-Parkett wohl kaum überraschend – die Klage abgewiesen. Der Kläger habe kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Kündigung, so das Urteil. Die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung diene dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest teilweise abzusichern. Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könnte, die Direktversicherung lediglich deshalb zu kündigen, um dem versicherten Arbeitnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, das für den Versorgungsfall bereits angesparte Kapital für den Ausgleich von Schulden zu verwenden, erläuterte das Gericht seine Entscheidung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. April 2018 – 3 AZR 586/16.