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Wiesbadener Gespräche zur betrieblichen Altersversorgung 2019:

Wenn einer eine Reise tut …

… dann kann er was erleben und stellt sich häufig einige Fragen: Braucht die Rente mehr Flexibilisierung? Wer darf arm sein? Was geschieht mit der bAV nach dem BRSG? Wie stellt sich die juristische Sicht auf nachehezeitliche Entwicklungen im Versorgungsausgleich dar? Und: Was gibt es eigentlich Neues in der Rechtsprechung? Philipp A. Lämpe gibt einen Reisebericht.

 

 

Prof. Wolfgang Förster, Förster & Cisch.

Wohin geht die Reise? – das fragten sich die Teilnehmer der diesjährigen Wiesbadener Gespräche zur betrieblichen Altersversorgung am 27. Februar 2019 im Rahmen eines aktuellen Ausblicks auf die Zukunft der bAV nach dem BRSG. Zu dieser Frage tauschten sich Referenten und Teilnehmer genauso aus wie zu aktuellen Entwicklungen in der Hinterbliebenenversorgung – insbesondere betreffend sog. Späteheklauseln –, zu Entwicklungen im Versorgungsausgleich und zu den aktuellen Entwicklungen in der einschlägigen betriebsrentenrechtlichen Rechtsprechung.

 

Die Wiesbadener Gespräche zur bAV, ausgerichtet von der auf Fragen des Rechts der bAV sowie des Arbeitsrechts spezialisierten Kanzlei Förster & Cisch (F&C) und moderiert von RA Prof. Wolfgang Förster, Gesellschafter bei F&C, fanden wie in den vergangenen Jahren vor den Toren Wiesbadens im Landgut der „Domäne Mechtildshausen“ statt.

 

FDP: kapitalgedeckte Produkte wichtige Ergänzung / gesetzliche Rente reformbedürftig / gegen „Gleichmacherei“

 

Zum Auftakt ein Blick nach Berlin in die Politik. Till Mansmann (FDP), Mitglied des Bundestages und des Ausschusses für Arbeit und Soziales, fokussierte seine Sicht auf die aktuelle Rentenlandschaft, insbesondere auf die gesetzliche Rente. Er setzte sich erwartungsgemäß insbesondere mit den aktuellen Rentenreformplänen der SPD kritisch auseinander und schilderte den Ausgangspunkt der Überlegungen der FDP.

 

Till Mansmann, MdB FDP.

So sei ein interessanter Effekt zu beobachten: Vor Erreichen des Renteneintrittsalters sei die größte Sorge vieler, nicht arbeitslos zu werden, ab Eintritt in die Rente, sei von einem auf den anderen Tag die größte Sorge, weiter arbeiten zu müssen. Die FDP sei für mehr Flexibilisierung: Es müsse möglich sein, länger zu arbeiten. Dies sei auch aus Sicht der Finanzierung des Rentensystems nötig. Zudem, so Mansmann weiter, beobachte er einen grundlegenden Fehler in der aktuellen rentenpolitischen Diskussion; die staatliche Rente dürfe aus Sicht der FDP jedenfalls nicht als „Vollkaskoversicherung“ verstanden werden. Es müsse künftig klar sein: Ohne weitere Vorsorge – und hier seien kapitalgedeckte Produkte das beste Mittel – gehe es nicht. Die kapitalgedeckten Produkte müssten aus der „Schmuddelecke“ geholt werden.

 

Zudem sei die FDP gegen jedwede „Gleichmacherei“ durch Umverteilung. Mansmann fragte dazu provokant in die Runde: „Wer soll arm sein, wenn nicht der, der sein Leben lang wenig gearbeitet hat?“ Dies freilich nicht, ohne den aus Sicht der FDP problematischen sog. „relativen Armutsbegriff“ zu thematisieren. Kaum jemand, so Mansmann, sei in Deutschland wirklich „absolut arm“.

