Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Technische Fragen:

17b – die Checkliste

 

Sollte der Gesetzgeber seinen Vorschlag zur gesetzlichen Regelung tariflich getragener EbAV vorantreiben, wird er sich schließlich auch mit einer Vielzahl technischer Einzelfragen auseinanderzusetzen haben. Der Versuch einer Übersicht.

 

Heute treffen sich die wichtigsten beteiligten Verbände und Stakeholder erneut im Berliner Dienstsitz des BMAS, um den Vorschlag des BMAS zur gesetzlichen Regelung tariflich getragener EbAV zu diskutieren.

 

Leiter-bAV.de steht dem Vorschlag bei allen berechtigten und schwerwiegenden Vorbehalten summa summarum positiv gegenüber – und zwar aus fundamentalen Gründen: Erstens braucht Deutschland als alternde und underfundete Exportnation dringend eine radikale Weiterentwicklung seines betrieblichen Pensionswesens, wofür sich das Zeitfenster des möglichen Handels schließt. Besonders favorisieren würde LbAV hier eine Entwicklung in Richtung großer Pensionsfonds, wie man sie aus dem Ausland kennt, gefundet mit in-, vor allem aber ausländischen Real Assets.

 

Zweites ist an dem BMAS-Vorstoß festzuhalten, dass das Ministerium den Hebel exakt an der einzig richtigen Stelle ansetzt, um in der bAV zum Erfolg zu kommen: an der Motivation des dritten Akteurs. So sagte Hans Ludwig Flecken, Leiter der Abteilung 4 Sozialversicherung und Alterssicherung im BMAS, letzte Woche zu Leiter-bAV.de:

 

Unser neuer Vorschlag des 17b wird von dem Gedanken getragen, bAV aus Sicht des Arbeitgebers so einfach auszugestalten, dass dieser auf die Idee kommen könnte, mehr arbeitgeberfinanzierte bAV zu machen.“

 

Gleichwohl: Die Aufgabe ist für den Gesetzgeber sicher keine kleine. Nein, in Wahrheit wagt er sich an eine Herkulesaufgabe. Und der berechtigten Einwendungen gegen das Vorhaben gibt es viele – grundsätzliche, politische und technische. Just um die letztgenannten geht es in diesem Beitrag: Sollte der Gesetzgeber den angedachten Weg nach Ausräumen der grundsätzlichen und politischen Bedenken weitergehen, wird er sich mit den technischen Einzelheiten auseinanderzusetzen haben. Könnte das Vorhaben am Ende gar schlicht an der Unmöglichkeit scheitern, die ungeheure Anzahl an zu beachtenden Einzelfragen zu bewältigen, die sich im national und europäisch verästelten betrieblichen Pensionswesen arbeits-, steuer- und sozialrechtlich stellen? Wie dem auch sei, ein erster Schritt im Umgang damit ist, diese Einzelfragen erst einmal zu stellen, und eben dies erfolgt hier – zumindest ansatzweise – auf Leiter-bAV.de.

 

Die Redaktion hat sich zu diesem Zweck punktuell auf dem Parkett umgehört und eine Art technischer „Checkliste“ erstellt. Diese stellt (bei allen Abgrenzungsschwierigkeiten) keine grundsätzlichen und politischen Fragen zu dem BMAS-Vorschlag. Sie will auch keine eigenen Vorschläge machen, sondern ihr Sinn ist, ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne eigene Bewertung eine Übersicht über diejenigen zu beachtenden Einzelfragen zu geben, die der Gesetzgeber beachten muss, so er denn seine Absicht weiter vorantreiben wird. Im Folgenden die Liste, kapitelweise gegliedert:

 

 

Zu Gründung, Infrastruktur, Kapitalausstattung und Eigenkapitalregime der neuen EbAV:

 

Wer trägt den Gründungs- und Investitionsaufwand (Verwaltungsverfahren/-betrieb) der neuen EbAV? Ist eine Anschubfinanzierung für die ersten Jahre nötig?

 

Wer stellt – vor allem im Falle eines Solvency-II-ähnlichen Regimes – die Eigenmittel der neuen EbAV?

 

Wie kann verhindert werden, dass Gründungs- und Investitionsaufwand und ungünstiges Anlageumfeld bei Inauguration der neuen EbAV sowie die PSV-Beiträge und der laufende Beratungsaufwand zu unattraktiven Leistungen für die Versorgungsberechtigten führen?

 

Müssen Arbeitgeber und Gewerkschaften Träger der neuen EbAV sein, oder reicht es, wenn sie ein Kontrollgremium zur Steuerung der neuen EbAV wie beispielsweise bei der Metallrente vorschalten? Oder können sie auch bestehende EbAV mandatieren?

