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Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

SONDERMELDUNG – BRSG 2.0-E (I):

Referentenentwurf geht an die Verbände

Mit einiger Verzögerung geht die Sache BRSG 2.0 nun in die nächste Runde. Der große Wurf ist es nicht, doch einige, vor allem die erwarteten technischen Verbesserungen, gibt es durchaus.

Hubertus Heil, BMAS.

Der langersehnte Referentenentwurf ist da! Bereits morgen folgt auf PENSIONSINDUSTRIES eine genauere Analyse mit Fokus auf das SPM, doch hier schon mal per Sondermeldung ein erster Überblick:

Mehr SPM-Verbreitung gem. § 21 ff: BetrAVG: Arbeitgeber und -nehmer können mit Zustimmung der ein SPM tragenden Tarifvertragsparteien (Beispiel: BVV) den Beitritt zu diesem vereinbaren, wenn entweder ein einschlägiger Tarifvertrag dies eröffnet oder – noch wichtiger – wenn die das SPM tragende Gewerkschaft nach ihrer Satzung für das Arbeitsverhältnis tarifzuständig ist (wir wird hier also künftig meist der zentrale SPM-Akteur schlechthin in Deutschland sein? ver.di, ver.di und nochmals ver.di).

Die Pflicht der andockenden Sozialpartner zur Beteiligung an der Durchführung und Steuerung entfällt dann.

Klare Enthaftung § 21ff. BetrAVG im SPM: Wichtig für die Arbeitgeber: Im Gesetz wird fixiert, dass eine mangelhafte Beteiligung nicht zur Unwirksamkeit der rBZ führt, sondern eine rBZ eine rBZ bleibt.

SPM-Puffer § 35 PFAV: Verbesserte Möglichkeiten zur Pufferbildung.

Opting out § 21 ff. BetrAVG: nicht mehr nur durch Tarifverträge, sondern auch auf Betriebsebene möglich – wenn sich Arbeitgeber mit mind. 20% beteiligt (15%-Zuschuss damit abgegolten). Damit ausgeschlossen: Kleinunternehmen ohne Betriebsrat.

§ 6 BetrAVG frühere Betriebsrente: Inanspruchnahme der Betriebsrente nicht mehr nur bei Bezug der Vollrente wegen Alters, sondern auch bei Bezug einer gesetzlichen Teilrente.

§ 3 BetrAVG Abfindungen: Die Abfindungsgrenzen verdoppeln sich, wenn diese mit Zustimmung des Arbeitnehmers in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird.

§ 100 EStG Geringverdienerförderung: Dynamisierung:, d.h. 3% der BBG, Förderung weiter mit 30%; verhindert das Herausfallen aus der Förderung aufgrund von Lohn- und Gehaltszuwächsen.

§ 234j VAG VAG Bedeckung der Pensionskassen: Bedeckungsvorschriften sollen so flexibilisiert werden, dass sie temporäre Unterdeckungen zulassen. Voraussetzung u.a.: mit der BaFin vereinbarter Sanierungsplan mit Zusagen der der Arbeitgeber.

§§ 2, 3 AnlageV: Anhebung der Risikokapitalquote, Einführung einer Infrastrukturquote.

§ 236 VAG: Pensionsfonds dürfen Ratenzahlungen erbringen.

§ 7 SGB IV Wertguthaben: Das neue Hinzuverdienstrecht in der gesetzlichen Rente wird bei Wertguthaben nachvollzogen. DAs Thema war vermutlich lange übersehen worden, ist aber von Andre Cera, Pensions-Chef der Otto Group in Hamburg, im Mai hier auf PENSIONSINDUSTRIES thematisiert worden:

Andre Cera, Otto Group.

In einer ersten Reaktion begrüßte Cera, dass der Gesetzgeber die Kritik an der heutigen Verwaltungspraxis gehört, den Ball aufgenommen und umgehend reagiert hat.“ Die avisierte Lösung berücksichtige die mit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen eingeschlagene Richtung und setze diese konsequent (und im Sinne der ursprünglichen Regelung) fort, so der Aktuar zu PENSIONSINDUSTRIES.

§ 212 VVG Wiederinkraftsetzen von LV nach entgeltlosen Zeiten: galt bisher nur für die Elternzeit, wird auf alle entgeltlosen Zeiten bei LV, die im Rahmen einer Entgeltumwandlung abgeschlossen wurden, erweitert. Innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der entgeltlosen Zeit kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Versicherung zu den vereinbarten Bedingungen weiterläuft.

§ 10 BetrAVG: Der PSV kann künftig Beitragsbescheide u.U. automatisiert erlassen.

Mehr Einzelheiten finden sich bereits bei der Stuttgarter hier.

Deren bAV-Chefin Henriette Meissner kommentierte in einer ersten Reaktion gegenüber PENSIONSINDUSTRIES:

Henriette Meissner, Stuttgarter. Foto: Sandra Wildemann.

„Die verbesserte Geringverdienerförderung ist zu begrüßen. Bei dem Thema Opting out hätte man für Kleinunternehmen mehr Mut zeigen könne, denn dort sind Betriebsvereinbarungen nicht sehr verbreitet.“

Der RefE findet sich hier.

Dem Vernehmen nach soll der Entwurf Ende August in das Kabinett gehen und dann in das parlamentarische Verfahren. Das Gesetz ist zustimmungspflichtig im Bundesrat. Bis dahin wird noch viel Wasser den Rhein herabfließen.

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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