 

Podiumsdiskussion: Flexibilität ist bereits möglich / Invaliditätsversorgung häufig mangelhaft / Herausforderungen aufgrund ggf. ins Haus stehendem Abschwung der Wirtschaft / Reformbedarf des 6a EStG

 

Obschon der rentenpolitische Sprecher der SPD, MdB Ralf Kapschack, den die Veranstalter als Gegenpol zum FDP-Mann Mansmann eingeladen hatten, kurzfristig krankheitsbedingt ausgefallen war, entbrannte angesichts der FDP-Thesen eine spannende Podiumsdiskussion zum Thema „Zukunft der bAV“.

 

Moderiert von RA Theodor B. Cisch waren sich die Teilnehmer recht schnell einig: Die derzeit bestehende Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rente dürfte angesichts der gewaltigen finanziellen Herausforderung und einer immer älter werdenden Gesellschaft – Cisch zog hier einen Vergleich zu Japan – in Zukunft kaum zu halten sein.

 

Die Flexibilität beim Renteneintritt sei zwar verbesserungswürdig, heute aber bereits über die Möglichkeit der sog. Teil- oder Flexirente der gesetzlichen Rente grundsätzlich möglich. Problematisch werde es für die Versorgungsberechtigten insbesondere dann, wenn krankheitsbedingt bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze nicht weiter gearbeitet werden könne.

 

Die Wiesbadener Gespräche 2019.

So sei es – wie ein Teilnehmer anmerkte – einem Straßenarbeiter nicht ohne weiteres möglich, ab Renteneintritt nur noch zwei Tage pro Woche auf die Baustelle zu kommen. Erkranke er aber vorzeitig und müsse aus dem Dienst ausscheiden, sei seine Versorgung häufig lückenhaft. Hier bestehe Handlungsbedarf, so Stimmen aus dem Teilnehmerkreis.

 

RA Cisch stellte sodann einige Statistiken zur demographischen Entwicklung (Lebenserwartung steigt stetig) und dem Verhältnis von Menschen im Erwerbsalter zu Personen im Altersruhestand in Industrieländern (Deutschland mit Japan und Korea am unteren Ende) dar und erläuterte deren Auswirkungen auf Finanzierungssysteme der bAV. Bezugnehmend auf eine vom ifo-Institut im Februar 2019 prognostizierte, auf einen Abschwung hindeutende konjunkturelle Entwicklung wies Cisch auf die Bedeutung der bAV für die Stabilität der Altersversorgung hin und monierte, dass das BRSG zwar die bAV grundsätzlich gestärkt, die Direktzusage als zentralen Durchführungsweg der bAV aber nicht, bspw. über eine Absenkung des Zinssatzes nach § 6a EStG, gestärkt habe.

 

Versorgungsausgleich: Ein Jurist zu nachehezeitlichen Entwicklungen

 

Andreas Hufer, Willis Towers Watson.

RA Andreas Hufer, Senior Consultant bei Willis Towers Watson und Experte für das Recht des Versorgungsausgleichs, war für den krankheitsbedingt ausgefallenen SPD-Mann Kapschack spontan eingesprungen und gab den Teilnehmern im Anschluss interessante Einblicke in das komplexe Recht des Versorgungsausgleichs.

 

Hufer stellte zu nachehezeitlichen Entwicklungen ausgewählte Fragen aus Sicht eines Juristen dar. Dabei wurden insbesondere die Auswirkungen des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zur Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert beleuchtet und dargestellt, welche rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen seien. Zudem beschäftigte sich Hufer mit den offenen Fragen, ob bei externer Teilung eine Verzinsung anzuordnen ist, wenn das Ehezeitende vor Rentenbeginn liege oder wie bei interner Teilung das Anrecht des Ausgleichsberechtigten rückzurechnen sei.

 

Bayer AG: Komplexes Versorgungswerk eines Großunternehmens zukunftssicher / Reformbedarf des § 6a EStG: wünschenswerte Gesetzesinitiative zur Digitalisierung

 

Tamara Voigt, Leiterin Pensions Strategy der Bayer AG, gab den Teilnehmern einen interessanten Überblick über das diversifizierte Versorgungswerk eines Großunternehmens, das zahlreiche Durchführungswege, Zusagearten und Rechtsbegründungsakte sowie Finanzierungs-, Leistungs- und Zahlungsarten umfasst.

