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Nach dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen – Achtung, Berlin:

Stört mich doch nicht …

oder? Wenn gRV, ATZ und ZWK aufeinandertreffen, wollen die Sozialversicherungsträger den Störfall ausrufen. Doch weder kann deren diesbezügliche Argumentation überzeugen, noch sind die Folgen dieser Rechtsunsicherheit marginal – im Gegenteil. Andre Cera fordert die Politik zum Handeln auf.

Die Altersteilzeit (kurz: ATZ), selbst bereits gesetzteren Alters – immerhin wurde sie mit dem Altersteilzeitgesetz vor mehr als 35 Jahren zum Januar 1989 eingeführt –, ist ein branchenübergreifend häufig eingesetztes Mittel, um Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen.

Andre Cera, Otto Group.

Laut Statistikportal der DRV Bund steigt die Anzahl der Beschäftigten in Altersteilzeit seit 2016 wieder stetig, hat 2021 280.000 Pflichtversicherte erreicht und müsste inzwischen die 300.000er Marke deutlich überschritten haben. Somit bleibt die ATZ ein beliebtes HR-Instrument, und dies trotz des Wegfalls der von der Bundesagentur für Arbeit bis einschließlich 2009 gewährten Erstattung der gesetzlichen Aufstockungsbeträge, die für ATZ-Abschlüsse ab 2010 nicht mehr gewährt wird.

Das übliche Blockmodell

Trotz dieser Änderung blieben die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu den Aufstockungsleistungen, die eine ATZ erst möglich machen, bestehen. Doch wie funktioniert eine ATZ?

Kern der ATZ ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit (und damit das Brutto-Entgelt) für die Dauer der ATZ auf die Hälfte reduziert, sein halbiertes Gehalt jedoch auf mindestens 70% des bisherigen Netto-Entgelts (zuweilen auch sichtlich mehr) durch den Arbeitgeber aufgestockt wird. Zusätzlich werden durch ihn auch die Rentenversicherungsbeiträge für das halbierte Entgelt um 80% aufgestockt, so dass die Einzahlungen in die Rentenversicherung (und damit das Rentenniveau) in Höhe von 90% fortgeführt werden.

Typischerweise wird die ATZ im sog. „Blockmodell“ vereinbart, d.h. in der ersten Hälfte der ATZ, der „Arbeitsphase“, arbeitet der Arbeitnehmer in Höhe der bisherigen Arbeitszeit und baut sich dadurch ein Wertguthaben auf, welches er dann in der zweiten Hälfte, der „Freistellungsphase“, in der die Arbeitszeit auf 0 reduziert wird, wieder bis zum Ende der ATZ abbaut – alles bei durchgängig der Hälfte der bisherigen Brutto-Bezüge zzgl. der vorgenannten Aufstockung auf mindestens 70% des bisherigen Nettoentgelts (als weitere gängige Form der ATZ kann im sog. „Teilzeitmodell“ die Arbeitszeit einfach fortlaufend halbiert werden, wodurch es nicht zum Aufbau eines Wertguthabens kommt).

Trotz Halbierung der Arbeitszeit kommt es dadurch lediglich zu geringen Einbußen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Aufstockungszahlungen können vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden und unterliegen lediglich dem steuerlichen Progressionsvorbehalt. Dies hat die ATZ insb. bei Gewerkschaften und tarifgebundenen Arbeitgebern sehr populär gemacht, und sie ist in vielen Tarifverträgen, oftmals sogar mit deutlich höheren Gehaltsaufstockungen und teilweise sogar mit Rechtsanspruch auf einen Abschluss, fest verankert.

Game Changer: 8. SGB IV-Änderungsgesetz

Seit Januar 2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen für gesetzliche Altersrenten weggefallen. Das bedeutet, dass jeder gesetzliche Altersrentner seine Altersrente neuerdings einkommensunabhängig in voller Höhe beziehen kann.

Diese Änderung löste offensichtlich eine Änderung bei den Beratungen durch die DRV aus: In der Praxis kommt es nunmehr immer häufiger vor, dass Arbeitnehmer zusätzlich zum Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis eine vorgezogene gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen. Damit erhöhen sie ihre Einkünfte, und wenn durch das fortbestehende Arbeitsverhältnis weiterhin Beiträge in die gRV eingezahlt werden, werden diese mit Erreichen des regulären Rentenalters rentenerhöhend berücksichtigt.

Ob der vorgezogene Altersrentenbezug dann auch den Bezug einer Altersrente aus einer zusätzlich bestehenden bAV ermöglicht, hängt von der jeweiligen Versorgungszusage ab und kann nicht pauschal beantwortet werden, da oftmals zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssen (z.B. der Austritt aus dem Unternehmen).