 

Verfügen die Tarifparteien über ausreichend Personal, das den Anforderungen des § 7a Abs. 4 VAG hinsichtlich der fachlichen Eignung entspricht?

 

Sollen die Regelungen zum Versorgungsausgleich unverändert auch für die neuen EbAV gelten?

 

Müsste wegen der neuen EbAV das FATCA-Abkommen mit den USA nachverhandelt werden, um die neuen EbAV ausnehmen zu lassen?

 

 

Zur Zusageart:

 

Wie soll die Leistungsphase der neuen Beitragszusage aussehen, beispielsweise hinsichtlich Garantieniveau und Rentenanpassung?

 

Was ist Beitragsgarantie im Sinne des Gesetzes, sind also Beiträge an PSV sowie Verwaltungskosten – analog dem heutigen Status der Biometriekosten – ausgenommen? Sollen auch die vorzeitigen Risiken Berufsunfähigkeit und Tod über die neuen EbAV gedeckt werden, und ist in dem Fall weiterhin sichergestellt, dass die Beitragsgarantie sich nicht auf die Biometriekosten bezieht?

 

Ist angesichts der reinen Beitragszusage die Abgrenzung zu reinen Investmentprodukten noch ausreichend, auch unter dem Gesichtspunkt der differenzierten steuerlichen Förderungsregelungen?

 

Werden die neuen EbAV als neu aufgesetzte Einrichtungen angesichts der Niedrigzinsphase glaubwürdig darlegen können, dass sie die Mindestleistung stets werden erbringen können?

 

Sofern kollektive Garantiemodelle zum Einsatz kommen: Wie kann der infolge des Niedrigzinses virulente Umschichtungseffekt von jungen zu alten Arbeitnehmern (das heißt von der langen zur kurzen Ansparzeit) gerechtfertigt werden, und würde ein solches Modell Zustimmung der BaFin finden?

 

Wie soll die Portabilität bei branchenübergreifenden Arbeitsplatzwechseln, die besonders im Niedriglohnsektor häufig vorkommen (Handel, Logistik, Hotel- und Gaststättengewerbe et cetera) wertgleich gestaltet werden? Wie soll verhindert werden, dass die Betroffenen reihenweise Mini-Anwartschaften aufbauen, die aufgrund der geringen Höhe abgefunden werden?

 

 

 

Zum Asset Management:

 

Wie soll der Beginn der Anlage in der Niedrigzinsphase vonstatten gehen? Wie können die neuen EbAV im aktuellen Zinsumfeld Beitragsgarantien erzeugen, ohne auf der Investmentseite ihr Potential zu verlieren?

 

Wenn die 17b-Lösung ein reiner Beitragsplan sein soll, das heißt alle positiven Erträge den Berechtigten zustehen, wenn gleichzeitig aber die neuen EbAV die Mindestgarantie übernehmen müssen, werden diese jemals ein ausreichendes Risikopolster ansammeln können, um eine risikoorientiertere Anlage zu ermöglichen?

 

Sollen AnlV und PFKapAV unverändert auch für die neuen EbAV gelten?

 

 

 

Zu Tarifgebundenheit und Durchdringung:

 

Droht eine „allgemeine“ Allgemeinverbindlichkeit, unter Umständen auch für arbeitgeberfinanzierte bAV? Andererseits: Wie kann eine Verbreitung der bAV in die Fläche ohne Allgemeinverbindlicherklärung erreicht werden?

 

Kann bAV gerade im unteren Einkommenssegment überhaupt gefördert und installiert werden, ohne dass die Anrechnung in der Grundsicherung geregelt ist?

 

Der Entwurf des § 17b BetrAVG ist als „kann“-Vorschrift formuliert. Wird aus der „kann“-Vorschrift ein „muss“, wenn ein Tarifvertrag eine entsprechende Regelung vorsieht?

 

Wer soll den Beratungsaufwand zur Beratung der Arbeitnehmer leisten? Wer übernimmt eine etwaige Beraterhaftung? Oder soll auf die Beratung der Arbeitnehmer weitgehend verzichtet werden?

 

Für den Fall, dass Vermittlung und Beratung von den neuen EbAV selbst übernommen werden, blieben andere Vermittler außen vor. Wäre dies zweckmäßig und nach § 34 f GewO überhaupt zulässig?

 

Müssten die neuen EbAV nicht gesetzlich verpflichtet werden, auch nicht tarifgebundene Unternehmen respektive Arbeitnehmer aufzunehmen, und zwar zu den gleichen Konditionen wie tarifgebundene?

