Hatte das Bundessozialgericht weiland eine Übertragung der Rechtslage bei Versorgungen auf Direktversicherungen auf Pensionskassen noch abgelehnt, kam ein noch höheres Gericht jüngst zu einer ganz anderen Auffassung.

Wie gestern bekannt wurde, hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am 27. Juni mit einstimmigem Beschluss zu den Verfassungsbeschwerden bezüglich der Frage der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR) für Leistungen von Pensionskassen entschieden, dass die KVdR-Pflicht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht verfassungskonform ist. Das Gericht sieht in der KVdR-Pflicht von Leistungen aus privat fortgeführten Pensionskassenversorgungen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wie ihn Artikel 3 des Grundgesetzes befiehlt.
In dem vorliegenden Fall zahlten die Beschwerdeführer, die im Bankwesen beschäftigt waren, nach ihrem Ausscheiden aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis fast 18 beziehungsweise 22 Jahre allein die Beiträge an die Pensionskasse. Die von ihr geleisteten Renten beruhen weit überwiegend auf ihren Einzahlungen.
Bereits vor acht Jahren hatte das BVerfG geurteilt, dass Leistungen aus einer privat fortgeführten Direktversicherung nicht der Beitragspflicht zur KVdR unterliegen, soweit sie auf Versicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers beruhen, die dieser als Versicherungsnehmer privat fortgeführt hat. Für Versorgungen aus Pensionskassen hatte das Bundessozialgericht im Sommer 2014 eine analoge Anwendung verneint. Der diesbezügliche Gang nach Karlsruhe kündigte sich bereits ein halbes Jahr später an. Die Entscheidung des höchsten deutschen Sozialgerichtes hat das deutsche Verfassungsgericht nun korrigiert.
Anlässlich des seinerzeitigen BSG-Urteils hatte LEITERbAV schon 2014 geunkt…
„…dass das Bundessozialgericht es sich mit einer anderen Entscheidung hätte einfacher machen können. Denn nachdem der 12. Senat sich schon vor vier Jahren vom BVerfG bezüglich der Direktversicherung kassieren lassen musste, droht ihm nun Analoges erneut. Eine unterlegene Krankenkasse wäre schließlich wohl kaum nach Karlsruhe gezogen. Dass es ein unterlegener Rentner nun tun wird, dürfte den Kassler Richtern bewusst gewesen sein, hat sie aber offenbar nicht geschreckt.“
Das Urteil des BverfG findet sich hier.
Eine Bewertung der Karlsruher Entscheidung erfolgt durch Marco Herrmann – Leiter Strategie, Recht und Kommunikation des BVV a.G. in Berlin – Anfang kommender Woche auf LEITERbAV.