Ein Besprechungsergebnis …

Der GKV-Spitzenverband, die DRV Bund und die Bundesagentur für Arbeit haben sich am 23. November 2023 abgestimmt, welchen Einfluss der Bezug einer vorgezogenen gesetzlichen Altersrente aus ihrer Sicht auf ein bestehendes ATZ-Arbeitsverhältnis bei bestehendem Wertguthaben hat. Das überraschende Ergebnis: Es kommt zum Störfall.

Die Sozialversicherungsträger stellen sich auf den Standpunkt, dass sich der Störfall gemäß § 23b Abs. 2 S. 4 SGB IV ergibt und der Zielsetzung des Gesetzgebers bei der seinerzeitigen Einführung von Wertguthaben entspricht. Doch die Argumentation überzeugt nicht.

das nicht überzeugen kann

Dass ein Wertguthaben nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Übertragung auf die DRV nach Inanspruchnahme einer gesetzlichen Altersrente nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, verwundert nicht: Schließlich zielen die in § 7f SGB IV aufgeführten Verwendungsmöglichkeiten entweder

• im bestehenden Arbeitsverhältnis auf die Freistellung von einer Arbeitsleistung oder

• außerhalb eines Arbeitsverhältnisses lediglich auf Zeiten vor Beginn einer gesetzlichen Altersrente ab.

Zur Erinnerung: Bei der Altersteilzeit befinden wir uns in einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis (und damit nicht im zweiten Punkt der Aufzählung).

Außerdem vermag das Argument der ursprünglichen Zielsetzung des Gesetzgebers heutzutage nicht mehr zu überzeugen, hat sich doch die Gesetzeslage weiterentwickelt. Die ursprüngliche Zielsetzung der vorgezogenen gesetzlichen Altersrente war die Absicherung des Lebensstandards im Alter, wenn keine Einkünfte mehr durch Einkommen aus bestehenden Arbeitsverhältnissen vorhanden sind. Dies wurde hinlänglich durch die bis 2022 geltenden Hinzuverdienstgrenzen deutlich.

Mit dem Wegfall derselben weicht der Gesetzgeber diese ursprüngliche Intention auf und erlaubt bewusst den gleichzeitigen Bezug von Arbeitseinkommen (in unbeschränkter Höhe) und vorgezogener gesetzlicher Altersrente. Entsprechend muss auch der Sachverhalt teleologisch ausgelegt werden und der Abbau von Wertguthaben im bestehenden Arbeitsverhältnis möglich sein, ohne dass es zum Störfall kommt.

Darüber hinaus handelt es sich bei den Verwendungsmöglichkeiten von Wertguthaben in § 7c Abs. 1 Nr. 2 SGB IV um keine abschließende Aufzählung. In der seinerzeitigen Gesetzesbegründung von 2008 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vertragsparteien in der Vereinbarung der Verwendung des Wertguthabens frei sind und auch von den „Insbesondere-Vorgaben“ beliebig abweichen können (Bundestags-Drucksache 16/10289, Seite 15).

Auch ein weiteres Argument der Sozialversicherungsträger überzeugt nicht, denn der Beginn einer Altersrente führt gemäß § 5 AltTZG lediglich zum Wegfall der bereits seit 2010 für Neuabschlüsse nicht mehr gewährten Erstattungsleistungen. Für die auch heute noch geltende Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Aufstockungsbeiträge (§ 3 Nr. 28 EStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV) ist er hingegen unerheblich und führt auch nicht zur Beendigung des ATZ-Arbeitsverhältnisses.

Wer suchet, der findet … oder nicht?

Wer weitere Quellen mit Anhaltspunkten zum Vorliegen eines Störfalls sucht, der sucht vergeblich. Im Rechtsportal rvRecht® der DRV heißt es (in einer nicht abschließenden Aufzählung):

Fälle dieser Art, sog. Störfälle, können insb. sein:

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, z.B. durch Kündigung oder wegen Bewilligung einer Rente aufgrund des Eintritts einer Erwerbsminderung beim Arbeitnehmer ohne Wiedereinstellungsgarantie,

Tod des Arbeitnehmers“

Bemerkenswert ist, dass der gegenüber den aufgeführten Versorgungsfällen Erwerbsminderung und Tod wesentlich wahrscheinlichere und in der Altersgruppe der Altersteilzeitler häufiger auftretende Fall der Inanspruchnahme einer vorgezogenen gesetzlichen Altersrente nicht mit einem Wort erwähnt wird.