 

Wie kann der Vorschlag zur Erhöhung der Verbreitung der bAV bei KMU in den wenig organisierten Branchen beitragen? Wie kann sichergestellt werden, dass am Ende nicht primär die Branchen, die ohnehin schon eine hohe bAV-Verbreitung haben, erreicht werden?

 

Wie kann der Gefahr begegnet werden, dass im Rahmen von Tarifrunden die neuen EbAV zum Spielball bei Tarifauseinandersetzungen werden, beispielsweise der EbAV Belastungen aufgebürdet werden, denen keine entsprechende Beiträge gegenüberstehen – mit der Folge der Belastung künftiger Generationen?

 

 

 

Zur Verbeitragung:

 

Bedeutet „pay and forget“ nicht auch, dass der Arbeitgeber an der Entgeltumwandlung seiner Arbeitnehmer nichts verdienen darf, das heißt, dass die eingesparten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zwingend an die Beschäftigten weitergegeben werden müssen (man beachte jedoch die obige Frage, wer die Kosten der Inauguration der neuen EbAV trägt)?

 

Wenn auch ohne direkten Zusammenhang mit dem 17b: Ist beabsichtigt, die doppelte Verbeitragung, die heute auf Einzahlungen und Auszahlungen bei Pensionskassen und Pensionsfonds greift, abzuschaffen, um die Verbreitung der Zusagen der neuen EbAV zu fördern? Wenn ja, soll dies dann zukünftig auch für die heute schon bestehenden Pläne gelten?

 

 

 

Zum DFW und zum Verhältnis zu bestehenden DFW:

 

Wie kann gewährleistet werden, dass die bAV als Instrument der HR-Politik erhalten bleibt? Wie soll verhindert werden, dass bis dato engagierte Arbeitgeber sich zunehmend auf die pay-and-forget-Lösung zurückziehen? Könnte der neue Durchführungsweg infolge seiner Privilegien bestehende bAV-Strukturen kannibalisieren? Könnte hier vorab eine Folgenabschätzung nötig sein?

 

Ist eine Ausweitung auf Direktzusagen denkbar oder möglich?

 

Wie vermeidet man, dass der Wettbewerb Schaden nimmt? Könnten sich hier wettbewerbs-, verfassungs- und europarechtliche Fragen stellen?

 

Wie umgehen mit bereits jetzt bestehenden Einrichtungen der Tarifvertragsparteien, die nicht in das beabsichtigte neue Schema passen (beispielsweise die Metallrente oder das Presseversorgungswerk)?

 

Sollen bestehende Zusagen (oder gar bestehende EbAV) in die neuen EbAV überführt werden können? Falls ja, wie wird dann mit den Garantien des Alt-Vertrages umgegangen (siehe oben die Frage zur Kannibalisierung)?

 

Wie sollen in den Fällen, in denen ein Konzern unterschiedliche Tarifverträge mit unterschiedlichen Regelungen hat, Vergleichbarkeit und einheitliche Altersversorgungsregelung auf Konzernebene durchführbar gehalten werden?

 

Wer klärt über Vor- und Nachteile der jeweiligen Versorgungswerke auf, wenn in einem Konzern Alt- und Neusystem nebeneinander bestehen? Wer wird schadensersatzpflichtig, wenn letztlich keine wertgleiche Zusage am Ende steht?

 

Müssen Unternehmen teilnehmen, die bereits eine bAV – beispielsweise über eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds – anbieten? Wenn nein, wie sollten die Befreiungsregelungen aussehen und wer soll diese festlegen beziehungsweise sollen sämtliche bereits vorhandenen Lösungen – unabhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung – zu einer Befreiung von der Teilnahme an den tariflichen EbAV führen?

 

Gesetzt den Fall, die neuen EbAV würden einem Solvency-II-artigen Regime unterworfen werden, drohte dies nicht die Anwendung auch bei anderen EbAV zu forcieren?

 

 

 

Zur Insolvenzsicherung:

 

Wie sollen die PSV-Beiträge für die Übernahme der Arbeitgeberhaftung bemessen werden?

 

Wenn der PSV also erstmals die Haftung für Kapitalmarktrisiken übernehmen soll, wie soll die Separierung der beiden dann vom PSV zu tragenden Risiken erfolgen? Wie vermeidet man, dass Arbeitgeber mit traditioneller bAV – beispielsweise der Direktzusage – über ihren PSV-Beitrag für Zusagen solcher Arbeitgeber haften, die sich im Wege einer Beitragszusage für den haftungsfreien Weg in den neuen EbAV entschieden haben? Soll es eigene Abrechnungsverbände geben?

