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Die versicherungsmathematische Funktion bei EbAV:

Ein neuer Spieler auf der Passivseite?

Mit der jüngsten Umsetzung europäischer Regulierung in nationales Recht wurden für Einrichtungen der bAV neue Schlüsselfunktionen obligatorisch. Dazu zählt auch eine, die es zumindest partiell schon gibt. Andreas Jurk erläutert.

 

Andreas Jurk, Barmer Pensionskasse.

Die Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) erfolgte zum 13. Januar 2019 und umfasst zahlreiche Bereiche. Hierzu zählt unter anderem die Einrichtung der Schlüsselfunktionen, zu denen auch die Versicherungsmathematische Funktion (vmF) gehört.

 

 

Die Aufgaben der vmF sind in § 31 VAG i.V.m. § 234b Abs. 5 VAG geregelt und umfassen u.a.:

 

  • Aufgaben im Zusammenhang mit der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen.

  • Beitrag zum Risikomanagement und zur eigenen Risikobeurteilung.

  • Unterrichtung des Vorstands.

  • Stellungnahme zur Zeichnungspolitik und zu Rückversicherungsvereinbarungen.

 

Hierbei steht im Gegensatz zur Lebensversicherung allerdings die HGB-Bilanzierung im Vordergrund.

 

vmF nicht allein

 

Nun gibt es noch weitere Mitspieler, die in dem Themenfeld rund um die Rückstellungsberechnung und Risikobeurteilung tätig sind.

 

Da ist zum einen der Verantwortliche Aktuar als zentrale Funktion zu nennen, aber auch der ggf. abweichende versicherungsmathematische Sachverständige für das versicherungsmathematische Gutachten sowie der Wirtschaftsprüfer.

 

Falls die vmF aus der EbAV ausgegliedert ist, kommt noch der Ausgliederungsbeauftragte innerhalb der EbAV hinzu, der nach dem entsprechenden Merkblatt für die Schlüsselfunktionen für die Solvency-II Unternehmen fast die gleichen Anforderungen und Qualifikationen wie die vmF haben muss.

 

Genaue Abgrenzung (noch) unklar

 

Die Aufgaben des Verantwortlichen Aktuars (VA) gehen deutlich über die eigentliche Rückstellungsbildung hinaus:

 

  • VA ist Anwalt und Interessenwahrer des Kunden.

  • Prüfung der Finanzlage der EbAV (insbesondere die Prüfung, dass die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist).

  • Prüfung der Solvabilitätsanforderungen.

  • Versicherungsmathematische Bestätigung unter der Bilanz und damit mindestens Prüfung der Deckungsrückstellung.

  • Analyse des Überschusses und Vorschlag für die Überschussbeteiligung.

 

Seitens der Aufsicht gibt es keine expliziten Vorgaben, wie die Tätigkeiten der handelnden Personen abgegrenzt sind. Eine Abgrenzung der Tätigkeiten, um Doppelarbeiten und mögliche Konflikte zu vermeiden, ist sicherlich sinnvoll, und dies wurde in Gesprächen der Fachverbände mit der BaFin bereits adressiert.

 

Wer macht was?

 

Neben der eigentlichen Frage nach der Aufgabentrennung ergibt sich die Frage, wer denn in den EbAV die Rolle der Schlüsselfunktion oder bei einer Ausgliederung die Rolle des Ausgliederungsbeauftragten einnimmt. Denn unter den EbAV gibt es im Gegensatz zu den Lebensversicherungen eine Vielzahl von Konstellationen, die in über hundert Jahren im Umfeld der bAV gewachsen sind. Es gibt EbAV, die bis auf den Vorstand kein eigenes Personal haben, da dieses komplett beim Trägerunternehmen angesiedelt ist. Manche EbAV mit eigenem Personal haben aber nicht genügend bzw. nicht ausreichend qualifiziertes Personal für die Schlüsselfunktionen. Hier gibt es zahlreiche EbAV, die nicht mehr als 10 bis 30 Mitarbeiter haben. In der Praxis werden viele EbAV die vmF dem Verantwortlichen Aktuar zuordnen.

 

Da aber mindestens ein Ausgliederungsbeauftragter für die vmF vorhanden sein muss, der ausreichende aktuarielle Fähigkeiten besitzt, müssen einige EbAV entweder Personal anbauen – oder einer der Vorstände übernimmt diese Rolle.

 

Hinzu kommt noch, dass von der vmF auch eigene Beiträge für die eigene Risikobeurteilung der EbAV abgegeben werden müssen. Dies bedeutet, dass die vmF nicht nur mit den Themen rund um die Rückstellungsberechnungen vertraut sein muss, sondern zusätzlich eine gewisse Expertise in den Themen der Kapitalanlagen und deren Einfluss auf die Risikotragfähigkeit der EbAV haben muss.

 

Was ist von der Aufsicht zu erwarten?

 

Die BaFin hat angekündigt, dass im Laufe des Jahres zwei Rundschreiben zur Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie zu erwarten sind. Man wird jedoch nicht erwarten können, dass hier detaillierte Vorgaben zu den verschiedenen Themenfeldern veröffentlicht werden. Denn die Neuerungen des Aufsichtsrechts für EbAV sind grundsätzlich prinzipienorientiert angelegt, damit die Einrichtungen sachgerechte und sinnvolle Lösungen für sich finden können.

 

Auch das Proportionalitätsprinzip soll und darf bei der Umsetzung durch die EbAV berücksichtigt werden. Dies bedeutet allerdings nur, dass die einzelnen Anforderungen entsprechend der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen umgesetzt werden müssen und nicht ignoriert werden dürfen.

 

Zusammengefasst kann man festhalten, dass jede Einrichtung der bAV aufgrund ihrer teilweise sehr individuellen Situation geeignete Lösungen für die sachgerechte Besetzung und die Aufgaben der Schlüsselfunktionen im Dialog mit der Aufsicht finden muss.

 

 

Der Autor ist Vorstand der Pensionskasse für die Angestellten der Barmer Ersatzkasse VVaG.

 

Der vorliegende Beitrag beruht auf einem Vortrag, den er gemeinsam mit Markus Wenning von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf der DAV-Jahrestagung am 24. April 2019 in Düsseldorf gehalten hat.

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

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