Und zur Vertragsfreiheit von § 7c SGB VI heißt es:

So können beliebige betriebliche Modelle zur kontinuierlichen, teilzeitlichen oder vollständigen Freistellung vereinbart werden, ohne dass hierbei Beschränkungen greifen. … Eine Grenze der vertraglich vereinbarten Freistellung dürfte sich allenfalls aus § 7b Nr. 2 SGB IV ergeben, wonach Freistellungen nicht zum Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verwendet werden dürfen.“

Und was sagt das Ministerium?

Darüber hinaus ist beim BMAS in den FAQ zu den Wertguthaben (unter Punkt 27) zu lesen:

Der Aufbau eines Wertguthabens ist nur für Beschäftigte möglich. Solange eine Beschäftigung besteht, können Wertguthaben aufgebaut werden unter der Prämisse, dass die gesamte Ansparsumme eines Wertguthabens immer nur an den Schwellenwert heranreicht, der noch während des Erwerbslebens abgebaut werden kann. Deshalb kann das Ende des voraussichtlichen Freistellungszeitraums nicht über den Zeitpunkt hinausgehen, zu dem die oder der Beschäftigte die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht.“

Es wird vom BMAS also lediglich auf die Regelaltersgrenze und die Möglichkeit des Abbaus im bestehenden Arbeitsverhältnis abgestellt. Eine vom Autor initiierte Anfrage beim BMAS wurde zudem im Februar 2023 wie folgt beantwortet:

Ein Störfall liegt vor, wenn das in der Arbeitsphase des Blockmodells durch Vorleistung des Arbeitnehmers aufgebaute Wertguthaben nicht mehr vereinbarungsgemäß, also zur Finanzierung der Freistellungsphase der Altersteilzeit, verwendet werden kann.

Bei Zuerkennung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann ein Störfall eintreten, wenn die Laufzeit der Altersteilzeit an einen früheren Renteneintrittstermin als in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt angepasst wird. Liegt ein Störfall vor, muss das Altersteilteilzeitarbeitsverhältnis abgewickelt werden.“

Unabhängig von dem diskutierten Fall der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist festzuhalten, dass ein Störfall eintritt, wenn das Wertguthaben nicht mehr zur Finanzierung der Freistellungsphase verwendet werden kann, wobei explizit darauf Bezug genommen wird, dass die Laufzeit der Altersteilzeit an einen früheren Renteneintrittstermin als in der ATZ-Vereinbarung festgelegten Zeitpunkt angepasst wird.

Dieser Fall kommt jedoch in der Praxis i.d.R. nicht vor, weil dem Arbeitgeber sehr wohl bewusst ist, dass er damit einen Störfall auslösen würde, der für beide Vertragspartner erhebliche Auswirkungen hat. Auch greift an dieser Stelle § 41 SGB VI, wonach eine Vereinbarung grundsätzlich als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen gilt, sofern sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann. Hierzu führt rvRecht® ergänzend aus:

Die Regelung stellt darüber hinaus sicher, dass ein möglicher vorzeitiger Rentenanspruch nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führt, wenn nicht der Arbeitnehmer einer solchen im rentennahen Alter zugestimmt hat. Von dieser Reglung werden auch Arbeitnehmer erfasst, deren Arbeitsverhältnis auf einen Zeitpunkt befristet ist, zu dem sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen Alters haben. Diese Personen sollen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weiter arbeiten können.“

Störfall – Was bedeutet das eigentlich?

Um das Ausmaß eines Störfalls greifbar zu machen, betrachten wir die Auswirkungen anhand eines Beispiels aus der Unternehmenspraxis:

Ein Arbeitnehmer (Steuerklasse 3) mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 5.000 Euro schließt eine 6-jährige ATZ im Blockmodell ab. Er erhält somit während der ATZ 2.500 Euro Brutto sowie die im Einzelhandel tarifvertraglich vereinbarte Aufstockung auf 82,5% des bisherigen Nettoentgelts (920 Euro/Monat zzgl. RV-Aufstockung 372 Euro).

Drei Monate vor Ende der Altersteilzeit begibt er sich zur DRV, um seine anschließende Altersrente zu beantragen. Dort weist man ihn darauf hin, dass er seinen Rentenanspruch aufgrund des Wegfalls der Hinzuverdienstgrenzen bereits vor Ende der ATZ (ggf. sogar rückwirkend) geltend machen kann. Da über die o.a. Auswirkungen trotz Kenntnis der DRV über die ATZ keine Aufklärung erfolgt (was nicht verwundert, gibt rvRecht® dazu auch keinen Hinweis), kommt es zum vorgezogenen Rentenbeginn und damit aus Sicht der Sozialversicherungsträger zum Störfall.