 

Hätte man am Ende ein Nebeneinander von einerseits Pensionskassen mit PSV-Schutz (ohne dabei die Arbeitgeberinsolvenz absichern zu müssen), andererseits Pensionskassen ohne PSV-Schutz und drittens noch deregulierte Pensionskassen mit und ohne Protektor-Schutz?

 

Löste eine verminderte Beitragsbasis für die neuen EbAV nicht die Notwendigkeit oder zumindest eine neue Diskussion darüber aus, ganz allgemein einen risikoabhängigen Insolvenzsicherungsbeitrag einzuführen?

 

Führte die Übernahme der Pensionsverpflichtungen durch den PSV, auch wenn Arbeitgeber und Einrichtung noch existieren, nicht faktisch zu einer sukzessiven Enteignung der Versorgungsberechtigten, da der PSV keine Anpassung schuldet? Wie stünde das im Einklang mit dem europarechtlichen Gebot der Anpassung von Anwartschaften?

 

Der – hier möglicherweise noch unsachgerecht formulierte – Entwurf lässt für die reine Beitragszusage neben der BZML unter anderem auch die BOLZ zu. Soll akzeptiert werden, dass das Verzinsungsrisiko der BOLZ im Insolvenzfalle ins Leere geht? Wie umgehen mit Finanzierungslücken bei Zusagen, die über die geplante PSV-Haftung hinausgehen?

 

 

 

Zur Aufsicht

 

Wieviel Regulierung und Kontrolle brauchen die neuen Tarifeinrichtungen, um nicht der Gefahr von Moral Hazard Effekten ausgesetzt zu sein?

 

Wie können zu risikoreiche Investitionsstrategien der EbAV verhindert werden?

 

 

 

Fazit: viel im Auge behalten!

 

Summa summarum viele offene Fragen, von denen manche leicht, manche schwierig, die ein oder andere vielleicht gar nicht suffizient zu beantworten sind, die aber sämtlich bei der Weiterentwicklung im Auge behalten werden sollten. Wie gesagt, es handelt sich um nicht weniger als eine Herkulesaufgabe, aber um eine, die gleichwohl anzugreifen lohnt. Doch kein Zweifel, ein wichtiger und komplexer Teil der zu lösenden Fragen resultiert aus dem angesichts der Niedrigszinsphase schwierigen Wunsch nach der Quadratur des Kreises – nämlich den Arbeitgeber von jeder Haftung zu befreien, gleichzeitig aber dem Arbeitnehmer die Mindestleistung zu garantieren. Daher nach all den technischen Fragen hier zum Schluss (auch mit Blick auf die BMAS-Studie) eine eindeutig grundsätzliche Frage gestellt werden:

 

Ist die Arbeitgeberhaftung überhaupt ein wesentliches Verbreitungshindernis für die bAV?

 

 

 

Die Erstellung dieser Checkliste erfolgte mit Input von:

 

Marco Arteaga, Partner DLA Piper

Hans-Peter Bauder, Head of Business Development Pensions, KAS-Bank

Björn Bohnhoff, Leiter bAV, Zurich Versicherung

Andre Cera, Leiter Altersversorgung, Vergütung & Controlling, Otto Group

Theodor Cisch und Philipp Lämpe, Förster & Cisch

Caterina Dattolo, Managing Director, Head of Relationship Management Pensions und Corporates, BNY Mellon

Peter Doetsch, Spezialkanzlei für betriebliche Altersversorgung

Michael Karst, Leiter Legal Services, Towers Watson

Olaf Keese, Vorstand Sparkassen Pensionskasse AG

Judith Kerschbaumer, Leiterin Sozialpolitik, ver.di Bundesverwaltung

Markus Klinger, Leiter Fachkreis „betriebliche Altersversorgung und Lebensversicherung“ in der VVB

Paulgerd Kolvenbach, Geschäftsführer Longial GmbH

Petra Krumsdorf, Head of Benefits & Pensions, ThyssenKrupp AG

Klaus Mössle, Leiter des institutionellen Geschäfts, Fidelity Worldwide Investment

Richard Nicka, Vice President Benefits BASF SE

Bettina Nürk, Leiterin Altersversorgung und Vorstand Nestlé Pensionskasse, Nestlé Deutschland AG

Hans D. Ohlrogge, Vorstandsvorsitzender IBM Deutschland Pensionskasse VVaG und Pensionsfonds AG

Jörg Paßmann, Head of Pensions, RWE Group

Michael Ries, Geschäftsführer Ries Corporate Solutions GmbH

Georg Thurnes, Chefaktuar Aon Hewitt Deutschland

 

 

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

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