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Neulich in Kassel:

bAV als Brückentechnologie …

bis zum Ruhestand oder als Erwerbsunfähigkeitsrente? Und damit nicht beitragspflichtig oder doch? Das wollten eine Stewardess und ein Steward wissen, beide flugunfähig geworden. Die Vorinstanzen hatten uneinheitlich geurteilt – und sich zur Rechtsfindung von den Wolken gar bis unter Tage begeben. Das oberste deutsche Sozialgericht hat beide Fälle in einem abgearbeitet.

 

Zu den beiden Fällen, wie sie der 12. Senat darlegt:

 

Keine Altersversorgung?


Zum ersten Fall: Die Klägerin war bis Mitte 2015 Flugbegleiterin und bezieht seitdem aufgrund tarifvertraglicher Regelung eine Firmenrente wegen dauernder Flugdienstunfähigkeit von etwa 1.600 Euro monatlich. Sie bezog außerdem bis zum 30. September 2016 ALG, war im Oktober 2016 freiwillig krankenversichert und nahm im Anschluss an einer von der GRV gewährten beruflichen Weiterbildung teil.


Die beklagte Krankenkasse erhob auf die Firmenrente Beiträge zur GKV/sPV. Den Antrag auf Erstattung – da nach einer BSG-Entscheidung auf Übergangsbezüge keine Beiträge zu entrichten seien – lehnte sie ab. Bei der Firmenrente wegen dauernder Flugdienstuntauglichkeit als Invaliditätsleistung handele es sich um beitragspflichtigen Versorgungsbezug.


Das SG Berlin (S 166 KR 569/17) hatte Kranken- und Pflegekasse unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide antragsgemäß zur vollständigen Erstattung verurteilt. Das LSG Berlin-Brandenburg (L 1 KR 16/18) hat die Klage nur hinsichtlich des Monats der freiwilligen Versicherung der Klägerin abgewiesen und im Übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Während des ALG-Bezugs und der Weiterbildung bleibe die Firmenrente beitragsfrei, weil es sich nicht um Versorgung iS von § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V handele. Die Firmenrente diene weder der Versorgung im Alter noch werde sie wegen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gezahlt. Sie biete vielmehr einen Ausgleich für den Verlust des fliegerischen Arbeitsplatzes, weil sie allein an die fehlende Fähigkeit zur Ausübung der letzten beruflichen Tätigkeit anknüpfe. Maßstab einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente sei demgegenüber der allgemeine Arbeitsmarkt. Die Firmenrente sei auch nicht mit einer BU-Rente vergleichbar, für die das Restleistungsvermögen im Verhältnis zu Versicherten mit vergleichbarer Ausbildung, Kenntnissen und beruflichen Erfahrungen maßgebend sei. Da nach den tarifvertraglichen Regelungen das Arbeitslosengeld nicht und das Erwerbseinkommen aus einer anderen Beschäftigung zur Hälfte angerechnet werde, gingen die Tarifvertragsparteien von einer fortbestehenden Erwerbsfähigkeit und nicht von einem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben aus.

 

Aber Leistungsfall der Erwerbsminderung?

 

Mit ihrer Revision rügten die Kassen eine Verletzung von § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 iVm § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V. Sie machten geltend, auch Renten der GRV wegen teilweiser Erwerbsminderung setzten nicht ein vollständiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben voraus, sondern lediglich eine wegen Krankheit oder Behinderung nur noch eingeschränkte Erwerbsfähigkeit. Das SGB VI regele deshalb Hinzuverdienstgrenzen, die den hier anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen zur Anrechnung von Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis ähnelten. Vergleichbarkeit liege insbesondere mit einer Rente für Bergleute nach § 45 Abs 3 SGB VI vor, die gewährt werden könne, wenn eine im Vergleich zu der bisher ausgeübten Beschäftigung wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werde. Dass die Zahlung der Firmenrente mit 63 ende, entspreche der Begrenzung der gesetzlichen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zur Regelaltersgrenze. Zwar handele es sich hier um vorzeitige Inanspruchnahme der nach dem Tarifvertrag ab 55 in Betracht kommenden Firmenrente, die gem. Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands inzwischen als beitragsfreie Überbrückungsleistung angesehen werde. Anders als diese setze die Firmenrente der Klägerin jedoch den Eintritt von Flugdienstuntauglichkeit und damit einen Leistungsfall der Erwerbsminderung voraus.

 

Auch hier: Wie bei Bergleuten? Oder nicht?


