Das Bundesministerium der Finanzen hat in der strittigen Frage der Berücksichtigung von gewinnabhängigen Pensionsleistungen bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen nach Paragraph 6a EStG eine Klarstellung vorgenommen.
Am 3. März 2010 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Passivierung von Pensionsverpflichtungen aus gewinnabhängigen Vergütungen nach Paragraph 6a Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz EStG auch dann nicht möglich ist, wenn diese am Bilanzstichtag zwar dem Grunde und der Höhe nach unwiderruflich feststehen, zum Zeitpunkt der Zusage der Versorgungsleistungen selbst jedoch noch ungewiss waren. Hierzu stellt das BMF nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem Anwendungsschreiben – leider nicht, ohne zusätzliche Bürokratie zu schaffen – nun klar:
„Gemäß Paragraph 6a Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz EStG darf eine Pensionsrückstellung nicht gebildet werden, wenn und soweit die Pensionszusage Leistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht. Bei der Bewertung der Pensionsverpflichtungen sind Änderungen der Pensionsleistungen nicht zu berücksichtigen, die erst nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres (Bilanzstichtag) eintreten (Paragraph 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Satz 4 EStG).“
Jedoch gilt laut BMF außerdem:
„Am Bilanzstichtag bereits feststehende gewinnabhängige Pensionsleistungen sind bei der Bewertung einzubeziehen, wenn und soweit sie dem Grunde und der Höhe nach eindeutig bestimmt sind und die Erhöhung der Versorgungsleistungen schriftlich durch eine Ergänzung der Pensionszusage gemäß Paragraph 6a Absatz 1 Nummer 3 EStG festgeschrieben wurde. Unabhängig vom maßgebenden Gewinnentstehungsjahr können die zusätzlichen Versorgungsleistungen wegen des Schriftformerfordernisses nach Paragraph 6a Absatz 1 Nummer 3 EStG erstmals an dem der schriftlichen Festschreibung folgenden Bilanzstichtag bei der Rückstellungsbewertung berücksichtigt werden.“
Jährliche Erneuerungen der Zusagen nötig
Es ist eben diese Ausweitung des Schriftformerfordernisses, das sauer aufstößt. Schon im Januar hatte die Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) das BMF angesichts eines Entwurfes des nun vorliegenden Schreibens aufgefordert, in dieser Frage neue Bürokratie zu vermeiden, und eine gesetzliche Klarstellung im Steuerrecht gefordert. „Diese Klarstellung müsste sicherstellen, dass Versorgungsleistungen, die von einem bis zum Bilanzstichtag entstandenen Gewinn abhängen, auch ohne Ergänzung der Pensionszusage, passiviert werden dürfen. Die Umsetzung der BFH-Entscheidung im Entwurf des steuerlichen Anwendungsschreibens führt dagegen dazu, dass bestehende Zusagen jährlich erneut bestätigt werden müssen, wenn deren Versorgungsleistungen (auch) von feststehenden Gewinnen abhängen,“ so die BDA damals. Dies sei nicht nur eine administrative Belastung der Arbeitgeber, sondern könne auch zu Irritationen der Begünstigten führen, die solche formalen „Neuerteilungen“, ohne Änderungen des arbeitsrechtlichen Hintergrundes, kaum verstehen würden. Mit der Umsetzung dieser Rechtsprechung würde gerade eine besonders flexible Zusageform der bAV erschwert werden, die den Vorteil habe, dass in „guten Zeiten“ auch die Versorgungsleistungen der Mitarbeiter von höheren Gewinnen partizipieren können, so die BDA weiter. Außerdem weisen die Arbeitgeber darauf hin, dass für die bürokratische Vorgabe auch keine Notwendigkeit bestehe. Denn mit dem gesetzlichen Passivierungsverbot für künftige gewinnabhängige Bezüge solle lediglich verhindert werden, dass der zum Bilanzstichtag bestehende Gewinn auch für die Zukunft bis zum Eintritt des Versorgungsfalles bei der Rückstellungsbildung unterstellt wird.
Die Thematik dürfte im wesentlichen GGF-Versorgungen betreffen und stellt somit zumindest schon mal kein Massenphänomen dar. Die BDA erklärte gegenüber Leiter-bAV.de, dass man, bevor man sich in dieser Frage an den Gesetzgeber wendet, nun zunächst Rückmeldungen aus der Praxis abwarten wird.