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Morgen in Berlin:

Nummer 13 per Paket

Jetzt wird's amtlich: Die Umsetzung der neuen Pensionsfonds-Richtlinie lässt nun auch die Zielgerade hinter sich. Morgen dürfte die Gesetzgebung mit der Zustimmung der zweiten Kammer die letzte Hürde nehmen.

 

Der Bundesrat in Berlin-Mitte. Foto: Bundesrat.

Der Bundesrat wird am morgigen Freitag seine Zustimmung zu dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung geben. Nach Informationen von LEITERbAV aus der Länderkammer kommt der Tagesordnungspunkt auf die sog. Grüne Liste der unstrittigen Themen. Diese Liste wird immer en Bloc verabschiedet.

 

Damit kann das neue Gesetz wie vorgesehen am 13. Januar 2019 in Kraft treten. Der Deutsche Bundestag hatte bereits das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)“ am 30. November in zweiter und dritter Lesung in unveränderter Form angenommen.

 

Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie soll die Aufsicht über Einrichtungen der bAV weiterentwickelt und modernisiert werden Der Bundesrat hob in seinen Erläuterungen zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt Nummer 13 hervor, dass insbesondere durch einen grundlegenden Ausbau des Risikomanagements der Pensionskassen die Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger besser geschützt werden sollen.

 

Von den Bedenken, die der Bundesrat im Vorfeld auf Rat seiner Ausschüsse geäußert hatte, ist in den Erläuterungen keine Rede mehr. Ohnehin hatte die Bundesregierung diese Bedenken – die vor allem das Verhältnis zwischen nationaler und europäischer Aufsicht betrafen – in recht klarer Form zurückgewiesen.

 

Befürchtungen der aba, die Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) könne ungeachtet der auf eine EU-Mindestharmonisierung ausgelegten Richtlinie quasi durch die Hintertür eine Vollharmonisierung anstreben, wurden von der Regierungskoalition nicht geteilt. Immerhin äußerten die Koalitionsfraktionen aber die klare Erwartung, dass der in der Richtlinie verankerte Grundsatz der Mindestharmonisierung respektiert werde.

 

Klaus Stiefermann, aba.

Hört man sich im Berlin um, gelten dieses und weitere Bekenntnisse zur Mindestharmonisierung als gar nicht so kleiner Erfolg im Rahmen des politisch Erreichbaren. Nicht umsonst dokumentiert die aba wortwörtlich auf ihrer Seite entsprechende Passagen aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Bundestags-Finanzausschusses.

 

Diese Passagen, so die aba, ließen hoffen, dass ihre Anliegen gehört und ernst genommen wurden. Die aba zitiert die Koalitionsfraktionen bzw. parlamentarischen Berichterstatter, die bekräftigt haben, dass eine „Vollharmonisierung durch die Hintertür“ nicht gewollt sei und weiter:

 

Bei der künftigen Entwicklung aufsichtsrechtlicher Standards auf nationaler und europäischer Ebene sei den nationalen Besonderheiten der bAV in besonderem Maße Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass der in der Richtlinie verankerte Grundsatz der Mindestharmonisierung respektiert werde. Eine Schlüsselrolle wird bei der Anwendung des neuen Rechts nun vor allem der BaFin zukommen und hierbei insbesondere ihrem künftigen Umgang mit Vorgaben der EIOPA, die als Konvergenzinstrumente auf eine Harmonisierung der Aufsicht in der EU abzielen.“

 

Weiter zitiert die aba Aussagen aus der Anhörung, dass „die BaFin diese Problematik auf dem Schirm habe und angehalten sei, darauf zu achten, dass nicht etwas durch die Hintertür eingeführt werde, was dem deutschen System der bAV schaden könne“.

 

Frank Grund, BaFin. Foto: Frank Beer.

Außerdem dokumentiert die aba Worte von Frank Grund, BaFin Exekutivdirektor Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht, die dieser auf der BaFin-Jahreskonferenz der Versicherungsaufsicht am 13. November 2018 in Bonn geäußert hat:

 

Weil Einrichtungen der bAV europaweit heterogener sind als Versicherungen, basiert EbAV II anders als Solvency II auf dem Grundsatz der Mindestharmonisierung. Dies wird uns natürlich leiten, wenn wir BaFin-Rundschreiben zur EbAV-II-Richtlinie formulieren. Aber auch bei der Anwendung von EIOPA-Vorgaben auf deutsche Unternehmen werden wir sorgfältig deren Vereinbarkeit mit den besonderen Anforderungen der deutschen bAV prüfen. Auch die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen ein marktwertbasiertes Solvenzregime – Stichwort Common Framework – werden wir in unserer Aufsichtspraxis berücksichtigen.“

 

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