Zum zweiten Fall: Auch hier war die Erhebung von Beiträgen zur GKV und sPV auf eine tarifvertraglich geregelte Firmenrente wegen dauernder Flugdienstunfähigkeit (hier ca. 2800 Euro monatlich) streitig, die dem Kläger seit Ausscheiden als Flugbegleiter gezahlt wird. Daneben bezog er zunächst ALG, später Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.


Das SG Freiburg (S 10 KR 2478/18) hatte die Bescheide zur Beitragsfestsetzung aufgehoben, weil es sich bei der Firmenrente nicht um beitragspflichtige Versorgung, sondern um eine beitragsfreie Leistung zur Überbrückung bis zum Ruhestand handele.


In der Berufung hat das LSG Baden-Württemberg (L 11 KR 857/19) dies Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Leistung werde wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erzielt und gelte damit als bAV. In dem sie an die dauernde Flugdienstuntauglichkeit anknüpfe, sei sie auf einen Ausgleich für eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gerichtet. Sie sei in ihren wesentlichen Merkmalen mit gesetzlichen Renten wegen Erwerbsminderung, insbesondere der Rente für Bergleute nach § 45 SGB VI, vergleichbar.


Hier also war es der Kläger, der in Revision ging. Er rügte die Verletzung von § 229 Abs 1 S. 1 Nr. 5 SGB V. Die Firmenrente sei eine auf das Risiko der Arbeitslosigkeit zugeschnittene Arbeitgeberleistung. Sie knüpfe an das 45. Lebensjahr an, das typischerweise nicht als Beginn des Ruhestands gelten könne. Sie werde längstens bis 63 gezahlt und diene daher der Überbrückung bis zum Ruhestand, nicht der Alterssicherung. Es handele sich um den vorgezogenen Beginn einer Firmenrente, die ohne Flugdienstuntauglichkeit erst mit 55 beginne und deren Charakter als Überbrückung bereits anerkannt sei. Flugdienstuntauglichkeit sei auch nicht zwingend mit eingeschränkter Erwerbsfähigkeit verbunden. Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente knüpfe an das auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehende Restleistungsvermögen an. Ein Ausscheiden aus dem Arbeitsleben setze diese Firmenrente nicht voraus.


Rententypisch! Regelungsintention! Gesetzessystematik!

 

Das Bundessozialgericht in Kassel. Foto Dirk Felmeden.

Im ersten Fall war vor dem 12. Senat des BSG die Revision der beklagten Krankenkasse erfolgreich (soweit nach einer teilweisen Erledigung des Rechtsstreits nach Vergleich nur noch über die Erstattung von GKV-Beiträgen für die Zeit von Mitte 2015 bis zum September 2016 zu entscheiden war). Im zweiten Fall siegten die Kassen aus den gleichen Gründen (wobei entsprechend dort die Revision des Versicherten zurückgewiesen worden ist).


Begründung des 12. Senats: Die Firmenrente wegen Flugdienstuntauglichkeit unterliegt als Rente der bAV im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V der GKV-Beitragspflicht. Sie wird im Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung geleistet und ersetzt entfallenes Arbeitsentgelt. Sie wird auch „wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit“ erzielt. Das ist bei Rentenleistungen der Fall, die – wie die Firmenrente – ihren Grund in einer nicht nur vorübergehend bestehenden körperlichen oder geistigen Einschränkung haben, die (jedenfalls teilweise) zum Wegfall des Leistungsvermögens führt, und einem rententypischen Versorgungszweck dienen.

 

Hingegen kommt es nicht darauf an, so der 12. Senat weiter, dass der Versicherungsfall der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit in gleicher Weise wie nach dem SGB VI definiert wird oder im Einzelfall mit Eintritt der Flugdienstuntauglichkeit zugleich der Tatbestand einer GRV-Erwerbsminderungsrente erfüllt sind.

 

Unerheblich ist daher, dass die Firmenrente auf das Leistungsvermögen in einem bestimmten Berufsfeld und nicht die Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes abstellt. Das allein am Versorgungszweck orientierte Verständnis folgt insbesondere aus der Regelungsintention und der Gesetzessystematik.

 

Fazit der Kasseler: Die Firmenrente wegen Flugdienstuntauglichkeit ist keine beitragsfreie Überbrückungsleistung für den Verlust des Arbeitsplatzes.

 

In Sachen Verbeitragung ist der 12. Senat seit vielen Jahren als hartleibig bekannt. Auch das Thema Beitragsfreiheit infolge Überbrückungsfunktion der Leistungen zum Übergang in den Ruhestand ist keines, mit dem man bei ihm leicht zum Erfolg kommen kann.

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