Tarifvertraglich im Sozialpartnermodell organisierte bAV, reine Beitragszusagen, Zielrenten, Haftungsbeschränkung, Auto-Enrolment in die Entgeltumwandlung und weitere Neuerungen werden nach der Verabschiedung des BRSG rasch große Bedeutung für die Praxis entfalten. Denn bereits zum 1. Januar 2018 soll das Gesetz in Kraft treten. Gestalter und Entscheider fragen schon jetzt, was rechtssicher möglich sein wird und was sinnvoll ist und was nicht. Ende Juni wird eine Fachkonferenz sich der Sache annehmen. Marco Arteaga berichtet.
Der Otto Schmidt Verlag veranstaltet zeitnah zur geplanten Verabschiedung des Gesetzes noch vor der Sommerpause zusammen mit dem Eberbacher Kreis am 29. Juni 2017 ein Praktikerseminar, in dem alle wichtigen rechtlichen Aspekte behandelt werden, die bei der Umsetzung des Betriebsrenten-Stärkungsgesetzes eine Rolle spielen werden. Der Eberbacher Kreis ist ein Kreis von beratend und forensisch tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nationaler und internationaler wirtschaftsberatender Anwaltssozietäten, die schwerpunktmäßig in der betrieblichen Altersversorgung tätig sind (www.eberbacher-kreis.de)
Zahlreiche der renommiertesten Rechtsanwälte auf dem Gebiet der bAV werden unter anderem zu folgenden Themen referieren und in Podiums- und Saaldiskussionen auf die Fragen der Teilnehmer eingehen:
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Welche Auswirkungen hat die Gesetzesnovelle auf die Praxis?
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Wie sehen kluge neue Tarifverträge zur bAV voraussichtlich aus?
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Welche Informations- und Hinweispflichten treffen die Arbeitgeber?
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Gibt es Haftungsrisiken für Arbeitgeber trotz der „reinen Beitragszusage“?
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Wie organisiert man die Mitwirkung der Tarifparteien bei Versicherungslösungen?
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Welche rechtlichen Fragen bestehen rund um reine Beitragszusagen?
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Welche Folgen haben die neuen Optionen für die Restrukturierung von Versorgungen?
Die bedeutendsten Neuerungen im Betriebsrentenrecht sind an das Sozialpartnermodell gekoppelt, denn die „reinen Beitragszusagen“ und das „Auto-Enrolment“ zur Entgeltumwandlung werden nur auf tarifvertraglicher Grundlage möglich sein. Aber auch die bAV bisheriger Prägung wird von den deutlich verbesserten Rahmenbedingungen bei der steuerlichen Förderung, der gezielten Unterstützung von Geringverdienern, der verbesserten Riester-Förderung und der teilweisen Nicht-Anrechnung der bAV auf die Grundsicherung profitieren.
Vor allem aber für die Tarifparteien wird der Gestaltungsspielraum enorm erweitert. Sie können festlegen, welche Regelungen der arbeitgeberfinanzierten bAV und welche Teile der durch Entgeltumwandlung finanzierten bAV verbindlich für ihre Mitglieder sind. Sie entscheiden, in welchen Bereichen Gestaltungsfreiheiten auf die Betriebsebene übertragen werden und wo sie Wahlrechte zulassen wollen. Sie entscheiden auch, in welchen Fällen sie durch Zulassung eines Haustarifvertrages eine unternehmensindividuelle Lösung mit Hilfe der neuen Gestaltungsinstrumente ermöglichen wollen. Nicht zuletzt werden sie für die tarifvertraglich organisierte bAV entscheiden, welche(r) Versorgungsträger in ihrem Verantwortungsbereich tätig wird.
Ein Austausch im Expertenkreis, der über das Blickfeld eines einzelnen Unternehmens hinausgeht, dürfte deshalb für alle Beteiligten von größtem Wert sein. Den nur wer seine Handlungsalternativen kennt, wird die Chancen bestmöglich nutzen können. Die Kölner Tage Betriebsrente dürften hierfür in ganz besonderer Weise geeignet sein.
Termin und Ort:
Kölner Tage Betriebsrente
29. Juni 2017
Hotel Pullman Cologne
Anmeldung und Information:
Infotelefon: 0221 93738-656 (Frau Angelika Horwat)
E-Mail: seminare@otto-schmidt.de
Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner bei DLA Piper in Frankfurt am Main.
Advertorial mit freundlicher Unterstützung von:
Kontakt:
Alexandra Baums
Seminarorganisation
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
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