 

Tamara Voigt, Bayer AG.

Die Juristin Voigt stellte sodann die Auswirkungen bzw. Maßnahmen der Bayer AG im Hinblick auf das BRSG dar: So hätten sich im Falle der Erweiterung des steuerlichen Dotierungsrahmens des § 3 Nr. 63 EStG (hier: kein Einbehalt von Pauschalsteuer in Folgejahren) oder des Wegfalls der Doppelverbeitragung bei betrieblichen Riesterverträgen (dort: Information der noch nicht „Riesternden“ / Anheimstellen der „Riesterklärung“) Auswirkungen ergeben.

 

Auf arbeitsrechtlicher Seite verwies Voigt hinsichtlich der Einführung einer reinen Beitragszusage auf die Rheinische Pensionskasse (in deren Vorstand sie ist), die ein neues Produkt für die Umsetzung der reinen Beitragszusage entworfen, aber noch nicht mit der BaFin abgestimmt habe. Aus Sicht von Voigt sei – wenn es um die Zukunft der bAV nach dem BRSG gehe – insbesondere eine Reform des § 6a EStG auch unter dem Gesichtspunkt der Ersetzung des Schriftformerfordernisses (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG) durch ein Textformerfordernis wünschenswert. Ein bloßes Textformerfordernis erlaube eine deutlich höhere Flexibilität in bestehende IT-Infrastrukturen.

 

EuGH und BAG: Hinterbliebenenversorgung und ganz viele späte Ehen

 

RA Nils Börner, Gesellschafter bei F&C, unternahm mit den Teilnehmern alsdann eine Reise ins Recht der Hinterbliebenenversorgung. Er berichtete von aktuellen Entscheidungen des BAG, das sich in den letzten Monaten und Jahren häufig mit Fragen der Versorgung von Witwen und Witwern, Lebenspartnern, Waisen und früheren Ehepartnern befasst habe.

 

Börner gab dabei einen Überblick über die Rechtsprechungslage zur Einschränkung des berechtigten Personenkreises (etwa: BAG v. 21. Februar 2017 – 3 AZR 297/15), zu Ehedauerklauseln (etwa: BAG v. 19. Februar 2019 – 3 AZR 150/18), zu Altersabstandsklauseln (so etwa BAG v. 20. Februar 2018 – 3 AZR 43/17 und v. 16. Oktober 2018 – 3 AZR 520/17) sowie den damit im Zusammenhang stehenden Anforderungen an die Rechtfertigung von etwaigen unterschiedlichen Behandlungen wegen des Alters im Sinne des § 10 AGG.

 

Einen Schwerpunkt des Vortrags von Börner stellte sodann die Entwicklung der Rechtsprechung des BAG zu Späteheklauseln – insbesondere unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung in der Rs. Parris (v. 24. November 2016 – C433/15 – Rs. Parris) – dar.

 

Hatte das BAG noch mit Entscheidung vom 4. August 2015 (3 AZR 137/13) den Anwendungsbereich des § 10 S. 3 Nr. 4 AGG (verkürzt „Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit“) für nicht eröffnet gehalten, weil der Wortlaut lediglich „Alter“ und „Invalidität“, nicht aber das Risiko „Tod“ erfasse, so war das BAG mit Entscheidung vom 14. November 2017 der Auffassung des EuGH gefolgt und nunmehr von der Anwendbarkeit des § 10 S. 3 Nr. 4 AGG auf die Hinterbliebenenversorgung ausgegangen.

 

Hinsichtlich dieser Entscheidung wies Börner insbesondere darauf hin, dass danach Altersgrenzen in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit, die an betriebsrentenrechtliche Strukturprinzipien – wie etwa feste Altersgrenzen – anknüpfen, regelmäßig als angemessen i.S.d. § 10 S. 2 AGG zu bewerten seien. Offen sei indes, was konkret im Einzelnen unter betriebsrentenrechtlichen Strukturprinzipien verstanden werden müsse.

 

Aktuelle Rechtsprechung im Überblick

 

RA Cisch, Gesellschafter-Geschäftsführer von F&C, gab den Teilnehmer als Abrundung der Veranstaltung auch im Übrigen einen Überblick über aktuelle Entwicklungen der betriebsrentenrechtlich relevanten Rechtsprechung.