Die finanziellen Auswirkungen des Störfalls sind von den jeweiligen Vertragsgrundlagen (individuell und/oder tarifvertraglich) abhängig:

Ist eine Verrechnung mit den inzwischen unrechtmäßig erhaltenen Aufstockungsleistungen nicht vorgesehen, wird der Arbeitgeber nach Kenntnisnahme des Störfalls und Gegenüberstellung der erhaltenen und der zustehenden Leistungen feststellen, dass insgesamt noch ein Wertguthaben von 7.500 Euro (abzgl. Lohnsteuer und Sozialabgaben) an den Arbeitnehmer zu zahlen ist. Die bereits gezahlten Aufstockungsleistungen von über 89.000 Euro kann der Arbeitgeber nicht zurückfordern und darf der Arbeitnehmer behalten. Ist hingegen die Verrechnung gezahlter Aufstockungsleistungen wie in einer Vielzahl der bestehenden Tarifverträge vereinbart, kann es zur Überzahlung von über 80.000 Euro und ggf. zu einem entsprechenden Rückforderungsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer kommen. Darüber hinaus ist dem Arbeitnehmer aufgrund des in den vergangenen fünf Jahren zu berücksichtigenden Progressionsvorbehaltes (nach § 32b Abs. 1 Nr. 1g EStG) eine steuerliche Mehrbelastung entstanden, die aus Sicht des Autors nicht mehr rückabgewickelt werden kann.

Ebenso komplex ist auch die arbeitsrechtliche Bewertung: Muss der Arbeitnehmer wieder arbeiten? Wie kommt es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses – und zu welchem Zeitpunkt bzw. mit welchen weiteren Folgen? Und was mit der Arbeitszeit, die der Arbeitnehmer im Vertrauen auf die Gültigkeit der ATZ nicht geleistet hat?

Quo vadis, Sozialversicherungsträger?

Die nach dem Willen der Sozialversicherungsträger künftig häufig(er) auftretende Störfallabwicklung ist nicht nur unnötig, sondern auch nicht sachgerecht.

Arbeitnehmer in ATZ haben ein bestehendes Arbeitsverhältnis, in dem ein aufgebautes Wertguthaben für die vertraglich vereinbarte Freistellungsphase vor Erreichen der Regelaltersgrenze verwendet wird. Sofern es keine entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen gibt, führt die vorzeitige Inanspruchnahme einer vorgezogenen gesetzlichen Altersrente nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und somit nicht zum Störfall.

Ebenso steht der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Aufstockungsbeiträge nichts entgegen. Selbst die Sozialversicherungsbeiträge sind von der ATZ kaum betroffen, wenn man von dem ermäßigten Krankenversicherungsbeitrag in der Freistellungsphase einmal absieht – dafür muss jedoch dann auch kein Krankengeld mehr geleistet werden. Genaugenommen ist es sogar so, dass bei einem Vollzeiteinkommen oberhalb der BBG durch die ATZ i.d.R. mehr Beiträge in die Sozialversicherungssysteme fließen als ohne ATZ.

Fazit: Praxis ruft Berlin

Es bleibt zu hoffen, dass sich das BMAS des Sachverhaltes erneut annimmt und der Gesetzgeber für Klarheit und Rechtssicherheit sorgt. Alternativ muss mindestens dafür gesorgt werden, dass in den Beratungsstellen der DRV keine fahrlässigen Auskünfte getätigt werden bzw. die DRV im Falle von Schäden haftet.

Schlussendlich ist den betroffenen Ex-Altersteilzeitlern nach derzeitigem Stand nicht zu vermitteln, wieso die beworbene Neuregelung so schwerwiegende Folgen haben soll.

Der Autor ist Aktuar und Bereichsleiter Altersversorgung, Lohnsteuer & Sozialversicherung FI-PK-AC der Otto Group in Hamburg.

Von ihm sind zwischenzeitlich bereits auf PENSIONSINDUSTRIES erschienen:

Nach dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen – Achtung, Berlin:
Stört mich doch nicht ...
von Andre Cera, 14. Mai 2024

Absenkung der BBG ab 2022:
Willkommen im Dschungel
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Der Arbeitgeberzuschuss im Abrechnungssystem:
Fünf vor Zwölf!
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Der Arbeitgeberzuschuss in der Praxis:
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EU-Verordnung ante portas:
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Gezillmert oder nicht gezillmert…
...das ist hier die Frage!

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