Vielschichtigkeit, Komplexität, Chancen und Risiken – und ein rentenpolitischer Bedeutungszuwachs: Die bAV ist in Bewegung, und das hat eine Runde bekannter Pensions-Juristen in Deutschland veranlasst, sich zu organisieren.
Am Vorabend der großen bAV-Reform hat sich am 22. September 2016 der Eberbacher Kreis gegründet, dessen Mitglieder sich als Angehörige wirtschaftsberatender nationaler und internationaler Anwaltssozietäten seit vielen Jahren schwerpunktmäßig sowohl beratend als auch forensisch mit der bAV beschäftigen.
Wie der Eberbacher Kreis in einer aktuellen Mitteilung verlautbart, hat er es sich „zum Ziel gesetzt, Erfahrungen auszutauschen und aus anwaltlicher Sicht zu aktuellen Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung sowie in der bAV-Praxis Stellung zu nehmen sowie Vorschläge zur Weiterentwicklung dieses Rechtsgebiets zu unterbreiten.“
Im Rahmen der Gründungssitzung wurde Marco Arteaga, Rechtsanwalt und Partner bei DLA Piper, zum Sprecher des Eberbacher Kreises gewählt. Arteaga hatte in diesem Jahr zusammen mit Professor Peter Hanau von der Universität zu Köln für das BMAS das Rechtsgutachten zur Weiterentwicklung des Sozialpartnermodells erstellt.
Die Gründungsmitglieder des Eberbacher Kreises sind neben Arteaga:
• Martin Diller (Rechtsanwalt und Partner, Gleiss Lutz)
• René Döring (Rechtsanwalt und Partner, Freshfields Bruckhaus Deringer)
• Christian Hoefs (Rechtsanwalt und Partner, Hengeler Mueller)
• Tobias Neufeld (Rechtsanwalt und Partner, Allen & Overy)
• Christian Reichel (Rechtsanwalt und Partner, Baker & McKenzie)
• Nicolas Rößler (Rechtsanwalt und Partner, Mayer Brown)
• Johannes Schipp (Rechtsanwalt und Partner, T/S/C Fachanwälte)
• Elmar Schnitker (Rechtsanwalt und Partner, Freshfields Bruckhaus Deringer)
• Annekatrin Veit (Rechtsanwältin und Steuerberaterin, Counsel, DLA Piper)
• Christian Freiherr von Buddenbrock (Rechtsanwalt und Partner, Beiten Burkhardt)
„In seiner Gründungssitzung hat der Eberbacher Kreis die wesentlichen Reformelemente erörtert, die in der Fachwelt bereits seit Monaten intensiv diskutiert werden“, so Arteaga gegenüber LEITERbAV, „und wir erwarten große Impulse für die Verbreitung der bAV, falls diese tatsächlich durch die Schaffung einer reinen Beitragszusage künftig für den Arbeitgeber mit einer Haftungsbeschränkung versehen werden kann.“ Die Mitglieder des Kreises rechnen allerdings damit, dass die damit einhergehende vollständige Budget- und Kostensicherheit in der Praxis noch bedeutsamer sein könnte als die Haftungsbeschränkung, so Arteaga weiter.
Auch die vieldiskutierte Einführung eines Optionssystems, welches die Einbindung einer kompletten Belegschaft in die Entgeltumwandlung ermöglichen soll, könnte nach Einschätzung des Kreises einen deutlichen Verbreitungsschub auslösen. Allerdings beobachten die Mitglieder des Kreises bei vielen Arbeitgebern eine deutliche Skepsis im Hinblick auf jedwede tarifliche Regelung der bAV. Andererseits sollte, so der Kreis weiter, die erklärte Absicht der Bundesregierung, die diversen rechtlichen Neuerungen ausschließlich auf der Grundlage von Tarifverträgen zu ermöglichen, einen ausreichenden Schutz der Arbeitnehmerinteressen gewährleisten.
Nach Einschätzung des Eberbacher Kreises werden tarifliche Lösungen jedenfalls ganz anders als eine starre gesetzliche Regelung einen großen Spielraum für branchen-, regionen- und sogar unternehmensspezifisch maßgeschneiderte Versorgungsregelungen eröffnen. Voraussetzung sei allerdings, dass die Tarifparteien den einzelnen Unternehmen durch entsprechende Betriebsvereinbarungs-Öffnungsklauseln diese Flexibilität ermöglichten.