 

Theodor B. Cisch, Förster & Cisch.

So berichtete Cisch etwa von Entscheidungen des BAG zum Anspruch auf Kündigung einer Direktversicherung bei Entgeltumwandlung (v. 26. April 2018 – 3 AZR 586/16), zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei beitragsorientierten Leistungszusagen (v. 20. Februar 2018 – 3 AZR 252/17), zur maßgeblichen wirtschaftlichen Lage im Konzern bei Vereinbarung von Abnahme- und Lieferverpflichtungen zu Selbstkostenpreisen (v. 23. Januar 2018 – 3 AZN 747/17) und ging – ausführlich – auf die Vorlagefragen des BAG an den EuGH (v. 20. Februar 2018 – 3 AZR 142/16) zur Einstandspflicht des PSV bei Leistungskürzungen einer Pensionskasse und Insolvenz des Arbeitgebers ein.

 

Ferner warf Cisch auch einen Blick auf Themen aus der steuerlichen Betriebsprüfung und aktuelle BFH-Verfahren. Die Betriebsprüfung erkenne gehäuft Pensionsrückstellungen für vor dem 1. Januar 1999 begründete Versorgungsverpflichtungen nicht an, soweit sie auf einer fest zugesagten Anpassung in Höhe von 1% p.a. beruhten. Ferner betrachte sie im Rahmen des § 6a EStG Übertragungsvorbehalte, nach denen die Pensionsverpflichtung aufgrund der getroffenen Vereinbarungen nach Eintritt des Versorgungsfalles aufgehoben und etwa auf eine U-Kasse übertragen werden soll – entgegen der Entscheidung des BFH vom 19. August 1998 (Az I R 92/95) – in den Fällen als rückstellungsschädlich, in denen die spätere Übertragung „wahrscheinlich“ sei.

 

Ferner berichtete Cisch über die Entwicklung der Rechtsprechung zu Verspätungsgeldbescheiden für Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a Abs. 5 EStG (BFH – Az. 3 AZR 519/16) sowie darüber, dass eine über 3% liegende jährliche Steigerungsrate in der Anwartschaftszeit bei der Prüfung der Überversorgung damit auch bei der steuerlichen Anerkennung von Pensionsrückstellungen beachtlich sein kann.

 

2020: Mittwoch vor Weiberfastnacht = Wiesbadener Gespräche

 

Auch im Jahr 2020 werden die Wiesbadener Gespräche wie üblich am Mittwoch vor Weiberfastnacht, nächstes Jahr am Mittwoch, den 19. Februar 2019, in der Domäne Mechtildshausen in Wiesbaden stattfinden.

 

Philipp A Lämpe, Förster Cisch.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Gesellschafter der Förster & Cisch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

 

Von ihm bzw. anderen Autoren der Förster & Cisch erschienen zwischenzeitlich auf LEITERbAV:

 

Wiesbadener Gespräche zur bAV 2018:

Was nicht auf der Kapitalanlagenseite verdient wird…

von Dr. Nils Börner, Wiesbaden, 19. Februar 2018

 

Von Erfurt nach Luxemburg (I):

Vier Fragen und ein steiniger Weg

von Theodor B. Cisch und Philipp A. Lämpe, Wiesbaden, 6. Juni 2018

 

Wiesbadener Gespräche zur betrieblichen Altersversorgung 2019:

Wenn einer eine Reise tut …

von Philipp A. Lämpe, Wiesbaden, 13. März 2019

 

Von Erfurt nach Luxemburg (III):

Anderer Fokus

von Theodor B. Cisch und Philipp A. Lämpe, Wiesbaden, 21. Mai 2019

 

Wiesbadener Gespräche zur bAV 2020:

Angebots-Obligatorium, Markttrends und …

von Dr. Nils Börner, Wiesbaden, 12. März 2020

 

Risiken für die bAV durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge:

Am seidenen Faden des Verbraucherschutzes

von Theodor B. Cisch und Dr. Nils Börner, 19. April 2021

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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